Telekommunikationsunternehmen mit eigener Netzinfrastruktur sind darauf angewiesen, ihre Telekommunikationslinien auch auf fremdem Eigentum zu verlegen. Dafür haben sie die Möglichkeit eines Wegerechts, über das ich bereits vor einiger Zeit einmal geschrieben hatte. Auch die Unterhaltspflichten und wirtschaftliche Risikoverteilung kann eine Rolle spielen. Daneben gibt es gemäß § 76 TKG noch die Möglichkeiten der Nutzung von Grundstücken. Doch diese gelten nicht unbegrenzt. Telekommunikationsunternehmen müssen hier Grenzen beachten und Grundstückseigentümer:innen und Nutzer:innen können sogar die Beseitigung bestimmter störender Anlagen verlangen. Wie dies geht und welche Fragen sich dabei stellen, beschreibe ich weiter unten ausführlicher.
Was ändert sich hier zukünftig?
In absehbarer Zeit wird es weitreichende Überarbeitungen des TKG geben. Einige Änderungen betreffen dann auch die Duldungsplicht des jetzigen § 76 TKG. So wird diese unter anderem eine neue Nummer erhalten. Im Grundsatz wird die Vorschrift jedoch gleich bleiben. Es wird bei bestimmten privilegierten Telekommunikationslinien eine Duldungspflicht des Grundstücksinhabers geben.
Hier aber eine Übersicht zu den absehbaren Neuerungen:
- Duldungspflicht bei öffentlichem Eigentum, das wie ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne aber als solcher gewidmet zu sein. Damit schließt der Gesetzgeber eine Lücke, die bislang bei den öffentlichen Wegerechten bestand. Ein Grundstück in öffentlicher Hand kann zu öffentlichen Zwecken genutzt werden, sofern keine wichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegen stehen.
- Duldungspflicht bei Eigentum eines Schienenwegbetreibers und keiner Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs. Bereits nach den bisherigen §§ 77a ff. TKG bestehen hier Mitnutzungsansprüche. Zudem stehen Schienennetze im öffentlichen Interesse.
- Bislang nicht eindeutig geregelt, wird auch eine Annex-Duldungspflicht für Überfahrten des Grundstücks zu Wartungszwecken geregelt.
- Es gibt keinen Ausgleichsanspruch mehr bei bloßer Gebäudeanbindung oder im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücken.
- Hinweispflicht des Betreibers der Telekommunikationslinie bzw. des Eigentümers des Leitungsnetzes.
- Mitnutzungsanordnung der Bundesnetzagentur bei übertragenen Wegerechten, soweit Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung berührt sind.
- § 45a TKG und die Lösungsmöglichkeit von Anbietern von Verträgen bei nicht vorhandenem Nutzungsvertrag über das Grundstück entfällt.
- Die Duldungspflicht für den Hausanschluss wird sich auf Netze mit sehr hoher Kapazität beschränken. Das ist enger als der jetzige Begriff der Netze der nächsten Generation. Es wird außerdem eine Definition dieser Netze geben.
Wie entfernt man also alte Telefonmasten?
Gelegentlich treten noch Fälle auf, bei denen auf Grundstücken alte Einrichtungen wie etwa Holzmasten stehen. Beeinträchtigen diese die normale Nutzung der Grundstücke, können die Inhaber Beseitigungsansprüche durchsetzen. Hier eine kurze Übersicht:
Welche Rechte haben Grundstücksinhaber grundsätzlich?
Allgemein dürfen Grundstücksinhaber mit ihrem Grundstück verfahren, wie sie wollen. Dazu gehört, dass sie andere von einer Nutzung ausschließen können. Wird dieses Recht beeinträchtigt, können sie den Störer auf Beseitigung in Anspruch nehmen. Müssen sie erwarten, dass der Störer erneut handeln wird, können sie auch Unterlassung verlangen. Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 1004 Abs. 1 BGB. Für Grundstücksbesitzer, etwa Mieter, ergibt sich ähnliches aus § 862 BGB.
Wann muss ein Grundstücksinhaber eine Beeinträchtigung durch Telekommunikationslinien dulden?
Die Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz besteht nach § 1004 Abs. 2 BGB bei einer Duldungspflicht. Solche Duldungspflichten können zunächst im Grundbuch eingetragen sein oder vertraglich vereinbart worden sein. Daneben ermöglicht § 76 Abs. 1 TKG eine ausdrückliche Duldungspflicht für den Ausbau von Telekommunikationslinien. Ganz typisch erfasst sind hiervon die Gebäudestiche für den Breitbandausbau. In diesem Fall dient die Nutzung des Grundstücks auch dem Zweck einer gesamten Verbesserung des Telekommunikationsnetzes. Und genau darum geht es bei digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen und Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, deren Anbindung geduldet werden muss.
Gilt die Duldungspflicht des § 76 Abs. 1 TKG unbeschränkt?
Eine Einschränkung der Duldungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Denn sie gilt nur soweit, wie die Errichtung, der Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien sowie der Gebäudeanschluss die Benutzung des Grundstücks und der Gebäude nicht unzumutbar beeinträchtigen. Das bedeutet, dass die Grundstücksinhaber unzumutbare Beeinträchtigungen nicht mehr dulden müssen. Damit kann der Beseitigungs- oder Duldungsanspruch wieder aufleben.
Wann ist eine Grundstücksbeeinträchtigung nicht mehr zumutbar?
Als Maßstab gilt eine objektive Betrachtung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen. Das bedeutet, es kommt auf eine durchschnittliche Benutzbarkeit eines Grundstücks an. Wird diese eingehalten, bleibt es bei der Duldungspflicht. Unbedenklich sind deshalb Hochleitungen in besonders hoher Höhe oder verlegte Tiefleitungen. Auch das Durchschießen eines Kabels durch ein Grundstück kann nicht untersagt werden. Aufgrund der objektiven Betrachtung scheiden rein subjektive oder eingebildete Befindlichkeiten oder Krankheiten aus. § 76 Abs. 1 TKG bietet also keinen rechtlichen Raum für Verschwörungstheorien.
Keine Duldungspflicht besteht jedoch bei besonders raumeinnehmenden Anlagen oder wenn diese für den Rechtsinhaber an einer besonders ungünstigen Stelle erbaut sind. Beispiele sind alte Holzmasten, die mittig an einer Stelle stehen, die ansonsten als Einfahrt, Stellplatz oder Vorgarten genutzt werden kann. Auch Schaltkästen direkt vor einem Fenster und Sichtversperrungen müssen nicht geduldet werden. Ähnlich sind Fälle, in denen die Telekommunikationslinien eine Sanierung des Grundstücks verhindern oder erschweren.
Die Telekom legt mir eine alte Grundstückseigentümererklärung vor. Ergibt sich daraus eine Duldungspflicht für Masten?
Gemäß § 45a TKG sollen der Anbieter und Grundstückseigentümer einen (mittlerweile so genannten) Nutzungsvertrag schließen, um Endkundenanschlüsse realisieren zu können. Mit dieser Vorschrift sollte ein Ausgleich für den Mindestversorgungsanspruch gesichert werden. Auf der Grundlage der Vorgängervorschriften wurden früher zahlreiche Grundstückseigentümererklärungen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen gehen gemäß § 45 Abs. 4 TKG auf Grundstückserwerber nach dem Grundsatz Kauf bricht nicht Miete über. Kommt ein Nutzungsvertrag nicht zustande, soll der Anbieter zur Kündigung berechtigt sein. So wie sich allerdings kein Anspruch auf Abschluss des Nutzungsvertrags ergibt, kann der Anbieter auf seiner Grundlage auch nicht die Duldung der Grundstücksbeeinträchtigung verlangen. Zudem kann die Nutzungsvereinbarung nach § 45a TKG nur diejenigen Leitungen betreffen, die der Anbindung des Grundstücks an das Telekommunikationsnetz dienen. Das Telekommunikationsnetz selbst ist bereits nicht erfasst – Einrichtungen zu dessen Zweck fallen also allein unter § 76 TKG und dessen Maßstab. Dient der Mast also nicht ausschließlich der Zuleitung zu diesem einen Grundstück, sondern auch der Anbindung eines gesamten Straßenzuges, so ist er nicht mehr von der Nutzungsvereinbarung erfasst. § 45a TKG soll nach den bisherigen Plänen im Wege der TKG-Novelle ersatzlos gestrichen werden, sodass sich dieser Einwand demnächst erübrigen wird.
Sind Beseitigungsansprüche unsozial?
§ 76 TKG setzt eine besondere Form der Sozialbindung des persönlichen Eigentums um. Bestehen die Voraussetzungen der Duldungspflicht jedoch nicht oder nicht mehr, geht soweit auch die Sozialbindung unter und es gilt der Vorrang des Eigentumsrechts. Mehr noch, müssen von einem Unternehmen völlig veraltete Telekommunikationslinien beseitigt werden, kann dies mittelbar zu einer verbesserten Anbindung ganzer Ortsbereiche beitragen.
Gab es dazu bereits gerichtliche Entscheidungen?
Ja, und zwar eindeutige. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 25.8.1999 beschlossen (Aktenzeichen 1 BVR 1499/97), dass die zugrunde liegende Vorgängervorschrift des § 76 TKG verfassungsgemäß ist und mögliche Eigentumsbeschränkungen vorsieht, sofern diese nicht unzumutbar sind. Das Merkmal der Unzumutbarkeit muss jedoch als solches durch die Gerichte verfassungskonform ausgelegt werden. Ganz entscheidend fasst der Senat dies in Rn. 17 dieser Entscheidung zusammen:
„Die Gerichte haben zu bedenken, daß das Eigentum in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist ( BVerfGE 79, 292 <303>). In jedem Fall fordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums ( BVerfGE 52, 1 <32>). Die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis bleiben erhalten, wenn der Eigentümer des Grundstücks nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie dieses weiterhin in der Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war. Durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie darf die Nutzbarkeit des Grundstücks indes nicht dauerhaft über das vor der Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden. Eine solche dauerhafte Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks liegt aber vor, wenn dem Eigentümer – wie durch die Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts geschehen – zugemutet wird, die Errichtung oberirdischer, weithin sichtbarer und auf Dauer erstellter Anlagen wie eines Fernmeldemasts oder eines Kabelverzweigers hinzunehmen. Maßstab für die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit eines Eingriffs ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit. Nach diesem Maßstab stellt zwar die bloße Kreuzung des Luftraums eines Grundstücks im Regelfall eine zumutbare Beeinträchtigung dar. Dies gilt aber nicht für die Errichtung oberirdischer, weithin sichtbarer und dauerhafter Anlagen.„
Mit anderen Worten: bloße Kreuzung des Luftraums ist hinzunehmen, aber Fernmeldemasten oder Kabelverzweiger nicht. Sind diese Anlagen nicht weithin sichtbar, was bei manchen Kabelverzweigern denkbar wäre, so ist die Nutzung zumutbar. Bei Masten im Vorgarten und tief hängenden Kabeln wird eine Duldungspflicht allerdings nicht mehr begründet werden können.
Kommt es auf die ortsübliche Bebauung an? Alle Grundstücke in der Umgebung haben ebenso einen Masten.
Hierzu noch einmal die relevante Passage aus der bereits zitierten BVerfG-Entscheidung: Maßstab für die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit eines Eingriffs ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit. Mit anderen Worten: Nicht was auf den anderen Grundstücken passiert, ist der Maßstab, sondern allein was man mit diesem einen betroffenen Grundstück aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers machen kann. Es kommt also nicht auf eine ortsübliche Bebauung auf anderen Grundstücken an. Mehr noch: eine völlig typische Nutzung von Grundstücken ist die Bepflanzung mit ansehnlichen Bäumen. Wird dies etwa durch eine den Vorgarten niedrig kreuzende Leitung und einen Masten beschränkt, so liegt ohne weiteres eine unzumutbare Beeinträchtigung vor. Dabei müssen sich die Eigentümer allerdings auch am geltenden Nachbarschaftsrecht und etwaigen Mindestabständen etwa zur Grenze orientieren.
Muss ich mit meinen Bäumen auf Oberleitungen Rücksicht nehmen?
Grundsätzlich dürfen Grundstückseigentümer keine verbotene Eigenmacht ausüben. Solange Baumbepflanzung jedoch eine Nutzung des Grundstücks nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung darstellt, müsste auch keine Rücksicht auf Leitungen genommen werden. Im Gegenteil muss das Telekommunikationsunternehmen auf diese Nutzung Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls seine Anlagen beseitigen, also zurück bauen. Jedenfalls darf es keine eigenmächtigen Ausästungen der Bäume vornehmen. Es entspricht einer völlig üblichen Nutzung von Gärten und Vorgärten, diese mit Bäumen zu bepflanzen. Wachsen also Bäume oder Sträucher an die Leitungen heran, sollte rechtzeitig vorher der Mastenbetreiber zur Entfernung aufgefordert werden. Anders ist dies bei Wegerechten im öffentlichen Raum: Dort muss der Träger der Wegebaulast notfalls Ausästungen vornehmen.
Müssen die Grundstücksinhaber die Kosten einer Beseitigung tragen?
Wenn und soweit keine Duldungspflicht besteht, ist das Unternehmen Eigentumsstörer. Verlangen Grundstücksinhaber deshalb die Beseitigung von Telekommunikationslinien, so muss das verpflichtete Unternehmen dies auf seine eigenen Kosten vornehmen. Dabei sind etwaige wirtschaftliche Nachteile des Unternehmens irrelevant. Es kommt also nicht darauf an, ob wegen der Beseitigung etwa nur noch eine teure unterirdische Verkabelung in Betracht kommt.
Gibt es so etwas wie Entschädigung?
Muss ein Grundstücksinhaber die Benutzung durch ein Telekommunikationsunternehmen dulden, so kann er einen Geldausgleich verlangen. Darüber hinaus muss der Inhaber der Telekommunikationslinien Rücksicht auf das Grundstück nehmen und etwaige Schäden durch seine Nutzung auf seine eigenen Kosten hin beseitigen.
Was können Grundstücksinhaber tun?
Muss eine Benutzung nicht geduldet werden, kann der Grundstücksinhaber die Benutzung verweigern und Unterlassung verlangen. Muss sie nicht mehr geduldet werden, kann die Beseitigung von Telekommunikationslinien verlangt werden. Das kann der Fall sein bei Grundstücken, die ehemals unbebaut waren und jetzt mit Wohnhäusern bebaut sind. Entlang oder über eine Wiese oder einem Feld wird eine Hochleitung regelmäßig nicht stören, solange dies nicht doch Bauland wird.
Das Beseitigungsverlangen ist formlos möglich, sollte aber zu Beweiszwecken ausreichend dokumentiert werden. Eine gesetzte Frist sollte angemessen sein und dem Unternehmen genügend Zeit für die Beseitigung einräumen. Häufig reagieren Unternehmen bereits sehr gut auf derartige Verlangen.
Was kostet ein Anwalt für die Beseitigung eines Telefonmastens?
Anwaltliche Kosten werden entweder nach den Regelungen des RVG abgerechnet oder im Rahmen einer individuellen Honorarvereinbarung. Ich selbst bevorzuge zeitbasierte Honorare, wenn ich meine Aufwände nur schwer einschätzen kann. Mein Stundensatz beträgt derzeit 330,00 EUR zzgl. Ust.
Bei einer Abrechnung nach dem RVG richtet sich der Satz nach dem Gegenstandswert. Dieser richtet sich nach dem Wert, den die Angelegenheit für die Mandant:innen hat. Wird die Nutzung eines Grundstücks beeinträchtigt, lässt sich dies anhand eines prozentualen Anteils an dem Gesamtwert errechnen. So lässt sich beispielsweise bei einem bebauten Wohngrundstücks schnell von einem Anteil in Höhe von 10 bis 20 % des Gesamtwerts sprechen. Das würde bedeuten, dass bei einem Gesamtwert des Grundstückes in Höhe von 500.000,00 EUR ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR angesetzt werden kann. Wie hoch dieser Wert ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR lägen die Anwaltskosten nach dem RVG dann typischerweise bei 2.002,41 EUR inkl. Mwst.; bei 100.000,00 EUR Gegenstandswert sind es 2.584,09 inkl. Mwst. Bei mehreren Mandant:innen werden die Gebühren angehoben. Das kann zum Beispiel bei mehreren Eigentümern oder Besitzern des Grundstücks der Fall sein.
Bei einer Klage kann es zu weiteren Kosten kommen; Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten müssen vom Kläger vorgestreckt werden. Gewinnt der Kläger jedoch, so muss der Beklagte allerdings alle Kosten des Rechtsstreits tragen. Gewinnt der Kläger teilweise und verliert den Rest, so werden die Kosten nach einer Quote über den Gewinnanteil aufgeteilt.
Muss ich die Anwaltskosten selbst tragen oder kann ich die vom Störer zurück verlangen?
Grundsätzlich entstehen die Anwaltskosten zunächst bei den Mandant:innen und sind von ihnen selbst zu tragen. Allerdings kann er sich die gesetzlichen Anwaltskosten von dem Masten-Betreiberunternehmen unter engen Voraussetzungen erstatten lassen. Das ist etwa dann der Fall, wenn dieses sich im Verzug mit der Beseitigung des Mastens befindet. Daneben kommen Erstattungsansprüche nach den Grundsätzen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Dies kann in einem vorgerichtlichen Anwaltschreiben geltend gemacht werden, mit dem das Unternehmen letztmalig zur Beseitigung aufgefordert wird.
Das Telekommunikationsunternehmen argumentiert mit einem Wahlrecht und dass der Ausbau seines Telekommunikationsnetzes auf öffentlichen Wegen unwirtschaftlich sei. Müssen Grundstückseigentümer dies gegen sich gelten lassen?
Grundstückseigentümer:innen können nicht verlangen, dass ein kostenintensiverer Standort gewählt wird, der ihre eigene Beeinträchtigung verringern würden. Dies hat das OLG Hamm vor vielen Jahren schon einmal entschieden. Diese Argumentation lässt sich allerdings nicht auf § 76 TKG und die Frage nach der Zumutbarkeit übertragen. Denn was für die Grundstücksnutzung unzumutbar ist, wird dadurch nicht berührt – sondern hier gilt einmal mehr allein das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung. Ist die Beeinträchtigung also unzumutbar und zu unterlassen/beseitigen, kann das Unternehmen nur noch alle anderen Möglichkeiten ausnutzen.