Das BKartA kann bei Verstößen gegen das Kartellrecht Bußgelder erlassen. Zuletzt hat es hierzu etwa Unternehmen aus den Bereichen Kopfhörer und Straßenreparaturen getroffen. Bei den Pressemitteilungen findet sich jeweils am Ende folgender Satz:
Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.
Was ist damit gemeint?
Diese konkrete Vorschrift wurde mit der 9. GWB-Novelle eingefügt. Schon vorher war geregelt, dass das BKartA Tätigkeitsberichte veröffentlicht. Jedoch fehlte eine ausdrückliche Befugnis für Veröffentlichungen zu konkreten Verfahren. Das BKartA sollte einerseits umfassend über seine Tätigkeiten informieren können. Andererseits sollte es nach Abschluss seiner Verfahren privaten Betroffenen die Möglichkeit geben, weitere Ansprüche durchzusetzen.
Die Vorschrift bezieht sich auf Bußgeldentscheidungen, also nicht Verfügungen im Kartellverwaltungsverfahren. Die öffentliche Mitteilung soll auf der Internetseite erfolgen und zwar nach Abschluss des behördlichen Bußgeldverfahrens. Das BKartA bennent dies regelmäßig Fallberichte. Für die Mitteilungen sieht § 53 Abs. 5 S. 2 GWB folgende Mindestinhalte vor:
- Sachverhalt
- Art und Zeitraum des Verstoßes
- Unternehmen, gegen die eine Geldbuße verhängt wurde oder wegen Teilnahme am Kronzeugenrogramm erlassen wurde
- Betroffene Waren und Dienstleistungen
- Hinweis auf Ersatzansprüche geschädigter Personen
- Hinweis auf Bindungswirkung rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen
Die Vorschrift dient umfassend dem Zweck, dass Betroffene Informationen über ihnen etwa zustehende Schadensersatzansprüche erhalten können. So müssen etwa die beteiligten Unternehmen genau identifiziert werden.
Betroffenen können wir deshalb nur dringend raten, regelmäßig in die Fallberichte des Bundeskartellamts zu schauen. Wir unterstützen dabei, etwaige Ansprüche zu beziffern und durchzusetzen.