Aus aktuellem Anlass ein Zitat aus dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen:
Artikel 2
Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen
(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Welche Relevanz hat dies? Aktuell gibt es einen Gesetzesentwurf, der einige der zahlreichen Folgen für die Privatwirtschaft abfedern soll. Unter anderem soll es in Art. 240 EGBGB nunmehr ein Moratorium geben, das Kleinstunternehmern vorläufig erlaubt, ihre Leistung gegenüber ihren Gläubigern zu verweigern, wenn sie aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Hilfsweise sollen sie nach § 1 Abs. 3 S. 1 des Entwurfs kündigen können, wenn der Gläubiger seinerseits Einwendungen geltend machen kann, die die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts als unzumutbar erscheinen lassen. Die Vorschrift verweist auf die oben genannte Definition, deren Anwendungsbereich doch größer ist als mancher zunächst denkt.
Hierzu auch interessant mein Beitrag aus der letzten Woche zur Systemrelevanz.