Vor wenigen Tagen wurde der Kabinettsentwurf für ein neues TKG veröffentlicht. Wir hatten darüber berichtet.
Näherem Hinsehen ergeben sich einige Änderungen zum Referentenentwurf von Beginn des Jahres. Eine ist besonders auffallend: der bisher in § 1 Abs. 1 S. 3 TKG erwogene Abwägungsvorrang wurde gestrichen. Eine Erläuterung dazu gibt es nicht.
Was folgt daraus? Je nach Verständnis des so genannten überragenden öffentlichen Interesses gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 TKG könnte diese Streichung entweder irrelevant wegen der lediglich deklaratorischen Wirkung oder ganz erheblich wegen eines möglichen absoluten Abwägungsvorrangs sein.
Woher kommt dieser Gedanke? Vergleichbare Regelungen gibt es bereits im EEG. § 2 S. 1 EEG stellt ebenso die erfassten Belange in das überragende öffentliche Interesse; § 2 S. 2 EEG sieht ausdrücklich einen Abwägungsvorrang vor. Für jene Vorschrift könnte deshalb angenommen werden, dass die besondere ausdrückliche Regelung des Abwägungsvorrangs eine besondere Bedeutung hat — mit anderen Worten sogar konstitutiv ist. Übertragen auf das Telekommunikationsrecht könnte daraus folgen, dass eine Streichung den Gehalt dieser Aussage entfernt.
Allerdings: bereits bei der Einführung des § 1 Abs. 1 S. 2 TKG hatte der Gesetzgeber in der Begründung ausgeführt, das überragende öffentliche Interesse werde sich regelmäßig durchsetzen.
Wie gehen wir mit dieser Aussage um? Sie könnte als Aussage zu Historie und Telos des bereits bestehenden Gesetzes verstanden werden. Zudem dürfte sich aus dem europäischen Telekommunikationsrecht einiges für eine starke Gewichtung des Glasfaserausbaus gewinnen lassen.
Dennoch: diese Unklarheit geht erheblich zulasten der Praktikabilität und könnte die ausdrückliche Regelung des überragenden öffentlichen Interesses gefährden.
