Das BKar­tA kann bei Ver­stö­ßen gegen das Kar­tell­recht Buß­gel­der erlas­sen. Zuletzt hat es hier­zu etwa Unter­neh­men aus den Berei­chen Kopf­hö­rer und Stra­ßen­re­pa­ra­tu­ren getrof­fen. Bei den Pres­se­mit­tei­lun­gen fin­det sich jeweils am Ende fol­gen­der Satz:

Ein Fall­be­richt mit den Inhal­ten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kür­ze auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­kar­tell­am­tes veröffentlicht.

Was ist damit gemeint?

Die­se kon­kre­te Vor­schrift wur­de mit der 9. GWB-Novel­le ein­ge­fügt. Schon vor­her war gere­gelt, dass das BKar­tA Tätig­keits­be­rich­te ver­öf­fent­licht. Jedoch fehl­te eine aus­drück­li­che Befug­nis für Ver­öf­fent­li­chun­gen zu kon­kre­ten Ver­fah­ren. Das BKar­tA soll­te einer­seits umfas­send über sei­ne Tätig­kei­ten infor­mie­ren kön­nen. Ande­rer­seits soll­te es nach Abschluss sei­ner Ver­fah­ren pri­va­ten Betrof­fe­nen die Mög­lich­keit geben, wei­te­re Ansprü­che durchzusetzen.

Die Vor­schrift bezieht sich auf Buß­geld­ent­schei­dun­gen, also nicht Ver­fü­gun­gen im Kar­tell­ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Die öffent­li­che Mit­tei­lung soll auf der Inter­net­sei­te erfol­gen und zwar nach Abschluss des behörd­li­chen Buß­geld­ver­fah­rens. Das BKar­tA ben­nent dies regel­mä­ßig Fall­be­rich­te. Für die Mit­tei­lun­gen sieht § 53 Abs. 5 S. 2 GWB fol­gen­de Min­dest­in­hal­te vor:

  1. Sach­ver­halt
  2. Art und Zeit­raum des Verstoßes
  3. Unter­neh­men, gegen die eine Geld­bu­ße ver­hängt wur­de oder wegen Teil­nah­me am Kron­zeu­gen­ro­gramm erlas­sen wurde
  4. Betrof­fe­ne Waren und Dienstleistungen
  5. Hin­weis auf Ersatz­an­sprü­che geschä­dig­ter Personen
  6. Hin­weis auf Bin­dungs­wir­kung rechts­kräf­ti­ger Bußgeldentscheidungen

Die Vor­schrift dient umfas­send dem Zweck, dass Betrof­fe­ne Infor­ma­tio­nen über ihnen etwa zuste­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che erhal­ten kön­nen. So müs­sen etwa die betei­lig­ten Unter­neh­men genau iden­ti­fi­ziert werden.

Betrof­fe­nen kön­nen wir des­halb nur drin­gend raten, regel­mä­ßig in die Fall­be­rich­te des Bun­des­kar­tell­amts zu schau­en. Wir unter­stüt­zen dabei, etwa­ige Ansprü­che zu bezif­fern und durchzusetzen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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