Projektträgerwechsel beim geförderten Breitbandausbau — was Wettbewerber jetzt beachten müssen

Schon län­ger war es in der Bran­che bekannt: Ab dem 1.1.2026 wird wie­der die aco­ni­um GmbH allei­ni­ger Pro­jekt­trä­ger für die Breit­band­för­de­rung. Die­ses Unter­neh­men war bereits ein­mal zu Beginn der ers­ten bun­des­wei­ten För­der­pro­gram­me vor etwa zehn Jah­ren allei­ni­ger bun­des­wei­ter Pro­jekt­trä­ger. PwC schei­det als zwei­ter Pro­jekt­trä­ger aus. Die­se Ent­wick­lung ist nicht nur für För­der­neh­mer rele­vant. Auch für Unter­neh­men, die mit För­der­pro­jek­ten kon­kur­rie­ren, ist die­ser Wech­sel mehr als eine Verwaltungsfrage.

Es wird nach die­sem Wech­sel kei­ne geteil­te Zustän­dig­keit mehr geben. Betrof­fen sind Gebie­te aus der Zustän­dig­keit des Noch-Pro­jekt­trä­gers PwC, also in Baden-Würt­tem­berg, Bay­ern, Ber­lin, Bran­den­burg, Sach­sen, Sach­sen-Anhalt und Thü­rin­gen. Hier soll es nach den Plä­nen des BMDS einen Über­ga­be­vor­gang geben, der sich ein paar Mona­te hin­zie­hen kann. Die aco­ni­um GmbH wird sich hier ein Bild von den betref­fen­den För­der­pro­jek­ten machen und die­se dann in der Betreu­ung übernehmen.

Einen der­ar­ti­gen Vor­gang gab es bereits vor eini­gen Jah­ren bei dem Wech­sel von einem zu zwei Pro­jekt­trä­gern. Auf den ers­ten Blick scheint sich dies als ver­wal­tungs­in­ter­ner Vor­gang dar­zu­stel­len. Aller­dings tre­ten die Pro­jekt­trä­ger als Belie­he­ne auf und nicht als Ver­wal­tungs­hel­fer. Das bedeu­tet, dass sie eigen­stän­dig und in eige­ner Ver­ant­wort­lich­keit mit eige­nen hoheit­li­chen Befug­nis­sen han­deln. Sie neh­men zwar Auf­ga­ben der Ver­wal­tung wahr, sind jedoch nicht in eine Ver­wal­tungs­struk­tur ein­ge­bun­den. Ver­wal­tungs­hel­fer dage­gen han­deln auf Wei­sung und im Auf­trag einer Behör­de und unter­süt­zen die­se also. Sie sind unselbst­stän­dig, die Behör­de trägt die Ver­ant­wor­tung, ihr wer­den die Hand­lun­gen des Ver­wal­tungs­hel­fers zugerechnet.

Damit fin­det also kein bloß ver­wal­tungs­in­ter­ner Vor­gang statt. Belie­he­ne sind eigen­stän­di­ge Ver­wal­tungs­trä­ger der mit­tel­ba­ren Staats­ver­wal­tung und kön­nen funk­tio­nal behörd­lich tätig wer­den. Ein Wech­sel zwi­schen ein­zel­nen Belie­he­nen wirkt sich damit recht­lich auch nach außen aus. Unter ande­rem beim Rechts­schutz müs­sen die­se Beson­der­hei­ten beim Über­gang zwi­schen den zustän­di­gen Pro­jekt­trä­gern beach­tet wer­den. Das betrifft insbesondere:

  • Über­ga­be lau­fen­der Ver­fah­ren, zB zu offe­nen För­der­be­schei­den, Ein­wen­dun­gen oder Anträgen
  • Klä­rung der for­mel­len Zuständigkeit
  • Auf­sicht über den jeweils belie­he­nen Pro­jekt­trä­ger und Wech­sel der Aufsicht
  • Haf­tung und Ein­tritt des BMDS in Rechts­streits mit dem vor­he­ri­gen Beliehenen

Für das Ver­hal­ten eines Belie­he­nen haf­tet die­je­ni­ge Kör­per­schaft, die dem Belie­he­nen jeweils die Auf­ga­ben anver­traut hat. Für betrof­fe­ne Wett­be­werbs­un­ter­neh­men kann sich hier die Gele­gen­heit bie­ten, die Recht­mä­ßig­keit von Ent­schei­dun­gen des bis­her zustän­di­gen Pro­jekt­trä­gers zu prü­fen und ggf. anzu­grei­fen. Sofern dabei etwa bei­hil­fe- oder för­der­rechts­wid­ri­ge Maß­nah­men fest­ge­stellt wer­den, müss­ten Zuwen­dun­gen rück­ge­for­dert werden.

Für Wett­be­werbs­un­ter­neh­men eröff­net der Wech­sel des Pro­jekt­trä­gers ein Zeit­fens­ter, in dem För­der­ent­schei­dun­gen beson­ders angreif­bar sein kön­nen. Für den Rechts­schutz gilt bei Belie­he­nen, dass der Bund im Rah­men der Amts­haf­tung haf­tet. Beim ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Rechts­schutz rich­tet sich eine Kla­ge zunächst gegen den Belie­he­nen, aber nach Ende der Belei­hung gegen den Bund. Feh­ler des alten Belie­he­nen gehen nicht auto­ma­tisch auf den neu­en Belie­he­nen über.

Par­al­lel hier­zu bie­tet sich stets die Bei­hil­fen­kon­trol­le durch die EU-Kom­mis­si­on an. Dafür bie­tet sich die Mög­lich­keit einer Bescherde wegen rechts­wid­ri­ger Bei­hil­fen. Es gibt ein For­mu­lar der Kom­mis­si­on. Wird die­ses ord­nungs­ge­mäß aus­ge­füllt, muss sich die Kom­mis­si­on mit der Beschwer­de befas­sen. Sie muss die Beschwer­de ord­nungs­ge­mäß prü­fen und über sie entscheiden.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht