Ein gro­ßes Netz begrün­det noch kei­ne beträcht­li­che Markt­macht, ein klei­nes schließt sie nicht aus. Die­sen Grund­satz hält die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on der schwe­di­schen Regu­lie­rungs­be­hör­de PTS ent­ge­gen, wie sich aus einer Pres­se­mit­tei­lung ergibt. Mit Schrei­ben vom 28.10.2026 hat sie zu deren Ent­wurf für die Regu­lie­rung loka­ler Glas­fa­ser­net­ze die zwei­te Prüf­pha­se eröff­net (Sache SE/2026/2642, C(2026) 7850 final). PTS will 63 Betrei­ber regu­lie­ren, deren Net­ze jeweils mehr als 5.000 Ein­fa­mi­li­en­häu­ser anschlie­ßen; klei­ne­re Betrei­ber will sie nicht prü­fen. Die Kom­mis­si­on bezwei­felt, dass bei­des mit dem Sys­tem der SMP-Regu­lie­rung nach dem Euro­päi­schen Kodex für die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on (Richt­li­nie (EU) 2018/1972, EECC) ver­ein­bar ist.

Das System der SMP-Regulierung

Die SMP-Regu­lie­rung folgt einer fes­ten Stu­fen­fol­ge. Zuerst grenzt die Regu­lie­rungs­be­hör­de den rele­van­ten Markt ab (Art. 64 EECC). Aus­gangs­punkt ist die Emp­feh­lung (EU) 2020/2245 über rele­van­te Pro­dukt- und Dienst­märk­te, der die Behör­de wei­test­ge­hend Rech­nung tra­gen muss (Art. 64 Abs. 3 EECC); der loka­le Zugang auf der Vor­leis­tungs­ebe­ne an fes­ten Stand­or­ten ist dort Markt 1.

Dann ana­ly­siert sie den Markt (Art. 67 EECC), und zwar vom nach­ge­la­ger­ten End­kun­den­markt her: Vor­ab­re­gu­lie­rung ist nur gerecht­fer­tigt, wenn dort ohne sie kein wirk­sa­mer Wett­be­werb bestün­de. Die Ana­ly­se hat zwei Tei­le. Zunächst klärt die Behör­de mit dem Drei-Kri­te­ri­en-Test, ob der Markt über­haupt für eine Vor­ab­re­gu­lie­rung in Betracht kommt. Dazu müs­sen beträcht­li­che und anhal­ten­de struk­tu­rel­le, recht­li­che oder regu­la­to­ri­sche Markt­zu­tritts­schran­ken bestehen, die Markt­struk­tur darf inner­halb des maß­geb­li­chen Zeit­raums nicht zu wirk­sa­mem Wett­be­werb ten­die­ren, und das all­ge­mei­ne Wett­be­werbs­recht allein darf nicht aus­rei­chen, um dem Markt­ver­sa­gen zu begeg­nen (Art. 67 Abs. 1 EECC). Für Märk­te der Emp­feh­lung gel­ten die­se Kri­te­ri­en grund­sätz­lich als erfüllt; für ande­re Märk­te muss die Behör­de sie dar­le­gen. Erst wenn der Markt den Test besteht, prüft sie, ob ein Unter­neh­men eine der beherr­schen­den Stel­lung gleich­wer­ti­ge Posi­ti­on inne­hat (Art. 63 Abs. 2 EECC). Ein über län­ge­re Zeit gehal­te­ner Markt­an­teil von mehr als 50 Pro­zent belegt das nach den SMP-Leit­li­ni­en, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de aus­ge­nom­men (ABl. C 159 vom 7.5.2018, S. 1, Rn. 55). Die übri­gen Wett­be­werbs­be­din­gun­gen muss die Behör­de gleich­wohl würdigen.

Im Anschluss wählt sie Ver­pflich­tun­gen wie Zugang, Gleich­be­hand­lung oder Preis­kon­trol­le (Art. 68 bis 74 EECC). Vor­aus­set­zung dafür ist die Fest­stel­lung beträcht­li­cher Markt­macht auf der vor­her­ge­hen­den Stu­fe. Die Ver­pflich­tun­gen müs­sen dem dort fest­ge­stell­ten Pro­blem ent­spre­chen und ver­hält­nis­mä­ßig sein.

Ent­wür­fe zu Markt­ab­gren­zung, Markt­macht und Ver­pflich­tun­gen, die den Han­del zwi­schen Mit­glied­staa­ten beein­flus­sen kön­nen, noti­fi­ziert die Behör­de der Kom­mis­si­on, dem GEREK und den ande­ren Regu­lie­rungs­be­hör­den (Art. 32 Abs. 3 EECC). Die Kom­mis­si­on kann zur Markt­ana­ly­se ein Veto ein­le­gen (Art. 32 Abs. 4 und 6 EECC), zu SMP-Ver­pflich­tun­gen nur eine Emp­feh­lung abge­ben (Art. 33 EECC).

Der Entwurf von PTS

Der Ent­wurf knüpft an ein frü­he­res Ver­fah­ren an. Im Ver­fah­ren SE/2019/2216 woll­te PTS Telia auf einem natio­na­len Glas­fa­ser­markt regu­lie­ren. Die Kom­mis­si­on leg­te ihr Veto ein, weil sich die Glas­fa­ser­net­ze kaum über­schnei­den, die Vor­leis­tungs­prei­se je nach Anbie­ter und Gebiet abwei­chen und die Wett­be­werbs­be­din­gun­gen des­halb lan­des­weit nicht hin­rei­chend ein­heit­lich waren.

Die­sen Befund nimmt PTS nun zum Aus­gangs­punkt. Nach ihren Anga­ben betrei­ben 186 Unter­neh­men Glas­fa­ser­net­ze zu Ein­fa­mi­li­en­häu­sern, meist lokal oder regio­nal, mehr­heit­lich in kom­mu­na­ler Hand. Par­al­le­le Net­ze zu Ein­fa­mi­li­en­häu­sern ent­ste­hen nur sehr sel­ten, weil sich eine zwei­te Erschlie­ßung wirt­schaft­lich nicht trägt. PTS grenzt die räum­li­chen Märk­te des­halb nach dem Netz­ge­biet des jewei­li­gen Betrei­bers ab; dage­gen erhebt die Kom­mis­si­on kei­ne Einwände.

Zusätz­lich trennt PTS nach Gebäu­de­typ. Im Mehr­fa­mi­li­en­haus ver­han­delt der Eigen­tü­mer für alle Bewoh­ner. Dort sieht PTS kei­nen Regu­lie­rungs­be­darf. Im Ein­fa­mi­li­en­haus steht jeder Haus­halt dem Netz­be­trei­ber allein gegenüber.

Auf sei­nem Netz hält jeder Betrei­ber einen Markt­an­teil von 100 Pro­zent. Den Drei-Kri­te­ri­en-Test hält PTS für alle Ein­fa­mi­li­en­haus­net­ze für erfüllt, mit Aus­nah­me des Stadt­net­zes Mal­mö. Die Markt­macht hat PTS aber nur für die 63 Betrei­ber geprüft, die mehr als 5.000 Ein­fa­mi­li­en­häu­ser anschlie­ßen, und dabei alle 63 als markt­mäch­tig ein­ge­stuft. Ihnen will sie Zugang, Gleich­be­hand­lung und fai­re und ange­mes­se­ne Prei­se auf­er­le­gen, abge­stuft nach Betrei­ber­typ. Klei­ne­re Betrei­ber prüft PTS nicht, weil sie eine Regu­lie­rung dort für unver­hält­nis­mä­ßig hält.

Die Zweifel der Kommission

Zur Markt­macht der 63 Betrei­ber ver­weist die Kom­mis­si­on auf die Preis­da­ten. Grö­ße­re Betrei­ber haben ihre Vor­leis­tungs­prei­se für 100 und 250 Mbit/​s zwi­schen 2022 und 2025 über­wie­gend erhöht, eini­ge klei­ne­re nicht. Zu höhe­ren Band­brei­ten, auf die rund ein Vier­tel der Anschlüs­se ent­fällt, feh­len Daten. Außer­dem habe PTS nicht aus­rei­chend geprüft, ob der kom­mu­nal­recht­li­che Selbst­kos­ten­grund­satz die Prei­se kom­mu­na­ler Betrei­ber begrenzt und wel­chen Druck alter­na­ti­ve End­kun­den­an­bie­ter ausüben.

Zu den klei­ne­ren Net­zen rügt die Kom­mis­si­on, dass die Schwel­le auf kei­ner Kos­ten-Nut­zen-Ana­ly­se beruht. Auf einem Markt, der dem Netz folgt, kom­me es kaum auf die Grö­ße des Betrei­bers an. Ent­schei­dend sei, ob er sich unab­hän­gig von sei­nen Kun­den ver­hal­ten kann; die Kom­mis­si­on zieht dazu den Ver­gleich mit Ter­mi­nie­rungs­märk­ten. Nach den eige­nen Anga­ben von PTS unter­schei­den sich die Wett­be­werbs­be­din­gun­gen zwi­schen klei­nen und gro­ßen Net­zen nicht. Die nicht geprüf­ten Net­ze ste­hen für 14 Pro­zent der Einfamilienhausanschlüsse.

Zu den Abhil­fe­maß­nah­men bean­stan­det sie, dass PTS die Pflich­ten nach dem Typ des Betrei­bers abstuft, nicht nach den Ver­hält­nis­sen im jewei­li­gen Markt. Ins­be­son­de­re eine Preis­kon­trol­le für alle 63 Betrei­ber hält sie für zweifelhaft.

In geson­der­ten Bemer­kun­gen nach Art. 32 Abs. 3 EECC, die kei­ne Sperr­wir­kung ent­fal­ten, ver­weist die Kom­mis­si­on auf Art. 61 Abs. 3 EECC. Die Vor­schrift erlaubt Zugangs­an­ord­nun­gen zur gebäu­de­inter­nen Ver­ka­be­lung unab­hän­gig von beträcht­li­cher Markt­macht. Die Kom­mis­si­on sieht dar­in einen Weg gegen hohe Ent­gel­te, die Ver­mie­ter in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern für die Nut­zung der Inhaus­ver­ka­be­lung verlangen.

Wie es weitergeht

PTS darf die Markt­ana­ly­se für zwei wei­te­re Mona­te, die Ver­pflich­tun­gen für drei wei­te­re Mona­te nicht erlas­sen. Zur Markt­ana­ly­se kann die Kom­mis­si­on ihre Zwei­fel aus­räu­men oder ein Veto ein­le­gen. Zu den Ver­pflich­tun­gen kann sie inner­halb eines wei­te­ren Monats eine Emp­feh­lung abge­ben; die Stel­lung­nah­me des GEREK berück­sich­tigt sie dabei wei­test­ge­hend. Die Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht das Schrei­ben zusam­men mit einer Auf­for­de­rung an Drit­te, bin­nen zehn Arbeits­ta­gen Stel­lung zu nehmen.

Einordnung

Bei einer netz­be­zo­ge­nen Markt­ab­gren­zung hält jeder Betrei­ber 100 Pro­zent. Der Markt­an­teil behält dann zwar sei­nen Beweis­wert, ver­liert aber sei­ne Unter­schei­dungs­kraft. Umso stär­ker kommt es auf Wett­be­werbs­zwän­ge an, die von außen auf den Markt ein­wir­ken und die Art. 67 Abs. 2 EECC aus­drück­lich ein­be­zieht: End­kun­den­wett­be­werb, recht­li­che Bin­dun­gen kom­mu­na­ler Betrei­ber, tat­säch­li­ches Preisverhalten.

Zugleich ver­bin­det der Ent­wurf zwei Fra­gen, die das Sys­tem getrennt behan­delt: ob ein Unter­neh­men markt­mäch­tig ist und ob sei­ne Regu­lie­rung ange­mes­sen wäre. Die Schwel­le beant­wor­tet die zwei­te Fra­ge, bevor die ers­te gestellt ist. Die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Abhil­fe­maß­nah­men kann die vor­ge­la­ger­te Markt­macht­prü­fung nicht erset­zen. Ob der Auf­wand einer Regu­lie­rung bereits den Ver­zicht auf die Prü­fung ein­zel­ner Märk­te recht­fer­ti­gen kann, lässt die Kom­mis­si­on offen.

Die Kri­tik wirkt in bei­de Rich­tun­gen. Bei den gro­ßen Net­zen kann eine genaue­re Prü­fung zu weni­ger Regu­lie­rung füh­ren, bei den klei­nen zu mehr. Wel­che Net­ze am Ende regu­liert wer­den, lässt die Kom­mis­si­on aus­drück­lich offen.

Ich kom­men­tie­re im Beck’​schen TKG-Kom­men­tar (Geppert/​Schütz) die §§ 11 bis 16 TKG zur Markt­re­gu­lie­rung. Bei Ver­fah­ren wie die­sem inter­es­siert mich des­halb vor allem, wie die Kom­mis­si­on die Stu­fen­fol­ge von Markt­ab­gren­zung, Markt­macht­prü­fung und Ver­pflich­tun­gen kon­trol­liert; im schwe­di­schen Fall bean­stan­det sie sowohl die Markt­macht­prü­fung als auch die Verpflichtungen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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