Öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unterfallen nicht dem Regime des Straßenrechts. Telekommunikationsunternehmen können also grundsätzlich auf ihren Schaltschränken Werbung anbringen, ohne dabei eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen zu müssen. Dies hat nun das OVG vor kurzem entschieden (Beschl. v. 13.5.2020, Az. 11 A 4111/19) und damit eine Entscheidung des VG Minden bestätigt. Inhaltlich ging es um einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den das OVG abgelehnt hat. Damit bleibt es bei der Entscheidung des VG Minden, das vorher dem klagenden Unternehmen zugestimmt hatte.
Die Hintergründe: Ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist Inhaberin von Telekommunikationslinien, hier Schaltschränken am Straßenrand. Als Betreiberin oder Eigentümerin der damit verbundenen Telekommunikationsnetze hat es die Möglichkeit genutzt, vom Bund gemäß § 69 Abs. 1 TKG ein Wegerecht an den damit verbundenen Flächen zu erhalten. Diese Möglichkeit besteht, weil der Bund gemäß § 68 Abs. 1 TKG ein grundsätzliches Wegerecht innehat, sofern dieses für Telekommunikationslinien erforderlich ist. Das Unternehmen brachte Werbung auf seinen Schaltschränken an. Dies untersagte ihr die örtliche Straßenbaubehörde. Der Grund: Es handele sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums.
Das betroffene Unternehmen wandte sich gegen dieses Vorgehen und bekam schließlich beim Verwaltungsgericht Minden Recht. Da das Gericht die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen hatte, blieb der Beklagten nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zur Berufung zu stellen. Diesen lehnte nun das zuständige OVG Münster als nächste Instanz ab. Die rechtliche Begründung ist so überschaubar wie nachvollziehbar: Das für NRW geltende Straßen- und Wegerecht ist auf das telekommunikationsrechtliche Wegerecht nicht anwendbar. Es handelt sich also um eine Sondervorschrift, die der Behörde auch ihre Eingriffsbefugnisse schmälert. Die Schaltschränke sind Bestandteile der Telekommunikationslinien und damit ebenso von dem Wegerecht erfasst. Dazu einen prägnanten Absatz aus der Entscheidung:
[Rn. 11] Für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien ist der Bund gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG befugt, Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Diese Nutzungsberechtigung überträgt der Bund nach § 69 Abs. 1 TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Mit Blick auf solche Telekommunikationslinien entsteht zwischen dem Lizenznehmer und dem jeweiligen Baulastträger ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, das einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ausschließt.
Soweit der Nutzungszweck der Verkehrswege für die Telekommunikationslinien nicht überschritten werde, liege auch keine Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW vor. Es komme auch nicht darauf an, dass sich der Inhaber eines Wegerechts allein auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen beschränke. Denn auch durch aufgebrachte Werbung verliert ein Schaltschrank nicht seine Zweckbestimmung.
Allerdings kann auch Werbung auf Schaltschränken ihre Grenzen im StrWG finden, wie der OVG-Senat in Rn. 22 am Ende klarstellt:
[Rn. 22] Im Übrigen geht auch der beschließende Senat davon aus, dass an Schaltkästen angebrachte Werbung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, sofern sie ihrerseits ‑ ohne Berücksichtigung des vom Straßenrecht nicht erfassten Schaltkastens ‑ den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Damit entkräftet das OVG auch das Argument der Behörde, es bestünden anderenfalls keine Möglichkeiten, gegen von ihr sogenannte „sachfremde Tätigkeiten“ vorzugehen. Denn die Straßenbaubehörden können hiernach grundsätzlich keine Werbemaßnahmen auf oder an Telekommunikationslinien untersagen. Es muss sich vielmehr um eine besondere Beeinträchtigung handelt, damit die Straßenbaubehörde überhaupt noch aufgrund ihrer Befugnis eingreifen darf. Das bedeutet, dass die Behörde Tatsachen ermitteln müsste, aus denen sich eine derartige nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung ergebe – und zwar des Gemeingebrauchs anderer Straßennutzer. Das wird regelmäßig nicht möglich sein, wenn es sich lediglich um einfache Plakate handelt. Denn zum Beispiel rein ästhetische Belange könnten nicht berücksichtigt werden. Telekommunikationsunternehmen können sich mit dieser Argumentation gegen Behörden wehren, die ihnen zusätzliche wirtschaftliche Möglichkeiten durch Werbung auf Schaltschränken nehmen wollen.