Apples iOS-Trackingschutz unter Druck: Frankreichs Kartellbehörde geht weiter als das BKartA

Vor eini­gen Wochen hat­te ich hier über das Ver­fah­ren des BKar­tA wegen App­les soge­nann­tem App Track­ing Trans­pa­ren­cy Frame­work berich­tet. Auch die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de will wohl strickt gegen Apple vor­ge­hen, wie hei­se berich­tet.

Die Wett­be­werbs­be­hör­de erwägt dem­nach sogar ein Buß­geld sowie die Unter­sa­gung der Geschäfts­prak­tik. Apple könn­te sei­ne Markt­stel­lung miss­brau­chen und eige­ne Diens­te bevor­zu­gen. Auch hier steht also der Vor­wurf der Selbst­be­güns­ti­gung im Raum. Damit schließt sich die nächs­te Behör­de die­sen kar­tell­recht­li­chen Ein­wän­den an.

Etwas mehr setz­te die fran­zö­si­sche Wett­be­werbs­be­hör­de nach dem Bericht einen Fokus dar­auf, dass Wett­be­wer­ber einen unglei­chen Zugang zu den Track­ing-Diens­ten erhal­ten. Inso­fern unter­schei­det sich dies von der Bewer­tung des BKar­tA, das die unter­schied­li­che Anwen­dung im Hin­blick auf die Ein­ho­lung von Ein­wil­li­gun­gen rügt. Ob und wie sich das aber im Ergeb­nis der Ent­schei­dungs­pra­xis unter­schei­det, bleibt noch offen. Denn bis­lang gibt es ledig­lich die Berich­te über ein Vor­ge­hen, aber noch kei­ne abschlie­ßen­den Entscheidungen.

In Deutsch­land behan­delt das BKar­tA sei­ne kar­tell­recht­li­chen Beden­ken zudem auch im Rah­men sei­ner Befug­nis­se aus § 19a GWB. Dabei han­delt es sich um ein Instru­ment mit deut­li­chem markt­re­gu­la­to­ri­schen Ein­schlag. Es kann des­halb sein, dass das BKar­tA hier die Gele­gen­heit nicht zur Unter­sa­gung nutzt, son­dern zu einer pro­ak­ti­ven Marktregulierung.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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