Das Bundeskartellamt untersagt Amazon die bislang bestehenden Preiskontrollmechanismen. Das geht aus einer aktuellen Meldung der Wettbewerbsbehörde hervor. Zusätzlich hat das BKartA erstmalig den Abschöpfungsmechanismus an. Auf der Webseite der Behörde findet sich noch ein Q&A zu dem Verfahren und eine grafische Übersicht.
Wir hatten letztes Jahr berichtet: Das BKartA hatte seine kartellrechtlichen Bedenken geäußert, wie Amazon auf die Freiheit der Preisgestaltung anderer Unternehmen Einfluss nimmt. Anhaltspunkte waren die Einschränkung der Sichtbarkeit, eine Konzentrationswirkung auf die Amazon-Plattform und schließlich die Koordination der Händlerpreise entlang der eigenen Preisstrategie.
Aus der Pressemitteilung der Behörde lässt sich jetzt entnehmen, dass sie nur noch ausnahmsweise eine Preiskontrolle zulässt. Anlass könnten etwa Wucherpreise sein. Maßgeblich stützt sich die Behörde auf die Hybrid-Eigenschaft einerseits als die wesentliche Plattform, andererseits als der wesentliche Wettbewerber auf dieser Plattform. Das könne gegen den Wettbewerb im restlichen Onlinehandel eingesetzt werden und zudem die Kostendeckung bei den Händlern verhindern.
Die Behörde weist auch darauf hin, dass Anreize für niedrigere Endkundenpreise durch die Plattform selbst gesetzt werden könnten, indem sie die Händlerprovisionen absenkt. Dies scheint bislang eher nicht der Fall zu sein. Vielmehr nutzt die Plattform die Buy Box als für die Endnutzer zentrales Einkaufsfeld nach Ansicht der Behörde missbräuchlich aus.
Die Entscheidung stützt sich auf die Befugnisse gemäß § 19a Abs. 2 GWB. Diese eröffnen dem BKartA weitere Untersagungsbefugnisse, wenn zuvor in einer Grundverfügung die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb festgestellt wurde. Der BGH hatte die vorhergehende Entscheidung des BKartA im Frühjahr 2024 bestätigt.
Zusätzlich hat das BKartA festgestellt, dass der Verstoß andauert. Deshalb hat es zur Sanktionierung des Verhaltens eine Abschöpfung der erlangten Vorteile in Höhe von rund EUR 59 Mio. festgesetzt. Damit greift die Behörde auf eine noch recht junge Befugnis zurück. Denkbar ist also auch eine noch höhere Vermögensabschöpfung.
Voraussichtlich wird Amazon gegen die Entscheidung Beschwerde beim BGH einlegen. Gemäß § 73 Abs. 5 GWB ist der Bundesgerichtshof in Verfahren wegen § 19a GWB alleinige Tatsachen- und Rechtsinstanz.
