Auch ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men darf für den Zugang zu sei­ner Infra­struk­tur grund­sätz­lich eine Gegen­leis­tung ver­lan­gen. Offen ist, wonach sich die­se Gegen­leis­tung bemisst, wenn das Unter­neh­men die Infra­struk­tur von Anfang an für Drit­te geöff­net hat. Der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) hat in Android Auto für sol­che Platt­for­men den Zugangs­maß­stab gelo­ckert und zugleich einen Rah­men für das Ent­gelt gezo­gen. Dazu hat­ten wir letz­tes Jahr aus­führ­lich berich­tet.

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat am 20.10.2026 die öffent­li­che Fas­sung ihres Beschlus­ses vom 9.6.2026 im Ver­fah­ren AT.41034 – Exclu­si­on of AI com­pe­ti­tors from Whats­App ver­öf­fent­licht (C(2026) 4020 final). Sie ord­net dar­in gegen­über Meta Plat­forms, Inc. einst­wei­li­ge Maß­nah­men nach Art. 8 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1/2003 an. Wir haben den Beschluss ausgewertet.

Der Beschluss ver­dient vor allem wegen sei­ner Aus­füh­run­gen zu den Kos­ten Beach­tung. Die Kom­mis­si­on trennt Investitions‑, Ent­wick­lungs- und Betriebs­kos­ten und misst Metas Ent­gelt an eige­nen Ver­gleichs­grö­ßen. Zugleich zeigt sie, wel­ches Gewicht der Vor­trag des beherr­schen­den Unter­neh­mens zu sei­nen eige­nen Kos­ten hat. Unter­neh­men, die eige­ne Diens­te über Whats­App anbie­ten wol­len, kön­nen dar­aus ablei­ten, zu wel­chen Bedin­gun­gen sie Zugang ver­lan­gen können.

Kern­aus­sa­gen des Beschlusses:

  • Meta muss all­ge­mei­nen KI-Assis­ten­ten Drit­ter den Zugang zur Whats­App Busi­ness API zu den Bedin­gun­gen gewäh­ren, die vor dem 15.10.2025 gal­ten. Für Ant­wor­ten auf Nut­zer­an­fra­gen darf Meta vor­erst kein Ent­gelt ver­lan­gen. Die Maß­nah­men gel­ten längs­tens drei Jahre.
  • Für eine Infra­struk­tur, die ein beherr­schen­des Unter­neh­men für Drit­te geöff­net hat, gilt der Maß­stab aus Android Auto. Der Zugang muss nicht uner­läss­lich sein; es genügt, dass er das Ange­bot des Drit­ten attrak­ti­ver macht.
  • Ein Ent­gelt kann einer Zugangs­ver­wei­ge­rung gleich­ste­hen. Es muss sich an den tat­säch­li­chen Kos­ten aus­rich­ten, und das beherr­schen­de Unter­neh­men muss die­se Kos­ten darlegen.
  • Der DMA erfasst den Fall nicht. Die Pflich­ten fol­gen aus Art. 102 AEUV, den Unter­neh­men auch vor natio­na­len Gerich­ten gel­tend machen können.
  • Der Beschluss beruht auf einer vor­läu­fi­gen Prü­fung. Er bin­det Zivil­ge­rich­te nicht nach § 33b GWB, hat für par­al­le­le Zivil­ver­fah­ren aber erheb­li­ches Gewicht.

Sachverhalt und Tenor

Über die Whats­App for Busi­ness API bin­den Unter­neh­men ihre eige­nen Sys­te­me an Whats­App an. Meta hat­te die Schnitt­stel­le im Mai 2022 für Unter­neh­men jeder Grö­ße geöff­net. Seit 2023 nutz­ten auch Anbie­ter all­ge­mei­ner KI-Assis­ten­ten die Schnitt­stel­le, dar­un­ter Ope­nAI, Micro­soft, Per­ple­xi­ty sowie klei­ne­re Anbie­ter, die aus­schließ­lich über Whats­App tätig sind. Ant­wor­ten auf Nach­rich­ten der Nut­zer stuf­te Meta ab dem 1.11.2024 als kos­ten­lo­se „ser­vice mes­sa­ges“ ein, aus­drück­lich auch für KI-gestütz­te Dia­lo­ge. Meta hat­te die­se Diens­te also bereits für Drit­te geöff­net, und sie zogen Dritt­un­ter­neh­men in erheb­li­chem Maß an.

Am 15.10.2025 änder­te Meta sei­ne Nut­zungs­be­din­gun­gen. Anbie­ter, deren Haupt­funk­ti­on KI ist, durf­ten die Schnitt­stel­le nicht mehr nut­zen; wer dar­un­ter fällt, bestimmt Meta nach eige­nem Ermes­sen. Damit führ­te Meta eine diens­te­spe­zi­fi­sche Ver­wei­ge­rung ein.

Für neue Anbie­ter galt das Ver­bot sofort, für bestehen­de ab dem 15.1.2026. Meta AI blieb Teil von Whats­App. Die Kom­mis­si­on lei­te­te am 4.12.2025 das Ver­fah­ren ein und über­mit­tel­te Meta am 9.2.2026 die Beschwer­de­punk­te. Danach ließ Meta die Anbie­ter ab dem 6.3.2026 wie­der zu, berech­ne­te aber für jede Ant­wort den Tarif für Mar­ke­ting­nach­rich­ten: ein nach Mit­glied­staa­ten gestaf­fel­tes Ent­gelt je Nach­richt, das Meta ohne Ober­gren­ze fest­setz­te und ein­sei­tig ändern konnte.

Kommission: Verbot und Entgelt sind gleichermaßen prima facie missbräuchlich

Die Kom­mis­si­on sieht in bei­den Rege­lun­gen pri­ma facie einen Miss­brauch nach Art. 102 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV) und Art. 54 des EWR-Abkom­mens. Sie ver­pflich­tet Meta,

  • den Zugang zu den Bedin­gun­gen vor dem 15.10.2025 wie­der­her­zu­stel­len (Art. 2),
  • aus­ge­schlos­se­nen Anbie­tern eine Nach­richt an ihre Nut­zer über die Rück­kehr zu erlau­ben (Art. 3) und
  • jedes Ver­hal­ten glei­cher Wir­kung sowie Ver­gel­tungs­maß­nah­men zu unter­las­sen (Art. 4).

Die Maß­nah­men gel­ten drei Jah­re ab Metas Umset­zungs­mit­tei­lung, längs­tens bis zur Haupt­sa­che­ent­schei­dung oder Ein­stel­lung des Ver­fah­rens (Art. 5). Für jeden Tag eines Ver­sto­ßes droht ein Zwangs­geld bis zu 5 % des durch­schnitt­li­chen Tages­um­sat­zes (Art. 6). Im Ergeb­nis darf Meta von KI-Assis­ten­ten für Ant­wor­ten auf Nut­zer­an­fra­gen vor­erst kein Ent­gelt verlangen.

Maßstab: Android Auto statt Bronner

Ver­wei­gert ein beherr­schen­des Unter­neh­men den Zugang zu einer Infra­struk­tur, die es allein für sein eige­nes Geschäft errich­tet hat, ver­langt die Recht­spre­chung bereits seit Bron­ner (C‑7/97) unter ande­rem, dass die Infra­struk­tur uner­läss­lich ist. Der Gerichts­hof begrün­det die­se Schwel­le mit der Ver­trags­frei­heit und den Inves­ti­ti­ons­an­rei­zen des Eigen­tü­mers. In Android Auto (C‑233/23, Rn. 44, 52) hat er die Schwel­le für sol­che Infra­struk­tu­ren auf­ge­ge­ben, die das Unter­neh­men gera­de ent­wi­ckelt hat, damit Drit­te sie nut­zen. Dort genügt, dass der Zugang das Ange­bot des Drit­ten für Ver­brau­cher attrak­ti­ver macht. Hier­zu hat­ten wir aus­führ­lich berich­tet.

Die Kom­mis­si­on ord­net Metas Ver­hal­ten die­ser zwei­ten Grup­pe zu. Sie unter­schei­det dabei aus­drück­lich zwi­schen der Lie­fer­ver­wei­ge­rung im Sin­ne von Bron­ner und der Zugangs­be­schrän­kung, für die der Gerichts­hof in Slo­vak Tele­kom (C‑165/19 P, Rn. 50 f.) und Android Auto einen eige­nen Rah­men ent­wi­ckelt hat. Sie stützt die Ein­ord­nung auf fünf Umstände:

  • Offen­heit als Wesens­merk­mal der Schnitt­stel­le. Meta hat die Schnitt­stel­le gebaut, damit Unter­neh­men ihre Sys­te­me an Whats­App anbin­den. Seit Mai 2022 steht sie jedem Unter­neh­men offen; nach Metas Anga­ben nut­zen mehr als 50 Mio. Unter­neh­men die Busi­ness-Pro­duk­te. Dar­in liegt die Par­al­le­le zu Android Auto: Auch dort hat­te Goog­le die Platt­form von vorn­her­ein für Anwen­dun­gen Drit­ter ange­legt. Hier hat­te Meta ledig­lich nach­träg­lich ver­sucht, bestimm­te Diens­te auszuschließen.
  • Öffent­li­che Aus­sa­gen zur Nut­zung durch KI. In Tele­fon­kon­fe­ren­zen mit Ana­lys­ten 2023 und 2024 kün­dig­te Meta an, KI-Agen­ten für Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on und Ver­brau­cher über die Mes­sen­ger zu erschlie­ßen. Die Kom­mis­si­on liest die­se Aus­sa­gen als Beleg dafür, dass die Offen­heit auch KI-Anwen­dun­gen umfasste.
  • Kennt­nis und För­de­rung der KI-Assis­ten­ten. ChatGPT, Copi­lot und Per­ple­xi­ty waren seit 2024 öffent­lich über Whats­App erreich­bar. Metas Nut­zungs­be­din­gun­gen vom Febru­ar 2025 erwähn­ten KI-Model­le aus­drück­lich, und die Tarif­än­de­rung vom 1.11.2024 bezog KI-gestütz­te Dia­lo­ge aus­drück­lich in die kos­ten­lo­sen Ser­vice­nach­rich­ten ein. Nach Anga­ben der Anbie­ter unter­stütz­te Meta die Ein­bin­dung auch technisch.
  • Wirt­schaft­li­cher Nut­zen der Öff­nung. Meta wies für 2025 deut­lich stei­gen­de Erlö­se aus bezahl­ten Whats­App-Nach­rich­ten aus. Die Öff­nung gehör­te damit zum Geschäftsmodell.
  • Kei­ne Nut­zung durch Meta selbst. Meta hat Meta AI unmit­tel­bar in Whats­App ein­ge­bun­den und nutzt dafür die Schnitt­stel­le nicht. Damit fehlt gera­de das Merk­mal, das Bron­ner und den Inves­ti­ti­ons- und Eigen­tums­schutz trägt: eine Infra­struk­tur, die das Unter­neh­men für sein eige­nes Geschäft errich­tet hat.

Nach dem Beschluss kommt es nicht dar­auf an, ob die Schnitt­stel­le gera­de für KI-Assis­ten­ten offen war. Die Kom­mis­si­on knüpft das Kri­te­ri­um also an die Infra­struk­tur als sol­che, nicht an den kon­kre­ten Nut­zungs­zweck. Auf den Ein­wand Metas ließ sie sich nicht ein.

Meta hat­te ein­ge­wandt, Android Auto recht­fer­ti­ge die Abkehr von Bron­ner nur, wenn der Zugang das Geschäfts­mo­dell nicht grund­le­gend ver­än­de­re und kei­ne Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze beein­träch­ti­ge. Die Kom­mis­si­on hält die­se Über­le­gun­gen für Fäl­le der Lie­fer­ver­wei­ge­rung reser­viert. Wer sei­ne Platt­form frei­wil­lig für Drit­te geöff­net hat, kön­ne sich spä­ter nicht mehr auf Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze beru­fen. Ob Android Auto enge­re Gren­zen zieht, will die Kom­mis­si­on erst im Haupt­sa­che­ver­fah­ren klären.

Das Entgelt: Investition, Entwicklung, Betrieb

Die Kom­mis­si­on behan­delt das Ent­gelt nicht als Recht­fer­ti­gungs­fra­ge, son­dern als Teil des Miss­brauchs selbst. Sie hält das Ent­gelt pri­ma facie für gleich­be­deu­tend mit der vor­he­ri­gen Ver­wei­ge­rung, weil es den KI-Assis­ten­ten kei­ne trag­fä­hi­ge Nut­zung erlaubt und den Maß­stab aus Android Auto ver­fehlt (Rn. 235 f.). Den Prüf­punkt der Trag­fä­hig­keit ver­steht sie dabei nicht als eigen­stän­di­gen Maß­stab, son­dern als Weg zur Gleich­stel­lung mit der Verweigerung.

Grund­la­ge ist Android Auto, Rn. 76. Danach darf ein beherr­schen­des Unter­neh­men für die Ent­wick­lung einer neu­en Zugangs­lö­sung eine „ange­mes­se­ne finan­zi­el­le Gegen­leis­tung“ ver­lan­gen. Die Gegen­leis­tung muss fair und ver­hält­nis­mä­ßig sein und sich an den tat­säch­li­chen Kos­ten aus­rich­ten; der Gerichts­hof stellt dabei auf die Bedürf­nis­se des Zugangs­pe­ten­ten, die Ent­wick­lungs­kos­ten und das Recht des Unter­neh­mens auf einen ange­mes­se­nen Vor­teil aus sei­ner Inves­ti­ti­on ab. Aus die­sen Vor­ga­ben ent­wi­ckelt die Kom­mis­si­on eine Unter­schei­dung nach Kos­ten­ar­ten, die sie selbst nicht aus­drück­lich systematisiert:

Kos­ten­artBehand­lung im Beschluss
Inves­ti­ti­on in die SchnittstelleMeta hat sie getra­gen, um Drit­ten Zugang zu ver­schaf­fen; nach der Öff­nung kein Argu­ment mehr gegen den Zugang
Ent­wick­lung einer neu­en Zugangslösungver­gü­tungs­fä­hig nach Android Auto, Rn. 76; kein all­ge­mei­ner Anspruch auf ein Ent­gelt, wenn kei­ne Ent­wick­lung anfällt
Inte­gra­ti­on, Betrieb, Sicherheitgrund­sätz­lich ver­gü­tungs­fä­hig, aber nur kos­ten­be­zo­gen und ohne Wir­kung einer fak­ti­schen Verweigerung

Zwei Aus­sa­gen die­ser Ein­ord­nung sind inter­es­sant. Ers­tens ver­neint die Kom­mis­si­on einen all­ge­mei­nen Ent­gelt­an­spruch: Der Gerichts­hof habe sich auf die tat­säch­li­chen Kos­ten einer zuvor nicht vor­han­de­nen Lösung bezo­gen und Meta habe sein Ent­gelt nicht mit sol­chen Kos­ten ver­knüpft. Zwei­tens erstreckt sie den Maß­stab aus Rn. 76 auf lau­fen­de Kos­ten der Inte­gra­ti­on, des Betriebs und der Sicher­heit (Rn. 282). Android Auto betraf die Ent­wick­lung einer Vor­la­ge, die es noch nicht gab. Mit den Betriebs­kos­ten geht die Kom­mis­si­on über den ent­schie­de­nen Fall hinaus.

Metas eige­ne Begrün­dung für die Höhe des Ent­gelts weist die Kom­mis­si­on zurück. Meta hat­te den Mar­ke­ting­ta­rif gewählt, weil KI-Nach­rich­ten die­ser Kate­go­rie „am ähn­lichs­ten“ sei­en und der Nut­zer­ge­win­nung dien­ten. Die Kom­mis­si­on hält dem ent­ge­gen, dass Meta die­sel­ben Nach­rich­ten bis Okto­ber 2025 als kos­ten­lo­se Ser­vice­nach­rich­ten ein­ge­stuft hat­te. Die KI-Assis­ten­ten nutz­ten Whats­App zudem als Ver­triebs­weg und nicht nur zur Wer­bung. Auch den Durch­schnitts­er­lös aus Metas übri­gen Kun­den der Schnitt­stel­le lässt sie nicht als Ver­gleichs­grö­ße gel­ten, weil die­se Kun­den nicht auf dem nach­ge­la­ger­ten Markt mit Meta konkurrieren.

Vergleichsgrößen und der Vortrag zu den eigenen Kosten

Meta hat im Ver­fah­ren kei­ne Anga­ben zu den Kos­ten gemacht, die ihm durch den Zugang der KI-Assis­ten­ten ent­ste­hen. Die Kom­mis­si­on prüft das Ent­gelt des­halb in zwei Stufen.

Auf der ers­ten Stu­fe setzt sie eige­ne Ver­gleichs­grö­ßen. Sie zieht drei Nähe­rungs­wer­te für Metas Kos­ten her­an (Rn. 285 – 291):

Ver­gleichs­grö­ßeInhaltErgeb­nis im Beschluss
Cloud-„Egress“-EntgelteEnt­gel­te, die Cloud-Anbie­ter für Daten ver­lan­gen, die ihr Netz ver­las­sen; üblich 0,01 – 0,09 EUR je GigabyteMetas Ent­gelt liegt selbst im vor­sich­tigs­ten Sze­na­rio annä­hernd 40.000-fach darüber
IP-Tran­sitVor­leis­tungs­ent­gelt für den Trans­port von Daten über frem­de NetzeAbstand in Grö­ßen­ord­nun­gen; Wer­te geschwärzt
Betriebs­kos­ten von Signalöffent­lich berich­te­te Kos­ten der Nach­rich­ten­über­mitt­lung, rund 0,0001 EUR je NachrichtMetas Durch­schnitts­ent­gelt von rund 0,0739 EUR liegt mehr als 700-fach darüber

Hin­zu kom­men Indi­zi­en aus der Tarif­struk­tur. Tele­gram und Dis­cord stel­len ver­gleich­ba­re Schnitt­stel­len kos­ten­los bereit. Metas Tarif schwankt zwi­schen den Mit­glied­staa­ten nahe­zu um den Fak­tor drei, obwohl die Über­mitt­lung über­all die­sel­be Tech­nik nutzt; die Kom­mis­si­on schließt dar­aus auf eine Preis­bil­dung nach dem Wert der Nach­richt statt nach ihren Kosten.

Auf der zwei­ten Stu­fe bewer­tet die Kom­mis­si­on Metas Gegen­vor­trag. Meta hat­te gerügt, Egress und Tran­sit bil­de­ten nur die varia­blen Über­tra­gungs­kos­ten ab, nicht aber Infra­struk­tur, Zuver­läs­sig­keit, Sicher­heit und Pro­dukt­ent­wick­lung. Die Kom­mis­si­on hält den Ein­wand für pau­schal: Meta habe weder eine eige­ne Schät­zung noch alter­na­ti­ve Ver­gleichs­grö­ßen vor­ge­legt. Mit dem Signal-Ver­gleich, der die typi­schen Kos­ten eines Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­tes bereits ent­hält, habe Meta sich gar nicht aus­ein­an­der­ge­setzt. Prüf­te sie die Kos­ten genau­er, über­trü­ge sie das Beweis­maß der Haupt­sa­che in das Eil­ver­fah­ren (Rn. 299).

Metas feh­len­der Kos­ten­vor­trag ersetzt danach nicht die Begrün­dung der Kom­mis­si­on. Er führt aber dazu, dass Meta deren Ver­gleichs­grö­ßen nicht erschüt­tern kann. Die Kom­mis­si­on hat dabei Gewicht auf Ver­gleichs­grö­ßen gelegt, die metho­disch angreif­bar sind. Egress-Ent­gel­te sind Markt­prei­se und kei­ne Kos­ten; sie ent­hal­ten die Mar­ge der Cloud-Anbie­ter. Gemein­kos­ten, Kapi­tal­ver­zin­sung und den „ange­mes­se­nen Vor­teil“ aus Android Auto, Rn. 76, erfas­sen weder Egress noch Tran­sit. Im Eil­ver­fah­ren trägt der Abstand von meh­re­ren Grö­ßen­ord­nun­gen das Ergeb­nis. Wel­cher Kos­ten­be­griff „ange­mes­sen“ aus­füllt, bleibt offen.

Wie sehr es auf den Kos­ten­vor­trag ankommt, zeigt auch die Rechts­fol­ge. Die Kom­mis­si­on schließt ein fai­res, kos­ten­be­zo­ge­nes Ent­gelt aus­drück­lich nicht aus. Sie ord­net den­noch für bis zu drei Jah­re den kos­ten­lo­sen Zugang an und begrün­det das unter ande­rem damit, dass Meta kei­ne Kos­ten belegt habe (Rn. 489). Ob und in wel­cher Höhe ein Ent­gelt zuläs­sig ist, ver­weist sie in die Haupt­sa­che: Sie müs­se im Eil­ver­fah­ren nicht zei­gen, dass jedes denk­ba­re Ent­gelt miss­bräuch­lich wäre.

Bewertung: Android Auto als tragender Entgeltmaßstab

Die Begrün­dung zeigt, wie ernst die Kom­mis­si­on den Ent­gelt­maß­stab aus Android Auto nimmt. Sie prüft das Ent­gelt mit erheb­li­chem Auf­wand aus zwei Rich­tun­gen: für die KI-Anbie­ter anhand von Nut­zungs­da­ten, Infe­renz­kos­ten und Abon­ne­men­terlö­sen bis zur Gewinn­schwel­le je Nut­zer, für Meta anhand drei­er exter­ner Ver­gleichs­grö­ßen und der Tarif­struk­tur. Zugleich hält sie Meta des­sen eige­ne Aus­sa­gen und Ein­stu­fun­gen ent­ge­gen: die Behand­lung als Ser­vice­nach­richt bis Okto­ber 2025, Metas Beschrei­bung der Nach­rich­ten­ka­te­go­rien und Metas Vor­trag, die KI-Assis­ten­ten hät­ten über die Schnitt­stel­le ihre Diens­te erbracht. Rn. 76 des Urteils dient ihr als tra­gen­der Prü­fungs­maß­stab, den sie voll­stän­dig abar­bei­tet und auf lau­fen­de Kos­ten ausdehnt.

Gra­nu­lar ist die Prü­fung aller­dings nur auf der Sei­te der Zugangs­pe­ten­ten. Metas eige­ne Kos­ten prüft die Kom­mis­si­on bewusst nicht im Ein­zel­nen; die Kos­ten genau­er zu prü­fen, lehnt sie im Eil­ver­fah­ren aus­drück­lich ab. Die aus­führ­li­che Begrün­dung gleicht damit feh­len­de Kos­ten­da­ten aus. Ob die Kom­mis­si­on in der Haupt­sa­che eine eige­ne Kos­ten­rech­nung Metas ver­langt oder die Lücke wei­ter zu Metas Las­ten wer­tet, bleibt offen.

Warum der DMA den Fall nicht erfasst

Die Kom­mis­si­on hat Whats­App nach der Ver­ord­nung (EU) 2022/1925 über bestreit­ba­re und fai­re Märk­te im digi­ta­len Sek­tor (Digi­tal Mar­kets Act, DMA) als zen­tra­len Platt­form­dienst benannt. Der Beschluss erwähnt den DMA den­noch an kei­ner Stel­le, und kei­ne der in Betracht kom­men­den Pflich­ten passt auf den Fall.

Art. 7 DMA ver­pflich­tet Tor­wäch­ter, die Grund­funk­tio­nen ihrer num­mern­un­ab­hän­gi­gen inter­per­so­nel­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te auf Antrag mit den Diens­ten ande­rer Anbie­ter sol­cher Diens­te inter­ope­ra­bel zu machen. Ein KI-Assis­tent, der über die Schnitt­stel­le Nut­zer bedient, bean­tragt kei­ne Inter­ope­ra­bi­li­tät als Anbie­ter eines sol­chen Kommunikationsdienstes.

Art. 6 Abs. 7 DMA ver­langt Inter­ope­ra­bi­li­tät mit Hard­ware- und Soft­ware­merk­ma­len, auf die der Tor­wäch­ter über sein Betriebs­sys­tem oder sei­nen vir­tu­el­len Assis­ten­ten zugreift. Whats­App ist aber selbst kein vir­tu­el­ler Assis­tent. Der Mes­sen­ger wird erst dadurch zur Platt­form für Assis­ten­ten, dass er Dritt­diens­te und Meta AI ein­bin­det. Art. 6 Abs. 12 DMA ver­langt fai­re, ange­mes­se­ne und nicht­dis­kri­mi­nie­ren­de Zugangs­be­din­gun­gen nur für Soft­ware-Anwen­dungss­to­res, Online-Such­ma­schi­nen und Online-Diens­te sozia­ler Netzwerke.

Der Fall zeigt damit eine Lücke in der Sys­te­ma­tik der Kate­go­rien, die das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht gera­de noch erfasst. Art. 2 Nr. 2 DMA zählt die zen­tra­len Platt­form­diens­te abschlie­ßend auf, und die Pflich­ten knüp­fen an die Kate­go­rie an, für die der Benen­nungs­be­schluss gilt. Eine Zwi­schen­form aus Mes­sen­ger und Platt­form für Assis­ten­ten erfasst kei­ne Kate­go­rie mit pas­sen­der Pflicht. Art. 102 AEUV knüpft dage­gen am Ver­hal­ten an und bleibt nach Art. 1 Abs. 6 DMA unbe­rührt. Der Beschluss schließt die Lücke auf die­sem Weg, für bis zu drei Jah­re mit einer Rechts­fol­ge, die der unent­gelt­li­chen Inter­ope­ra­bi­li­tät nach Art. 6 Abs. 7 DMA in der Wir­kung nahekommt.

Folgen für Anbieter: private Rechtsdurchsetzung

Der Beschluss rich­tet sich an Meta. Für Unter­neh­men, die KI-Assis­ten­ten oder ande­re Diens­te über Whats­App anbie­ten wol­len, hat er den­noch unmit­tel­ba­re Bedeu­tung: durch die einst­wei­li­gen Maß­nah­men selbst und durch die Maß­stä­be, die er für eige­ne Ansprü­che vor natio­na­len Gerich­ten liefert.

Was die einstweiligen Maßnahmen Anbietern sichern

  • Zugang auch für neue Anbie­ter. Art. 2 ver­pflich­tet Meta, Dritt­an­bie­tern all­ge­mei­ner KI-Assis­ten­ten den Zugang zu den Bedin­gun­gen vor dem 15.10.2025 zu gewäh­ren. Der Wort­laut beschränkt das nicht auf Anbie­ter, die Whats­App bereits genutzt hatten.
  • Schutz vor Umge­hung. Art. 4 unter­sagt jedes Ver­hal­ten glei­cher Wir­kung und aus­drück­lich auch Sank­ti­ons- oder Ver­gel­tungs­maß­nah­men. Ein neu­es Ent­gelt, eine enge­re Defi­ni­ti­on des „AI Pro­vi­der“ oder tech­ni­sche Beschrän­kun­gen müss­ten sich dar­an mes­sen lassen.
  • Durch­set­zung durch die Kom­mis­si­on. Die Kom­mis­si­on über­wacht die Ein­hal­tung und kann Zwangs­gel­der bis zu 5 % des durch­schnitt­li­chen Tages­um­sat­zes ver­hän­gen (Art. 6). Anbie­ter kön­nen Ver­stö­ße der Kom­mis­si­on mitteilen.
  • Gren­ze der Maß­nah­men. Wo die Gren­ze zwi­schen all­ge­mei­nen KI-Assis­ten­ten und Diens­ten ver­läuft, die KI nur neben­bei ein­set­zen, lässt der Beschluss offen. Anbie­ter mit gemisch­ten Ange­bo­ten fal­len des­halb nicht ohne Wei­te­res unter den Schutz der Maßnahmen.

Eigene Ansprüche vor nationalen Gerichten

Art. 102 AEUV gilt unmit­tel­bar. In Deutsch­land kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men Ver­stö­ße über § 33 GWB (Besei­ti­gung und Unter­las­sung, auch vor­beu­gend) und § 33a GWB (Scha­dens­er­satz) gel­tend machen. Anspruchs­be­rech­tigt sind nach § 33 Abs. 3 GWB Mit­be­wer­ber und sons­ti­ge Markt­be­tei­lig­te, die der Ver­stoß beeinträchtigt.

Für sol­che Ver­fah­ren ist die Rechts­na­tur des Beschlus­ses ent­schei­dend. § 33b GWB bin­det Gerich­te nur an die Fest­stel­lung eines Ver­sto­ßes in einer bestands­kräf­ti­gen Ent­schei­dung und nur im Scha­dens­er­satz­pro­zess. Ein Beschluss nach Art. 8 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1/2003 stellt einen Ver­stoß aber nur pri­ma facie fest. Eine Bin­dung nach § 33b GWB schei­det damit aus. Erheb­lich bleibt Art. 16 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1/2003: Natio­na­le Gerich­te müs­sen Ent­schei­dun­gen ver­mei­den, die einer Ent­schei­dung zuwi­der­lau­fen, die die Kom­mis­si­on in einem ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­ren zu erlas­sen beab­sich­tigt. Der Beschluss ent­fal­tet damit kei­ne fest­stel­len­de Wir­kung. Sei­ne umfang­rei­chen Fest­stel­lun­gen zu Markt­ab­gren­zung, Beherr­schung und Kos­ten kön­nen Anbie­ter aber her­an­zie­hen, um ihre Ansprü­che vor Zivil­ge­rich­ten zu substantiieren.

Neben Art. 102 AEUV kommt § 20 Abs. 1 GWB in Betracht. Die Vor­schrift erfasst auch Ver­mitt­ler auf mehr­sei­ti­gen Märk­ten, auf deren Ver­mitt­lung ande­re Unter­neh­men ohne zumut­ba­re Aus­weich­mög­lich­keit ange­wie­sen sind. Der Beschluss belegt eine sol­che Abhän­gig­keit gera­de für klei­ne­re Anbie­ter, die ihre Nut­zer über­wie­gend oder aus­schließ­lich über Whats­App erreichen.

Was sich für Entgeltstreitigkeiten ableiten lässt

Die Maß­nah­men enden spä­tes­tens nach drei Jah­ren. Danach oder nach einer Haupt­sa­che­ent­schei­dung kann Meta erneut ein Ent­gelt ein­füh­ren. Wer ein sol­ches Ent­gelt prüft, fin­det im Beschluss eine Vorlage:

  • Das Ent­gelt muss sich an tat­säch­li­chen Kos­ten aus­rich­ten (Android Auto, Rn. 76; Beschluss Rn. 280 – 283).
  • Der wirt­schaft­li­che Wert der Nach­richt, Tari­fe ande­rer Nut­zer­grup­pen und Län­der­un­ter­schie­de ohne Kos­ten­grund recht­fer­ti­gen ein Ent­gelt nicht.
  • Exter­ne Ver­gleichs­grö­ßen wie Über­tra­gungs- und Betriebs­kos­ten ver­gleich­ba­rer Diens­te kön­nen ein Ent­gelt als über­höht aus­wei­sen, solan­ge das beherr­schen­de Unter­neh­men kei­ne eige­nen Kos­ten darlegt.
  • Ein Ent­gelt, das Anbie­tern kei­ne trag­fä­hi­ge Nut­zung erlaubt, steht einer Ver­wei­ge­rung gleich.

Nachforderungen nach Aufhebung oder Hauptsacheentscheidung

Anbie­ter wer­den fra­gen, ob Meta Ent­gel­te für die Lauf­zeit der Maß­nah­men nach­for­dern kann, wenn der Beschluss spä­ter fällt. Der Beschluss gibt dar­auf selbst einen Hin­weis. Meta hat­te vor­ge­tra­gen, es gebe kei­nen Mecha­nis­mus, ent­gan­ge­ne Ent­gel­te zurück­zu­ho­len, selbst wenn sich das Ent­gelt spä­ter als recht­mä­ßig erwei­se (Rn. 503). Die Kom­mis­si­on wider­spricht dem nicht. Sie stellt den mög­li­chen Ver­lust in der Abwä­gung hin­ter den dro­hen­den Scha­den für den Wett­be­werb zurück (Rn. 506). Im Ein­zel­nen kommt es auf den Aus­gang des Ver­fah­rens an:

  • Nich­tig­erklä­rung durch das Gericht. Eine Kla­ge nach Art. 263 AEUV hat nach Art. 278 AEUV kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Erklärt das Gericht den Beschluss für nich­tig, wirkt das nach Art. 264 AEUV grund­sätz­lich zurück. Einen Zah­lungs­an­spruch gegen die Anbie­ter begrün­det das allein nicht. Die Anbie­ter haben die Schnitt­stel­le zu den Bedin­gun­gen genutzt, die Meta nach Art. 2 wie­der ein­füh­ren muss­te. Eine Nach­for­de­rung setzt einen eige­nen ver­trag­li­chen oder berei­che­rungs­recht­li­chen Anspruch voraus.
  • Haupt­sa­che­ent­schei­dung ohne Zuwi­der­hand­lung oder Ein­stel­lung. Die Maß­nah­men enden. Meta kann die Ände­run­gen der Nut­zungs­be­din­gun­gen wie­der ein­füh­ren, aber nur für die Zukunft. Für die Lauf­zeit der Maß­nah­men bleibt der Beschluss die Grund­la­ge des kos­ten­lo­sen Zugangs.
  • Haupt­sa­che­ent­schei­dung mit Zuwi­der­hand­lung. Erst hier ent­schei­det sich, ob und in wel­cher Höhe Meta ein Ent­gelt ver­lan­gen darf. Die Kom­mis­si­on muss die Kos­ten dann nach dem Beweis­maß der Haupt­sa­che prü­fen und wird Metas tat­säch­li­che Kos­ten­da­ten erhe­ben. Ein danach zuläs­si­ges Ent­gelt wirkt ab der Ent­schei­dung oder ab der Umset­zung ent­spre­chen­der Verpflichtungszusagen.

Im Ergeb­nis ist Meta zur Leis­tung ver­pflich­tet, bevor ein zuläs­si­ges Ent­gelt fest­steht. Die­se Vor­leis­tungs­pflicht kön­nen Anbie­ter kar­tell­recht­lich durch­set­zen: gegen­über der Kom­mis­si­on, die den Beschluss mit Zwangs­gel­dern durch­setzt, und vor natio­na­len Gerich­ten auf Grund­la­ge von Art. 102 AEUV. Vor­leis­tung bedeu­tet hier nicht, dass Meta die Gegen­leis­tung für die­sen Zeit­raum spä­ter nach­for­dern könn­te. Ein Ent­gelt setzt vor­aus, dass Meta sei­ne Kos­ten zuvor darlegt.

Offen bleibt, wel­che Ver­trags­be­din­gun­gen Meta zur Umset­zung des Beschlus­ses ver­wen­det. Behält sich Meta dar­in Nach­for­de­run­gen für den Fall einer Auf­he­bung vor, stellt sich die Fra­ge, ob ein sol­cher Vor­be­halt mit Art. 4 des Beschlus­ses ver­ein­bar ist. Ein Vor­be­halt die­ser Art könn­te Anbie­ter von der Nut­zung abhal­ten und damit die Wir­kung ent­fal­ten, die der Beschluss gera­de ver­hin­dern soll.

Häufige Fragen

Können KI-Anbieter ihre Dienste jetzt wieder über WhatsApp anbieten?

Ja. Nach Art. 2 des Beschlus­ses muss Meta Dritt­an­bie­tern all­ge­mei­ner KI-Assis­ten­ten den Zugang zur Whats­App Busi­ness API zu den Bedin­gun­gen vor dem 15.10.2025 gewäh­ren. Das gilt nach dem Wort­laut auch für Anbie­ter, die Whats­App bis­her nicht genutzt haben.

Darf Meta für den Zugang ein Entgelt verlangen?

Vor­erst nicht für Ant­wor­ten auf Nut­zer­an­fra­gen. Die Kom­mis­si­on schließt ein kos­ten­be­zo­ge­nes Ent­gelt zwar nicht grund­sätz­lich aus. Für die Dau­er der einst­wei­li­gen Maß­nah­men ord­net sie aber den Zustand vor dem 15.10.2025 an, als die­se Nach­rich­ten kos­ten­los waren.

Wie lange gelten die Maßnahmen?

Drei Jah­re ab Metas Mit­tei­lung über die Umset­zung, längs­tens bis zur Haupt­sa­che­ent­schei­dung oder Ein­stel­lung des Verfahrens.

Kann Meta Entgelte später nachfordern, wenn der Beschluss aufgehoben wird?

Nach dem Stand des Beschlus­ses nicht ohne Wei­te­res. Die Anbie­ter nut­zen die Schnitt­stel­le zu den Bedin­gun­gen, die Meta wie­der ein­füh­ren muss­te. Eine Nach­for­de­rung setzt einen eige­nen Anspruch vor­aus, etwa aus einem Vor­be­halt in den Ver­trags­be­din­gun­gen. Ob ein sol­cher Vor­be­halt zuläs­sig wäre, hängt von sei­ner Aus­ge­stal­tung ab.

Was können Anbieter tun, wenn Meta den Zugang erneut beschränkt?

Sie kön­nen den Ver­stoß der Kom­mis­si­on mit­tei­len, die Zwangs­gel­der ver­hän­gen kann. Unab­hän­gig davon kön­nen sie vor natio­na­len Gerich­ten Ansprü­che aus Art. 102 AEUV gel­tend machen, in Deutsch­land über §§ 33, 33a GWB, gege­be­nen­falls auch aus § 20 GWB.

Sind deutsche Gerichte an den Beschluss gebunden?

Nicht nach § 33b GWB, weil der Beschluss einen Ver­stoß nur vor­läu­fig fest­stellt. Nach Art. 16 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1/2003 müs­sen Gerich­te aber Ent­schei­dun­gen ver­mei­den, die der beab­sich­tig­ten Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on zuwiderlaufen.

Warum greift der Digital Markets Act nicht?

Art. 7 DMA betrifft die Inter­ope­ra­bi­li­tät zwi­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten, Art. 6 Abs. 7 DMA Betriebs­sys­te­me und vir­tu­el­le Assis­ten­ten. Den Zugang von KI-Assis­ten­ten zu einem Mes­sen­ger erfasst kei­ne der bei­den Pflichten.

Einordnung und offene Fragen

Der Beschluss ergeht im Eil­ver­fah­ren und beruht auf einer Pri­ma-facie-Prü­fung. Die­se ver­langt weder einen offen­kun­di­gen Ver­stoß noch einen Ver­stoß mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit. Für die Haupt­sa­che lässt er vier Fra­gen offen.

  1. Bezugs­punkt der Öff­nung. Die Kom­mis­si­on lei­tet aus dem bereits gewähr­ten Zugang ab, dass Meta die Schnitt­stel­le für Drit­te ent­wi­ckelt hat (Rn. 201). Meta hält die kos­ten­lo­se Nut­zung durch KI-Assis­ten­ten für eine unbe­ab­sich­tig­te Lücke im Tarif­sys­tem. Die Kom­mis­si­on ant­wor­tet dar­auf mit Tat­sa­chen: Meta habe den Zugang wis­sent­lich gewährt. Ob das Kri­te­ri­um aus Android Auto an die Infra­struk­tur als sol­che oder an den Zweck anknüpft, für den Drit­te sie nut­zen, hat der Gerichts­hof nicht entschieden.
  2. Kos­ten­be­griff. Android Auto, Rn. 76, betraf die Ent­wick­lung einer neu­en Lösung. Die Kom­mis­si­on erstreckt den Maß­stab auf lau­fen­de Kos­ten. Offen bleibt, ob „ange­mes­sen“ nur zusätz­li­che Kos­ten des Zugangs meint oder auch Gemein­kos­ten und eine Ver­zin­sung des ein­ge­setz­ten Kapi­tals ein­schließt. Schon jetzt übt die Kom­mis­si­on eine erheb­li­che Kos­ten­kon­trol­le aus: Sie misst ein Zugangs­ent­gelt unter Art. 102 AEUV an Kos­ten, setzt eige­ne Kos­ten­grö­ßen und ver­langt vom beherr­schen­den Unter­neh­men, sei­ne Kos­ten dar­zu­le­gen. Die Miss­brauchs­auf­sicht nähert sich damit in der Metho­de einer kos­ten­ori­en­tier­ten Ent­gelt­re­gu­lie­rung, ohne deren Ver­fah­ren und Kos­ten­maß­stä­be zu übernehmen.
  3. Beweis­last. Nach Art. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1/2003 trägt die Kom­mis­si­on die Beweis­last für die Zuwi­der­hand­lung, das Unter­neh­men nur für Recht­fer­ti­gungs­grün­de. Die Kom­mis­si­on prüft das Ent­gelt als Teil des Miss­brauchs, misst Metas feh­len­dem Kos­ten­vor­trag aber erheb­li­ches Gewicht bei. Im Eil­ver­fah­ren trägt der abge­senk­te Maß­stab die­se Gewich­tung. In der Haupt­sa­che muss die Kom­mis­si­on sie eigens begründen.
  4. Wir­kung für ande­re Platt­for­men. Wer sei­ne Infra­struk­tur für Drit­te öff­net, ver­liert nach dem Beschluss den Ein­wand der Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze. Für künf­ti­ge Platt­for­men setzt das einen Anreiz, Zugang nur ver­trag­lich eng begrenzt oder gar nicht zu gewähren.

Die Fra­ge, wonach sich ein Zugangs­ent­gelt bemisst, stellt sich im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht, im DMA und im Data Act jeweils unter eige­nen Maß­stä­ben. Mit Android Auto und dem vor­lie­gen­den Beschluss gewinnt sie nun auch unter Art. 102 AEUV Kon­tur: Das Ent­gelt muss sich an Kos­ten aus­rich­ten, und das beherr­schen­de Unter­neh­men muss die­se Kos­ten dar­le­gen kön­nen. Wie weit der Kos­ten­be­griff reicht, wird die Haupt­sa­che zeigen.


Lou­ven Rechts­an­wäl­te PartGmbB berät und ver­tritt Unter­neh­men im Kar­tell- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht, ins­be­son­de­re bei Zugangs­an­sprü­chen gegen­über markt­be­herr­schen­den Platt­for­men sowie zum Digi­tal Mar­kets Act und zum Data Act. Dazu gehört die Durch­set­zung von Ansprü­chen aus Art. 102 AEUV und den §§ 19, 20 und 33 GWB vor deut­schen Gerichten.

Über den Autor

Profilbild des Autors

Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht