Schon länger war es in der Branche bekannt: Ab dem 1.1.2026 wird wieder die aconium GmbH alleiniger Projektträger für die Breitbandförderung. Dieses Unternehmen war bereits einmal zu Beginn der ersten bundesweiten Förderprogramme vor etwa zehn Jahren alleiniger bundesweiter Projektträger. PwC scheidet als zweiter Projektträger aus. Diese Entwicklung ist nicht nur für Fördernehmer relevant. Auch für Unternehmen, die mit Förderprojekten konkurrieren, ist dieser Wechsel mehr als eine Verwaltungsfrage.
Es wird nach diesem Wechsel keine geteilte Zuständigkeit mehr geben. Betroffen sind Gebiete aus der Zuständigkeit des Noch-Projektträgers PwC, also in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier soll es nach den Plänen des BMDS einen Übergabevorgang geben, der sich ein paar Monate hinziehen kann. Die aconium GmbH wird sich hier ein Bild von den betreffenden Förderprojekten machen und diese dann in der Betreuung übernehmen.
Einen derartigen Vorgang gab es bereits vor einigen Jahren bei dem Wechsel von einem zu zwei Projektträgern. Auf den ersten Blick scheint sich dies als verwaltungsinterner Vorgang darzustellen. Allerdings treten die Projektträger als Beliehene auf und nicht als Verwaltungshelfer. Das bedeutet, dass sie eigenständig und in eigener Verantwortlichkeit mit eigenen hoheitlichen Befugnissen handeln. Sie nehmen zwar Aufgaben der Verwaltung wahr, sind jedoch nicht in eine Verwaltungsstruktur eingebunden. Verwaltungshelfer dagegen handeln auf Weisung und im Auftrag einer Behörde und untersützen diese also. Sie sind unselbstständig, die Behörde trägt die Verantwortung, ihr werden die Handlungen des Verwaltungshelfers zugerechnet.
Damit findet also kein bloß verwaltungsinterner Vorgang statt. Beliehene sind eigenständige Verwaltungsträger der mittelbaren Staatsverwaltung und können funktional behördlich tätig werden. Ein Wechsel zwischen einzelnen Beliehenen wirkt sich damit rechtlich auch nach außen aus. Unter anderem beim Rechtsschutz müssen diese Besonderheiten beim Übergang zwischen den zuständigen Projektträgern beachtet werden. Das betrifft insbesondere:
- Übergabe laufender Verfahren, zB zu offenen Förderbescheiden, Einwendungen oder Anträgen
- Klärung der formellen Zuständigkeit
- Aufsicht über den jeweils beliehenen Projektträger und Wechsel der Aufsicht
- Haftung und Eintritt des BMDS in Rechtsstreits mit dem vorherigen Beliehenen
Für das Verhalten eines Beliehenen haftet diejenige Körperschaft, die dem Beliehenen jeweils die Aufgaben anvertraut hat. Für betroffene Wettbewerbsunternehmen kann sich hier die Gelegenheit bieten, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des bisher zuständigen Projektträgers zu prüfen und ggf. anzugreifen. Sofern dabei etwa beihilfe- oder förderrechtswidrige Maßnahmen festgestellt werden, müssten Zuwendungen rückgefordert werden.
Für Wettbewerbsunternehmen eröffnet der Wechsel des Projektträgers ein Zeitfenster, in dem Förderentscheidungen besonders angreifbar sein können. Für den Rechtsschutz gilt bei Beliehenen, dass der Bund im Rahmen der Amtshaftung haftet. Beim verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz richtet sich eine Klage zunächst gegen den Beliehenen, aber nach Ende der Beleihung gegen den Bund. Fehler des alten Beliehenen gehen nicht automatisch auf den neuen Beliehenen über.
Parallel hierzu bietet sich stets die Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission an. Dafür bietet sich die Möglichkeit einer Bescherde wegen rechtswidriger Beihilfen. Es gibt ein Formular der Kommission. Wird dieses ordnungsgemäß ausgefüllt, muss sich die Kommission mit der Beschwerde befassen. Sie muss die Beschwerde ordnungsgemäß prüfen und über sie entscheiden.