Das Bundeskartellamt hat gegenüber zwei Unternehmen und drei verantwortlich handelnden Mitarbeitern Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp EUR 6 Mio. verhängt. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Behörde hervor. Anlass sind vertikale Preisbindungen und damit Verstöße gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender abgestimmter Verhaltensweisen.
Nach den Feststellungen der Behörde hatten Mitarbeitende des Unternehmens Sennheiser mit Händlern mindestens seit dem Jahr 2015 Abstimmungsmaßnahmen über Verkaufspreise für Premium-Kopfhörer an Endverbraucher getroffen. Damit wurden also nicht nur die Einkaufpreise der Händler verhandelt, sondern auch deren Verkaufspreise. Diese Abstimmung lief auf eine Anhebung der Endverbraucherpreise hinaus. Derartige oder ähnliche Abstimmungen zwischen Unternehmen sind aber verboten, da sie auf eine Preisbindung der zweiten Hand hinauslaufen.
Sennheiser habe zum einen fortlaufend die Endverbraucherpreise überwacht. Im Verbund mit den hier belegten Verhaltensweisen sah das BKartA damit wohl den Beleg erbracht, dass es Sennheiser allein um eine Anhebung der Endverbraucherpreise ging. So griff das Unternehmen etwa ein, wenn die Endverbraucherpreise aus seiner Sicht erheblich unter der unverbindlichen Preisempfehlung lagen oder sich andere Händler über zu niedrige Preise beschwert hatten. Regelmäßig hatten die angesprochenen Händler daraufhin ihre Endverbraucherpreise nach oben angepasst.
Laut der Pressemitteilung des BKartA hatten die Mitarbeiter von Sennheiser zudem für die Preisflegemaßnahmen eine interne Code-Sprache entwickelt, welche sich auf die Einhaltung der selektiven Vertriebskriterien bezog. Das liest sich etwas kryptisch, könnte sich aber wie folgt erklären lassen: Im Rahmen des Selektivvertriebs macht ein Unternehmen die Auswahl und Belieferung seiner Händler von qualitativen Kriterien abhängig. Andere Unternehmen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, werden nicht beliefert. Dasselbe kann für Unternehmen gelten, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen. Sennheiser könnte dies für eine verkausulierte Drohung genutzt haben, dass aus seiner Sicht die qualitativen Kriterien nicht mehr erfüllt werden und eine Einstellung der Belieferung anstehen könnte. Das wäre ebenso nicht zulässig, da der Selektivvertrieb sich nur im Rahmen dessen bewegen darf, was wettbewerblich angemessen und erforderlich ist.
Der Hinweis auf die Beschwerden anderer Händler ist in der Pressemitteilung besonders hilfreich. Denn er zeigt, dass derartige vertikale Vertriebsbeschränkungen nicht allein bilateral mit dem jeweiligen gebundenen Unternehmen wirken. Ist dieses in seiner Preisbindung eingeschränkt, wirkt eine solche Abstimmung auch horizontal im Verhältnis zu den Wettbewerbern des Händlers. Es besteht dann auch eine Abstimmung in horizontaler Hinsicht.
Sennheiser wurde im März 2022 von Sonova übernommen. Der Verstoß habe noch bis September 2022 angedauert, als das BKartA eine Durchsuchung durchgeführt hatte. Deshalb traf dieses Unternehmen ein eigener Verstoßvorwurf.