Was sind Kleinstunternehmen?

Aus aktu­el­lem Anlass ein Zitat aus dem Anhang der Emp­feh­lung 2003/361/EG der Kom­mis­si­on vom 6. Mai 2003 betref­fend die Defi­ni­ti­on der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­nen und mitt­le­ren Unternehmen:

Arti­kel 2

Mit­ar­bei­ter­zah­len und finan­zi­el­le Schwel­len­wer­te zur Defi­ni­ti­on der Unternehmensklassen

(1) Die Grö­ßen­klas­se der Kleinst­un­ter­neh­men sowie der klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men (KMU) setzt sich aus Unter­neh­men zusam­men, die weni­ger als 250 Per­so­nen beschäf­ti­gen und die ent­we­der einen Jah­res­um­satz von höchs­tens 50 Mio. EUR erzie­len oder deren Jah­res­bi­lanz­sum­me sich auf höchs­tens 43 Mio. EUR beläuft.

(2) Inner­halb der Kate­go­rie der KMU wird ein klei­nes Unter­neh­men als ein Unter­neh­men defi­niert, das weni­ger als 50 Per­so­nen beschäf­tigt und des­sen Jah­res­um­satz bzw. Jah­res­bi­lanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3) Inner­halb der Kate­go­rie der KMU wird ein Kleinst­un­ter­neh­men als ein Unter­neh­men defi­niert, das weni­ger als 10 Per­so­nen beschäf­tigt und des­sen Jah­res­um­satz bzw. Jah­res­bi­lanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

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Wel­che Rele­vanz hat dies? Aktu­ell gibt es einen Geset­zes­ent­wurf, der eini­ge der zahl­rei­chen Fol­gen für die Pri­vat­wirt­schaft abfe­dern soll. Unter ande­rem soll es in Art. 240 EGBGB nun­mehr ein Mora­to­ri­um geben, das Kleinst­un­ter­neh­mern vor­läu­fig erlaubt, ihre Leis­tung gegen­über ihren Gläu­bi­gern zu ver­wei­gern, wenn sie auf­grund der Coro­na-Kri­se in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten gera­ten. Hilfs­wei­se sol­len sie nach § 1 Abs. 3 S. 1 des Ent­wurfs kün­di­gen kön­nen, wenn der Gläu­bi­ger sei­ner­seits Ein­wen­dun­gen gel­tend machen kann, die die Aus­übung des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts als unzu­mut­bar erschei­nen las­sen. Die Vor­schrift ver­weist auf die oben genann­te Defi­ni­ti­on, deren Anwen­dungs­be­reich doch grö­ßer ist als man­cher zunächst denkt.

Hier­zu auch inter­es­sant mein Bei­trag aus der letz­ten Woche zur Sys­tem­re­le­vanz.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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