Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men mit eige­ner Netz­in­fra­struk­tur sind dar­auf ange­wie­sen, ihre Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en auch auf frem­dem Eigen­tum zu ver­le­gen. Dafür haben sie die Mög­lich­keit eines Wege­rechts, über das ich bereits vor eini­ger Zeit ein­mal geschrie­ben hat­te. Auch die Unter­halts­pflich­ten und wirt­schaft­li­che Risi­ko­ver­tei­lung kann eine Rol­le spie­len. Dane­ben gibt es gemäß § 76 TKG noch die Mög­lich­kei­ten der Nut­zung von Grund­stü­cken. Doch die­se gel­ten nicht unbe­grenzt. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men müs­sen hier Gren­zen beach­ten und Grundstückseigentümer:innen und Nutzer:innen kön­nen sogar die Besei­ti­gung bestimm­ter stö­ren­der Anla­gen ver­lan­gen. Wie dies geht und wel­che Fra­gen sich dabei stel­len, beschrei­be ich wei­ter unten ausführlicher.

Was ändert sich hier zukünftig?

In abseh­ba­rer Zeit wird es weit­rei­chen­de Über­ar­bei­tun­gen des TKG geben. Eini­ge Ände­run­gen betref­fen dann auch die Dul­dung­s­plicht des jet­zi­gen § 76 TKG. So wird die­se unter ande­rem eine neue Num­mer erhal­ten. Im Grund­satz wird die Vor­schrift jedoch gleich blei­ben. Es wird bei bestimm­ten pri­vi­le­gier­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en eine Dul­dungs­pflicht des Grund­stücks­in­ha­bers geben.

Hier aber eine Über­sicht zu den abseh­ba­ren Neuerungen:

  • Dul­dungs­pflicht bei öffent­li­chem Eigen­tum, das wie ein Ver­kehrs­weg genutzt wird, ohne aber als sol­cher gewid­met zu sein. Damit schließt der Gesetz­ge­ber eine Lücke, die bis­lang bei den öffent­li­chen Wege­rech­ten bestand. Ein Grund­stück in öffent­li­cher Hand kann zu öffent­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den, sofern kei­ne wich­ti­gen Grün­de der öffent­li­chen Sicher­heit ent­ge­gen stehen.
  • Dul­dungs­pflicht bei Eigen­tum eines Schie­nen­weg­be­trei­bers und kei­ner Beein­träch­ti­gung der Sicher­heit des Eisen­bahn­be­triebs. Bereits nach den bis­he­ri­gen §§ 77a ff. TKG bestehen hier Mit­nut­zungs­an­sprü­che. Zudem ste­hen Schie­nen­net­ze im öffent­li­chen Interesse.
  • Bis­lang nicht ein­deu­tig gere­gelt, wird auch eine Annex-Dul­dungs­pflicht für Über­fahr­ten des Grund­stücks zu War­tungs­zwe­cken geregelt.
  • Es gibt kei­nen Aus­gleichs­an­spruch mehr bei blo­ßer Gebäu­de­an­bin­dung oder im öffent­li­chen Eigen­tum ste­hen­den Grundstücken.
  • Hin­weis­pflicht des Betrei­bers der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie bzw. des Eigen­tü­mers des Leitungsnetzes.
  • Mit­nut­zungs­an­ord­nung der Bun­des­netz­agen­tur bei über­tra­ge­nen Wege­rech­ten, soweit Belan­ge des Umwelt­schut­zes, der öffent­li­chen Gesund­heit und Sicher­heit oder der Städ­te­pla­nung und Raum­ord­nung berührt sind.
  • § 45a TKG und die Lösungs­mög­lich­keit von Anbie­tern von Ver­trä­gen bei nicht vor­han­de­nem Nut­zungs­ver­trag über das Grund­stück entfällt.
  • Die Dul­dungs­pflicht für den Haus­an­schluss wird sich auf Net­ze mit sehr hoher Kapa­zi­tät beschrän­ken. Das ist enger als der jet­zi­ge Begriff der Net­ze der nächs­ten Gene­ra­ti­on. Es wird außer­dem eine Defi­ni­ti­on die­ser Net­ze geben.

Wie entfernt man also alte Telefonmasten?

Gele­gent­lich tre­ten noch Fäl­le auf, bei denen auf Grund­stü­cken alte Ein­rich­tun­gen wie etwa Holz­mas­ten ste­hen. Beein­träch­ti­gen die­se die nor­ma­le Nut­zung der Grund­stü­cke, kön­nen die Inha­ber Besei­ti­gungs­an­sprü­che durch­set­zen. Hier eine kur­ze Übersicht:

Wel­che Rech­te haben Grund­stücks­in­ha­ber grundsätzlich?

All­ge­mein dür­fen Grund­stücks­in­ha­ber mit ihrem Grund­stück ver­fah­ren, wie sie wol­len. Dazu gehört, dass sie ande­re von einer Nut­zung aus­schlie­ßen kön­nen. Wird die­ses Recht beein­träch­tigt, kön­nen sie den Stö­rer auf Besei­ti­gung in Anspruch neh­men. Müs­sen sie erwar­ten, dass der Stö­rer erneut han­deln wird, kön­nen sie auch Unter­las­sung ver­lan­gen. Dies ergibt sich grund­sätz­lich aus § 1004 Abs. 1 BGB. Für Grund­stücks­be­sit­zer, etwa Mie­ter, ergibt sich ähn­li­ches aus § 862 BGB.

Wann muss ein Grund­stücks­in­ha­ber eine Beein­träch­ti­gung durch Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en dulden?

Die Aus­nah­me von dem oben dar­ge­stell­ten Grund­satz besteht nach § 1004 Abs. 2 BGB bei einer Dul­dungs­pflicht. Sol­che Dul­dungs­pflich­ten kön­nen zunächst im Grund­buch ein­ge­tra­gen sein oder ver­trag­lich ver­ein­bart wor­den sein. Dane­ben ermög­licht § 76 Abs. 1 TKG eine aus­drück­li­che Dul­dungs­pflicht für den Aus­bau von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en. Ganz typisch erfasst sind hier­von die Gebäu­de­sti­che für den Breit­band­aus­bau. In die­sem Fall dient die Nut­zung des Grund­stücks auch dem Zweck einer gesam­ten Ver­bes­se­rung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes. Und genau dar­um geht es bei digi­ta­len Hoch­ge­schwin­dig­keits­net­zen und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen der nächs­ten Gene­ra­ti­on, deren Anbin­dung gedul­det wer­den muss.

Gilt die Dul­dungs­pflicht des § 76 Abs. 1 TKG unbeschränkt?

Eine Ein­schrän­kung der Dul­dungs­pflicht ergibt sich unmit­tel­bar aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Denn sie gilt nur soweit, wie die Errich­tung, der Betrieb und die Erneue­rung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en sowie der Gebäu­de­an­schluss die Benut­zung des Grund­stücks und der Gebäu­de nicht unzu­mut­bar beein­träch­ti­gen. Das bedeu­tet, dass die Grund­stücks­in­ha­ber unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen nicht mehr dul­den müs­sen. Damit kann der Besei­ti­gungs- oder Dul­dungs­an­spruch wie­der aufleben.

Wann ist eine Grund­stücks­be­ein­träch­ti­gung nicht mehr zumutbar?

Als Maß­stab gilt eine objek­ti­ve Betrach­tung aus Sicht eines ver­stän­di­gen Durch­schnitts­men­schen. Das bedeu­tet, es kommt auf eine durch­schnitt­li­che Benutz­bar­keit eines Grund­stücks an. Wird die­se ein­ge­hal­ten, bleibt es bei der Dul­dungs­pflicht. Unbe­denk­lich sind des­halb Hoch­lei­tun­gen in beson­ders hoher Höhe oder ver­leg­te Tief­lei­tun­gen. Auch das Durch­schie­ßen eines Kabels durch ein Grund­stück kann nicht unter­sagt wer­den. Auf­grund der objek­ti­ven Betrach­tung schei­den rein sub­jek­ti­ve oder ein­ge­bil­de­te Befind­lich­kei­ten oder Krank­hei­ten aus. § 76 Abs. 1 TKG bie­tet also kei­nen recht­li­chen Raum für Ver­schwö­rungs­theo­rien.
Kei­ne Dul­dungs­pflicht besteht jedoch bei beson­ders raum­ein­neh­men­den Anla­gen oder wenn die­se für den Rechts­in­ha­ber an einer beson­ders ungüns­ti­gen Stel­le erbaut sind. Bei­spie­le sind alte Holz­mas­ten, die mit­tig an einer Stel­le ste­hen, die ansons­ten als Ein­fahrt, Stell­platz oder Vor­gar­ten genutzt wer­den kann. Auch Schalt­käs­ten direkt vor einem Fens­ter und Sicht­ver­sper­run­gen müs­sen nicht gedul­det wer­den. Ähn­lich sind Fäl­le, in denen die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en eine Sanie­rung des Grund­stücks ver­hin­dern oder erschweren.

Die Tele­kom legt mir eine alte Grund­stücks­ei­gen­tü­mer­erklä­rung vor. Ergibt sich dar­aus eine Dul­dungs­pflicht für Masten?

Gemäß § 45a TKG sol­len der Anbie­ter und Grund­stücks­ei­gen­tü­mer einen (mitt­ler­wei­le so genann­ten) Nut­zungs­ver­trag schlie­ßen, um End­kun­den­an­schlüs­se rea­li­sie­ren zu kön­nen. Mit die­ser Vor­schrift soll­te ein Aus­gleich für den Min­dest­ver­sor­gungs­an­spruch gesi­chert wer­den. Auf der Grund­la­ge der Vor­gän­ger­vor­schrif­ten wur­den frü­her zahl­rei­che Grund­stücks­ei­gen­tü­mer­erklä­run­gen abge­schlos­sen. Die­se Ver­ein­ba­run­gen gehen gemäß § 45 Abs. 4 TKG auf Grund­stücks­er­wer­ber nach dem Grund­satz Kauf bricht nicht Mie­te über. Kommt ein Nut­zungs­ver­trag nicht zustan­de, soll der Anbie­ter zur Kün­di­gung berech­tigt sein. So wie sich aller­dings kein Anspruch auf Abschluss des Nut­zungs­ver­trags ergibt, kann der Anbie­ter auf sei­ner Grund­la­ge auch nicht die Dul­dung der Grund­stücks­be­ein­träch­ti­gung ver­lan­gen. Zudem kann die Nut­zungs­ver­ein­ba­rung nach § 45a TKG nur die­je­ni­gen Lei­tun­gen betref­fen, die der Anbin­dung des Grund­stücks an das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz die­nen. Das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz selbst ist bereits nicht erfasst – Ein­rich­tun­gen zu des­sen Zweck fal­len also allein unter § 76 TKG und des­sen Maß­stab. Dient der Mast also nicht aus­schließ­lich der Zulei­tung zu die­sem einen Grund­stück, son­dern auch der Anbin­dung eines gesam­ten Stra­ßen­zu­ges, so ist er nicht mehr von der Nut­zungs­ver­ein­ba­rung erfasst. § 45a TKG soll nach den bis­he­ri­gen Plä­nen im Wege der TKG-Novel­le ersatz­los gestri­chen wer­den, sodass sich die­ser Ein­wand dem­nächst erüb­ri­gen wird.

Sind Besei­ti­gungs­an­sprü­che unsozial?

§ 76 TKG setzt eine beson­de­re Form der Sozi­al­bin­dung des per­sön­li­chen Eigen­tums um. Bestehen die Vor­aus­set­zun­gen der Dul­dungs­pflicht jedoch nicht oder nicht mehr, geht soweit auch die Sozi­al­bin­dung unter und es gilt der Vor­rang des Eigen­tums­rechts. Mehr noch, müs­sen von einem Unter­neh­men völ­lig ver­al­te­te Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en besei­tigt wer­den, kann dies mit­tel­bar zu einer ver­bes­ser­ten Anbin­dung gan­zer Orts­be­rei­che beitragen.

Gab es dazu bereits gericht­li­che Entscheidungen?

Ja, und zwar ein­deu­ti­ge. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat dazu am 25.8.1999 beschlos­sen (Akten­zei­chen 1 BVR 1499/97), dass die zugrun­de lie­gen­de Vor­gän­ger­vor­schrift des § 76 TKG ver­fas­sungs­ge­mäß ist und mög­li­che Eigen­tums­be­schrän­kun­gen vor­sieht, sofern die­se nicht unzu­mut­bar sind. Das Merk­mal der Unzu­mut­bar­keit muss jedoch als sol­ches durch die Gerich­te ver­fas­sungs­kon­form aus­ge­legt wer­den. Ganz ent­schei­dend fasst der Senat dies in Rn. 17 die­ser Ent­schei­dung zusam­men:
Die Gerich­te haben zu beden­ken, daß das Eigen­tum in sei­nem recht­li­chen Gehalt durch Pri­vat­nüt­zig­keit und grund­sätz­li­che Ver­fü­gungs­be­fug­nis des Eigen­tü­mers über den Eigen­tums­ge­gen­stand gekenn­zeich­net ist ( BVerfGE 79, 292 <303>). In jedem Fall for­dert die ver­fas­sungs­recht­li­che Gewähr­leis­tung die Erhal­tung der Sub­stanz des Eigen­tums ( BVerfGE 52, 1 <32>). Die Pri­vat­nüt­zig­keit und grund­sätz­li­che Ver­fü­gungs­be­fug­nis blei­ben erhal­ten, wenn der Eigen­tü­mer des Grund­stücks nach der Inan­spruch­nah­me des Grund­stücks durch eine Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie die­ses wei­ter­hin in der Wei­se nut­zen kann, wie dies vor der Inan­spruch­nah­me des Grund­stücks der Fall war. Durch die Errich­tung einer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie darf die Nutz­bar­keit des Grund­stücks indes nicht dau­er­haft über das vor der Inan­spruch­nah­me bestehen­de Maß ein­ge­schränkt wer­den. Eine sol­che dau­er­haf­te Ein­schrän­kung der Nutz­bar­keit des Grund­stücks liegt aber vor, wenn dem Eigen­tü­mer – wie durch die Urtei­le des Land­ge­richts und des Amts­ge­richts gesche­hen – zuge­mu­tet wird, die Errich­tung ober­ir­di­scher, weit­hin sicht­ba­rer und auf Dau­er erstell­ter Anla­gen wie eines Fern­mel­de­masts oder eines Kabel­ver­zwei­gers hin­zu­neh­men. Maß­stab für die ver­fas­sungs­recht­li­che Zumut­bar­keit eines Ein­griffs ist das Emp­fin­den eines ver­stän­di­gen Durch­schnitts­be­nut­zers des betrof­fe­nen Grund­stücks in sei­ner durch Natur, Gestal­tung und Zweck­be­stim­mung gepräg­ten kon­kre­ten Beschaf­fen­heit. Nach die­sem Maß­stab stellt zwar die blo­ße Kreu­zung des Luft­raums eines Grund­stücks im Regel­fall eine zumut­ba­re Beein­träch­ti­gung dar. Dies gilt aber nicht für die Errich­tung ober­ir­di­scher, weit­hin sicht­ba­rer und dau­er­haf­ter Anla­gen.
Mit ande­ren Wor­ten: blo­ße Kreu­zung des Luft­raums ist hin­zu­neh­men, aber Fern­mel­de­mas­ten oder Kabel­ver­zwei­ger nicht. Sind die­se Anla­gen nicht weit­hin sicht­bar, was bei man­chen Kabel­ver­zwei­gern denk­bar wäre, so ist die Nut­zung zumut­bar. Bei Mas­ten im Vor­gar­ten und tief hän­gen­den Kabeln wird eine Dul­dungs­pflicht aller­dings nicht mehr begrün­det wer­den können.

Kommt es auf die orts­üb­li­che Bebau­ung an? Alle Grund­stü­cke in der Umge­bung haben eben­so einen Masten.

Hier­zu noch ein­mal die rele­van­te Pas­sa­ge aus der bereits zitier­ten BVerfG-Ent­schei­dung: Maß­stab für die ver­fas­sungs­recht­li­che Zumut­bar­keit eines Ein­griffs ist das Emp­fin­den eines ver­stän­di­gen Durch­schnitts­be­nut­zers des betrof­fe­nen Grund­stücks in sei­ner durch Natur, Gestal­tung und Zweck­be­stim­mung gepräg­ten kon­kre­ten Beschaf­fen­heit. Mit ande­ren Wor­ten: Nicht was auf den ande­ren Grund­stü­cken pas­siert, ist der Maß­stab, son­dern allein was man mit die­sem einen betrof­fe­nen Grund­stück aus der Sicht eines ver­stän­di­gen Durch­schnitts­nut­zers machen kann. Es kommt also nicht auf eine orts­üb­li­che Bebau­ung auf ande­ren Grund­stü­cken an. Mehr noch: eine völ­lig typi­sche Nut­zung von Grund­stü­cken ist die Bepflan­zung mit ansehn­li­chen Bäu­men. Wird dies etwa durch eine den Vor­gar­ten nied­rig kreu­zen­de Lei­tung und einen Mas­ten beschränkt, so liegt ohne wei­te­res eine unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gung vor. Dabei müs­sen sich die Eigen­tü­mer aller­dings auch am gel­ten­den Nach­bar­schafts­recht und etwa­igen Min­dest­ab­stän­den etwa zur Gren­ze orientieren.

Muss ich mit mei­nen Bäu­men auf Ober­lei­tun­gen Rück­sicht nehmen?

Grund­sätz­lich dür­fen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer kei­ne ver­bo­te­ne Eigen­macht aus­üben. Solan­ge Baum­be­pflan­zung jedoch eine Nut­zung des Grund­stücks nach dem Emp­fin­den eines ver­stän­di­gen Durch­schnitts­be­nut­zers des betrof­fe­nen Grund­stücks in sei­ner durch Natur, Gestal­tung und Zweck­be­stim­mung dar­stellt, müss­te auch kei­ne Rück­sicht auf Lei­tun­gen genom­men wer­den. Im Gegen­teil muss das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men auf die­se Nut­zung Rück­sicht neh­men und erfor­der­li­chen­falls sei­ne Anla­gen besei­ti­gen, also zurück bau­en. Jeden­falls darf es kei­ne eigen­mäch­ti­gen Aus­äs­tun­gen der Bäu­me vor­neh­men. Es ent­spricht einer völ­lig übli­chen Nut­zung von Gär­ten und Vor­gär­ten, die­se mit Bäu­men zu bepflan­zen. Wach­sen also Bäu­me oder Sträu­cher an die Lei­tun­gen her­an, soll­te recht­zei­tig vor­her der Mas­ten­be­trei­ber zur Ent­fer­nung auf­ge­for­dert wer­den. Anders ist dies bei Wege­rech­ten im öffent­li­chen Raum: Dort muss der Trä­ger der Wege­bau­last not­falls Aus­äs­tun­gen vornehmen.

Müs­sen die Grund­stücks­in­ha­ber die Kos­ten einer Besei­ti­gung tragen?

Wenn und soweit kei­ne Dul­dungs­pflicht besteht, ist das Unter­neh­men Eigen­tums­stö­rer. Ver­lan­gen Grund­stücks­in­ha­ber des­halb die Besei­ti­gung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en, so muss das ver­pflich­te­te Unter­neh­men dies auf sei­ne eige­nen Kos­ten vor­neh­men. Dabei sind etwa­ige wirt­schaft­li­che Nach­tei­le des Unter­neh­mens irrele­vant. Es kommt also nicht dar­auf an, ob wegen der Besei­ti­gung etwa nur noch eine teu­re unter­ir­di­sche Ver­ka­be­lung in Betracht kommt.

Gibt es so etwas wie Entschädigung?

Muss ein Grund­stücks­in­ha­ber die Benut­zung durch ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men dul­den, so kann er einen Geld­aus­gleich ver­lan­gen. Dar­über hin­aus muss der Inha­ber der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en Rück­sicht auf das Grund­stück neh­men und etwa­ige Schä­den durch sei­ne Nut­zung auf sei­ne eige­nen Kos­ten hin beseitigen.

Was kön­nen Grund­stücks­in­ha­ber tun?

Muss eine Benut­zung nicht gedul­det wer­den, kann der Grund­stücks­in­ha­ber die Benut­zung ver­wei­gern und Unter­las­sung ver­lan­gen. Muss sie nicht mehr gedul­det wer­den, kann die Besei­ti­gung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­ni­en ver­langt wer­den. Das kann der Fall sein bei Grund­stü­cken, die ehe­mals unbe­baut waren und jetzt mit Wohn­häu­sern bebaut sind. Ent­lang oder über eine Wie­se oder einem Feld wird eine Hoch­lei­tung regel­mä­ßig nicht stö­ren, solan­ge dies nicht doch Bau­land wird.
Das Besei­ti­gungs­ver­lan­gen ist form­los mög­lich, soll­te aber zu Beweis­zwe­cken aus­rei­chend doku­men­tiert wer­den. Eine gesetz­te Frist soll­te ange­mes­sen sein und dem Unter­neh­men genü­gend Zeit für die Besei­ti­gung ein­räu­men. Häu­fig reagie­ren Unter­neh­men bereits sehr gut auf der­ar­ti­ge Verlangen.

Was kos­tet ein Anwalt für die Besei­ti­gung eines Telefonmastens?

Anwalt­li­che Kos­ten wer­den ent­we­der nach den Rege­lun­gen des RVG abge­rech­net oder im Rah­men einer indi­vi­du­el­len Hono­rar­ver­ein­ba­rung. Ich selbst bevor­zu­ge zeit­ba­sier­te Hono­ra­re, wenn ich mei­ne Auf­wän­de nur schwer ein­schät­zen kann. Mein Stun­den­satz beträgt der­zeit 330,00 EUR zzgl. Ust.
Bei einer Abrech­nung nach dem RVG rich­tet sich der Satz nach dem Gegen­stands­wert. Die­ser rich­tet sich nach dem Wert, den die Ange­le­gen­heit für die Mandant:innen hat. Wird die Nut­zung eines Grund­stücks beein­träch­tigt, lässt sich dies anhand eines pro­zen­tua­len Anteils an dem Gesamt­wert errech­nen. So lässt sich bei­spiels­wei­se bei einem bebau­ten Wohn­grund­stücks schnell von einem Anteil in Höhe von 10 bis 20 % des Gesamt­werts spre­chen. Das wür­de bedeu­ten, dass bei einem Gesamt­wert des Grund­stü­ckes in Höhe von 500.000,00 EUR ein Gegen­stands­wert in Höhe von 50.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR ange­setzt wer­den kann. Wie hoch die­ser Wert ist, hängt von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Bei einem Gegen­stands­wert in Höhe von 50.000,00 EUR lägen die Anwalts­kos­ten nach dem RVG dann typi­scher­wei­se bei 2.002,41 EUR inkl. Mwst.; bei 100.000,00 EUR Gegen­stands­wert sind es 2.584,09 inkl. Mwst. Bei meh­re­ren Mandant:innen wer­den die Gebüh­ren ange­ho­ben. Das kann zum Bei­spiel bei meh­re­ren Eigen­tü­mern oder Besit­zern des Grund­stücks der Fall sein.
Bei einer Kla­ge kann es zu wei­te­ren Kos­ten kom­men; Gerichts­kos­ten und geg­ne­ri­schen Anwalts­kos­ten. Die Gerichts­kos­ten müs­sen vom Klä­ger vor­ge­streckt wer­den. Gewinnt der Klä­ger jedoch, so muss der Beklag­te aller­dings alle Kos­ten des Rechts­streits tra­gen. Gewinnt der Klä­ger teil­wei­se und ver­liert den Rest, so wer­den die Kos­ten nach einer Quo­te über den Gewinn­an­teil aufgeteilt.

Muss ich die Anwalts­kos­ten selbst tra­gen oder kann ich die vom Stö­rer zurück verlangen?

Grund­sätz­lich ent­ste­hen die Anwalts­kos­ten zunächst bei den Mandant:innen und sind von ihnen selbst zu tra­gen. Aller­dings kann er sich die gesetz­li­chen Anwalts­kos­ten von dem Mas­ten-Betrei­ber­un­ter­neh­men unter engen Vor­aus­set­zun­gen erstat­ten las­sen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die­ses sich im Ver­zug mit der Besei­ti­gung des Mas­tens befin­det. Dane­ben kom­men Erstat­tungs­an­sprü­che nach den Grund­sät­zen der soge­nann­ten Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag in Betracht. Dies kann in einem vor­ge­richt­li­chen Anwalt­schrei­ben gel­tend gemacht wer­den, mit dem das Unter­neh­men letzt­ma­lig zur Besei­ti­gung auf­ge­for­dert wird.

Das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men argu­men­tiert mit einem Wahl­recht und dass der Aus­bau sei­nes Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes auf öffent­li­chen Wegen unwirt­schaft­lich sei. Müs­sen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer dies gegen sich gel­ten lassen?

Grundstückseigentümer:innen kön­nen nicht ver­lan­gen, dass ein kos­ten­in­ten­si­ve­rer Stand­ort gewählt wird, der ihre eige­ne Beein­träch­ti­gung ver­rin­gern wür­den. Dies hat das OLG Hamm vor vie­len Jah­ren schon ein­mal ent­schie­den. Die­se Argu­men­ta­ti­on lässt sich aller­dings nicht auf § 76 TKG und die Fra­ge nach der Zumut­bar­keit über­tra­gen. Denn was für die Grund­stücks­nut­zung unzu­mut­bar ist, wird dadurch nicht berührt – son­dern hier gilt ein­mal mehr allein das Emp­fin­den eines ver­stän­di­gen Durch­schnitts­be­nut­zers des betrof­fe­nen Grund­stücks in sei­ner durch Natur, Gestal­tung und Zweck­be­stim­mung. Ist die Beein­träch­ti­gung also unzu­mut­bar und zu unterlassen/​beseitigen, kann das Unter­neh­men nur noch alle ande­ren Mög­lich­kei­ten ausnutzen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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