Nicht erst seit der pionierhaften Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamts ist die wettbewerbliche Bedeutung von Daten klar. Zahlreiche Bezüge und Verschränkungen scheinen dabei auch zwischen den Rechtsgebieten Kartellrecht und Datenschutzrecht zu bestehen. Im Sommer hatte ich bereits auf mehreren Konferenzen (unter anderem mit dem Kollegen Carlo Piltz von reusch.law) mitgewirkt. Nun wurde ich vom Bitkom-Verband eingeladen, die aufgekommenen Fragen in einem politischen und internationalen Kontext mit Aline Blankertz von der Stiftung Neue Verantwortung zu diskutieren. Eine spannende Debatte auch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über ein neues Kartellrecht für die Digitalwirtschaft.
Historische Synopse zum Auswahlverfahren nach Art. 52 AGVO
Breitbandfördermaßnahmen müssen sich an dem Maßstab des Beihilfeverbots aus Art. 107 Abs. 1 AEUV messen. Sie sind unzulässig, wenn sie den spezifischen Vorgaben nicht entsprechen. Materiell-rechtlich…
