Zugang zu Daten — Was ist datenbezogene Abhängigkeit?

Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB sind die Ver­bo­te des Behin­de­rungs- und des Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs auch bei soge­nann­ter rela­ti­ver Markt­macht anwend­bar. Dabei han­delt es sich um eine Ver­schär­fung des deut­schen Kar­tell­rechts. Vor­aus­set­zung ist, dass ein Unter­neh­men von einem ande­ren der­art abhän­gig ist, dass es kei­ne zumut­ba­ren Aus­weich­mög­lich­kei­ten hat. Bereits bis­her wäre unter die­ser Vor­schrift auch eine platt­form- oder daten­be­ding­te Abhän­gig­keit begründ­bar gewe­sen. Auf eine Markt­ab­gren­zung und die Bestim­mung einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung kommt es dann nicht mehr an.

Zusätz­lich wur­de die daten­be­zo­ge­ne Abhän­gig­keit mitt­ler­wei­le in § 20 Abs. 1a S. 1 GWB klar­ge­stellt. Eine Abhän­gig­keit kann auch bestehen, wenn ein Unter­neh­men auf Daten ange­wie­sen ist, die von einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­liert wer­den. Damit kön­nen in beson­de­ren Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­sen nahe­zu sämt­li­che Daten­be­lie­fe­rungs­an­sprü­che abge­bil­det werden.

Ver­stößt ein Daten­in­ha­ber gegen die über § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a GWB akti­vier­ten Ver­bo­te des Behin­de­rungs- und Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs, so kön­nen Betrof­fe­ne des­halb Unter­las­sungs­an­sprü­che gemäß § 33 Abs. 1 GWB gel­tend machen. Hier eine Über­sicht über eini­ge wich­ti­ge Punk­te. Beach­ten Sie dabei aber, dass § 20 GWB nur eine Mög­lich­keit für eine kar­tell­recht­li­che Grund­la­ge als Zugang zu Daten dar­stellt. Auch das all­ge­mei­ne Markt­macht­miss­brauchs­ver­bot nach Art. 102 AEUV sowie § 19a GWB kön­nen einen zwangs­wei­se durch­setz­ba­ren Zugangs­an­spruch ermög­li­chen. Die­ser Bei­trag soll aber eine moti­vie­ren­de Dar­stel­lung eini­ger Aus­schnit­te zu § 20 GWB darstellen.

Darf das Unternehmen die Vermarktung sich selbst oder jemand anderes exklusiv vorbehalten?

§ 20 Abs. 1a S. 3 GWB stellt es bereits für die rela­ti­ve Markt­macht dar, aber auch ansons­ten gilt bei der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne, dass bei Bestehen der Vor­aus­set­zun­gen kein Ein­wand oder Vor­be­halt der Eigen­ver­mark­tung mehr gilt. Das bedeu­tet etwa, dass Unter­neh­men nicht mehr ent­schei­den dür­fen, Daten grund­sätz­lich an nie­man­den her­aus­zu­ge­ben. Ist eine Geschäfts­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich, so müs­sen die Daten her­aus­ge­ge­ben wer­den. Das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men unter­liegt dann einem Kon­tra­hie­rungs­zwang. Die­ser durch­bricht die grund­sätz­li­che Pri­vat­au­to­no­mie und kann not­falls sogar im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung durch­ge­setzt wer­den. Eine miss­bräuch­lich vor­be­hal­te­ne Exklu­si­vi­tät kann etwa dann vor­lie­gen, wenn nur ein Unter­neh­men für einen Zugang zu den Daten zuge­las­sen wird und des­sen Wett­be­wer­ber nicht.

Das gilt auch, wenn an den Daten Rech­te des geis­ti­gen Eigen­tums bestehen. Gera­de bei der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne kommt regel­mä­ßig der Ein­wand, was dann noch von den eigent­li­chen gesetz­li­chen Schutz­rech­ten übrig bleibt. Zudem ist es eine typi­sche Eigen­schaft bei Imma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten, dass ihr Inha­ber ande­ren die Nut­zung unter­sa­gen kann. Hier zeigt sich noch ein­mal der Aus­nah­me­cha­rak­ter des kar­tell­recht­li­chen Kon­tra­hie­rungs­zwangs. Wird durch die Unter­sa­gung Wett­be­werb beschränkt und ist die Lizenz­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich, bleibt nur noch die Durch­set­zung des Kontrahierungszwangs.

Bedarf es einer vorherigen Geschäftsbeziehung?

Ein kar­tell­recht­li­cher Kon­tra­hie­rungs­zwang setzt nicht vor­aus, dass zwi­schen den Unter­neh­men bereits zuvor eine Geschäfts­be­zie­hung bestand. Zwar kann auch die Kün­di­gung einer bis­he­ri­gen Geschäfts­be­zie­hung miss­bräuch­lich sein. Dar­auf kommt es jedoch nicht stets an. So könn­ten Zugangs­an­sprü­che auch dahin­ge­hend umge­setzt wer­den, dass sich ein Unter­neh­men einen Neu­zu­gang gewäh­ren lässt und damit neu­en Wett­be­werb erschließt. 

Das wäre auch der Fall, wenn der gesam­te Markt bis­lang ver­schlos­sen ist und selbst dann, wenn der Daten­in­ha­ber kein wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an einer Markt­öff­nung hat. Auch wenn ein Unter­neh­men bis­lang nie­man­dem den Zugang zu Daten eröff­net hat, kann es einen Kon­tra­hie­rungs­zwang geben. Häu­fig ist betrof­fe­nen Unter­neh­men jedoch nicht klar, dass sie mög­li­che Daten­zu­gangs­an­sprü­che durch­set­zen könnten.

Umstrit­ten ist noch, ob der Zugangs­nach­fra­ger ein neu­es Pro­dukt anbie­ten muss. Die­se Vor­aus­set­zung geht auf die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne zurück. Miss­bräuch­lich ist eine Geschäfts­ver­wei­ge­rung ins­be­son­de­re dann, wenn sie die Ent­wick­lung neu­en Wett­be­werbs und neu­er Ange­bo­te behin­dert. Dabei wird teil­wei­se eng ein neu­es und defi­nier­tes Ange­bot ver­langt. Dem lässt sich jedoch ent­ge­gen hal­ten, dass auch ohne ein kon­kre­tes neu­es Ange­bot Wett­be­werb beein­träch­tigt sein kann. Jeden­falls aber muss ein Zugang gewährt wer­den, wenn der Zugangs­nach­fra­ger die Daten für einen kon­kre­ten Zweck benö­tigt und hier­für kei­ne Aus­weich­mög­lich­kei­ten bestehen. Dies stellt auch § 20 Abs. 1a S. 3 GWB mitt­ler­wei­le klar. 

Wann kann ein Unternehmen den Zugang verweigern?

Ein Kon­tra­hie­rungs­zwang besteht nicht, wenn ein Unter­neh­men eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung hat. Grün­de kön­nen bei Daten etwa das gel­ten­de mate­ri­el­le Daten­schutz­recht mit sei­nen Ver­bots­vor­schrif­ten sein. Mit ande­ren Wor­ten kann regel­mä­ßig kein Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erzwun­gen wer­den. Das bedeu­tet aber nicht, dass der Daten­in­ha­ber über einen pau­scha­len Ver­weis “wegen Daten­schutz” den Zugang ableh­nen kann. Die gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten stel­len in aller Regel eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung dar, soweit sie sich auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten bezie­hen. Aller­dings erscheint regel­mä­ßig zwei­fel­haft, inwie­fern Daten als Zugangs­ob­jekt gleich­zei­tig wett­be­werb­lich rele­vant und per­so­nen­be­zo­gen sind. In den aller­meis­ten Fäl­len ist gera­de die Belie­fe­rung mit nicht-per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wich­tig.

Die Grün­de müs­sen auch tat­säch­lich vor­lie­gen und im Bestrei­ten­fall ist pri­mär der Inha­ber dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet. Auch schäd­li­ches Vor­ver­hal­ten des Betrof­fe­nen ist maß­geb­lich. Bei phy­si­schen Ein­rich­tun­gen könn­ten Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen zu einer Repar­tie­rung zwin­gen. In all die­sen Fäl­len muss jedoch der Daten­in­ha­ber aktiv die Begrün­dung erklä­ren und erläu­tern. Nimmt er dies nicht vor, so kann allein schon die Geschäfts­er­läu­te­rung ohne Begrün­dung einen Markt­macht­miss­brauch darstellen.

Darf der Dateninhaber ein Entgelt verlangen?

Ja, aber auch die Höhe des Ent­gel­tes und die sons­ti­gen Geschäfts­be­din­gun­gen kön­nen dem kar­tell­recht­li­chen Miss­brauchs­ver­bot unter­fal­len. So kom­men Behin­de­rungs­maß­nah­men auch bei ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen oder Prei­sen in Betracht, die sich pro­hi­bi­tiv oder behin­dernd auf den Zugang zu Daten auswirken.

Das markt­mäch­ti­ge Unter­neh­men muss den Zugang auf die Wei­se gewäh­ren, dass es sich nicht miss­bräuch­lich ver­hält. Das muss nicht zwin­gend die Wei­se bedeu­ten, die sich ande­re Unter­neh­men wün­schen. Den­noch lohnt es sich, die Zugangs­be­din­gun­gen zu unter­su­chen und not­falls Nach­bes­se­run­gen zu ver­lan­gen. Auf­grund des Behin­de­rungs­miss­brauchs­ver­bots kann sich ein weit­rei­chen­der Kon­troll­rah­men erge­ben, der etwa Prei­se, Bindungs‑, Haf­tungs- oder Gestal­tungs­rech­te betrifft, aber auch die wei­te­re Ver­fü­gung über die betref­fen­den Daten.

Grund­sätz­lich kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men sich direkt an das Unter­neh­men mit der Daten­in­ha­ber­schaft wen­den und um Zugang zu Daten bit­ten. Dies soll­te auch mit einer Frist­set­zung ver­bun­den wer­den. Ein markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men wäre dann ver­pflich­tet, ein Ange­bot auf Geschäfts­ab­schluss vor­zu­le­gen. Die­ses muss alle not­wen­di­gen Bedin­gun­gen ent­hal­ten, um den Vor­wurf des Behin­de­rungs­miss­brauchs zu ver­mei­den. Das kön­nen je nach Kon­stel­la­ti­on dann sogar Schnitt­stel­len oder die­se betref­fen­de Infor­ma­tio­nen sein. Aller­dings kön­nen auch Mit­wir­kungs­pflich­ten der betrof­fe­nen Unter­neh­men bestehen.

Wo kann man mehr von mir über den Zugang zu Daten lesen?

Ich habe als einer der ers­ten in der deutsch­spra­chi­gen Lite­ra­tur zum Zugang zu Daten geschrie­ben. Sie fin­den von mir zahl­rei­che Fach­bei­trä­ge dazu in reno­mier­ten Zeit­schrif­ten und Büchern. Unter ande­rem schrei­be ich hier­zu im Frank­fur­ter Kom­men­tar zum Kartellrecht. 

Hier eine kur­ze Über­sicht über bis­he­ri­ge Lite­ra­tur von mir:
– Kar­tell­recht­li­che Inno­va­ti­ons­theo­rie für digi­ta­le Platt­for­men
Kommt (erst) mit dem GWB-Digi­ta­li­sie­rungs­ge­setz der Zugang zu Daten?, Ri 2020, S. 76 – 81
– Juris­ti­sche Per­spek­ti­ve von Markt­macht durch Daten, in: Specht, Louisa/​Werry, Nikola/​Werry, Susan­ne (Hrsg.), Hand­buch Daten­recht und Digi­ta­li­sie­rung, Ber­lin 2020, S. 779 – 820
– EuGH zum sek­tor­spe­zi­fi­schen Zugangs­an­spruch zu Fahr­zeug-Her­stel­ler­da­ten, EuGH, Urt. v. 19.09.2019 – C 527/18, juris­PR-ITR 1/2020 Anm. 4
– Braucht es mehr mate­ri­el­les Kar­tell­recht für die Digi­tal­wirt­schaft?, ZWeR 2019, S. 154 – 191 [Peer Review­ed]
– Zugang zu Daten – Kar­tell­recht als Lösung?, GRUR News­let­ter 2/2018
– Daten­macht und Zugang zu Daten, NZKart 2018, S. 217 – 222
Daten­zu­gangs­ver­hält­nis, FRAND und Wett­be­werbs­recht, K&R 2018, S. 230 – 236 (frei­er Down­load)
– Kar­tell­recht­li­cher Zugangs­an­spruch zu Daten nach der essen­ti­al faci­li­ties doc­tri­ne, in: Hen­ne­mann, Moritz/​Sattler, Andre­as (Hrsg.), Imma­te­ri­al­gü­ter und Digi­ta­li­sie­rung, Baden-Baden 2017, S. 73 – 87
– Daten und FRAND – Regu­la­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen von Daten­zu­gangs­ver­hält­nis­sen, in: Tae­ger, Jür­gen (Hrsg.), Recht 4.0 – Inno­va­tio­nen aus den rechts­wis­sen­schaft­li­chen Labo­ren, Ede­wecht 2017, S. 421 – 436
– Neu­es zu Big Data und Kar­tell­recht – Rele­vanz daten­ba­sier­ter Geschäfts­mo­del­le im euro­päi­schen und deut­schen Kar­tell­recht, in: Blo­cher, Walter/​Heckmann, Dirk/​Zech, Her­bert (Hrsg.), Jah­res­band IT-Recht, Köln 2017, S. 143 – 164
– Por­sche-Tuning, Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 6.10.2015 – KZR 87/13, WRP 2016, S. 239 – 240

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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