Letztes Jahr im August hat das Landgericht Mainz zu Art. 5 Abs. 8 DMA entschieden (Urt. v. 12.8.2025 – 12 HK O 32/24). Erst nach einigen Monaten ist die Entscheidung veröffentlicht worden. Jetzt ist dazu von mir eine Anmerkung in der Zeitschrift für das Recht der Digitalisierung, Datenwirtschaft und IT (MMR) erschienen.
Anlass der Entscheidung ist die Praxis Googles, E‑Mail-Adressen bei der Registrierung vorauszusetzen oder zu vergeben. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das sektorspezifische Kopplungsverbot aus Art. 5 Abs. 8 DMA. Das Landgericht hat dies im Grundsatz bestätigt. Es stelle ein Verlangen der Nutzung eines anderen zentralen Plattformdienstes dar. Es handelt sich immer noch um eine der ersten Entscheidungen zum Private Enforcement des DMA.
