Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.2.2026 (Az. 38 O 243/23) klargestellt, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auch im Bereich der Telekommunikation nicht durch spezialgesetzliche Regelungen des TKG oder UKlaG verdrängt werden. Anlass war die Klage eines qualifizierten Verbraucherverbands gegen einen Telekommunikationsanbieter wegen verschiedener Verstöße im Zusammenhang mit einer Briefwerbekampagne.
Worum ging es?
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine massenhaft versandte, personalisierte Werbesendung, mit der Verbraucher zu einem Anbieterwechsel bewegt werden sollten. Die Beklagte hatte hierfür personenbezogene Daten über einen Adresshändler bezogen und die Empfänger individuell angeschrieben. Dem Schreiben waren ein Auftragsformular, eine Vertragszusammenfassung sowie weitere Unterlagen beigefügt. Der klagende Verband beanstandete insbesondere datenschutzrechtliche Verstöße, unzureichende Informationen nach dem TKG sowie eine aus seiner Sicht unzulässige Vertragsklausel und machte entsprechende Unterlassungsansprüche geltend.
Das Gericht gab der Klage überwiegend statt. Es sah mehrere Verstöße gegen Kundenschutzregeln des Telekommunikationsrechts als gegeben an. Das war hier eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ohne tragfähige Rechtsgrundlage sowie die Verletzung telekommunikationsrechtlicher Informationspflichten. Auch die Verwendung einer pauschalierten Schadensersatzklausel wurde als unzulässig bewertet. Dagegen hielt das Gericht die Widerrufsbelehrung für rechtmäßig.
Konkurrenzverhältnis zwischen UWG, TKG und UKlaG
Zentral für die rechtliche Einordnung ist jedoch die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen UWG, TKG und UKlaG. Das Landgericht stellt klar, dass weder das UKlaG noch § 69 TKG ein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellen. Vielmehr stünden die jeweiligen Anspruchsregime gleichrangig nebeneinander. Eine Sperrwirkung gegenüber wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen bestehe nicht.
Konsequenz dieser Einordnung ist ein prozessuales Wahlrecht: Anspruchsberechtigte – insbesondere Verbände – können Verstöße, die zugleich lauterkeitsrechtlich relevant sind, vor den Zivilgerichten als UWG-Sache geltend machen, selbst wenn parallel spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen bestehen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit, da so der Weg zu den Landgerichten eröffnet bleibt. Nach § 6 Abs. 1 UKlaG wären im kollektiven Verbraucherrechtsschutz die Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig. Nach § 69 TKG wären zudem nur Mitbewerber und sonstige Betroffene, nicht aber Verbände anspruchsberechtigt.
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und telekommunikationsrechtliche Informationspflichten zugleich unlautere geschäftliche Handlungen darstellen können.
Einordnung – in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem?
Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie stärkt die Durchsetzungsmöglichkeiten von Verbänden und Mitbewerbern, indem sie die parallele Anwendbarkeit des UWG im TK-Sektor ausdrücklich bestätigt. Zugleich erhöht sich für Telekommunikationsunternehmen das Risiko, dass Verstöße gegen regulatorische Vorgaben nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich im Wege des Wettbewerbsrechts verfolgt werden.
In diesem konkreten Fall mit Bezug zu Kundenschutzvorschriften hatte das LG Düsseldorf ein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem jeweils für die einzelnen Bereiche abgelehnt. Für Regelungsbereiche außerhalb des Kundenschutzes kann sich aber etwas anderes ergeben. So hatte das LG Köln letztes Jahr für den Bereich des offenen Netzzugangs nach § 155 TKG einen auf das Lauterkeitsrecht gestützten Eilantrag eines Unternehmens abgelehnt. Wir hatten die Antragsgegnerin in dem Verfahren anwaltlich vertreten.
Diese Entscheidung hatte das LG Köln damit begründet, dass in derartigen Fällen das Streitbeilegungsverfahren vor der Bundesnetzagentur vorrangig sei. Kommt nämlich auf einen Zugangsantrag innerhalb von zwei Monaten keine Einigung zustande, so kann der Antragsteller bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf verbindliche Entscheidung stellen. Die Behörde entscheidet dann durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Das Streitbeilegungsverfahren findet vor den gerichtsähnlich ausgestalteten Beschlusskammern statt. An dem Verfahren nehmen üblicherweise noch weitere Dritte teil. Die Entscheidungen können vor dem Verwaltungsgericht Köln angefochten werden. Es gilt zudem der behördliche Amtsermittlungsgrundsatz. Zudem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Behörde eine in sich konsistente Beschlusspraxis herausbilden soll. Eine zivilgerichtliche Entscheidung insbesondere im Eilverfahren könnte dieses Rechtsschutzsystem durchbrechen.
