Das Bun­des­kar­tell­amt hat gegen­über zwei Unter­neh­men und drei ver­ant­wort­lich han­deln­den Mit­ar­bei­tern Geld­bu­ßen in Höhe von ins­ge­samt knapp EUR 6 Mio. ver­hängt. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de her­vor. Anlass sind ver­ti­ka­le Preis­bin­dun­gen und damit Ver­stö­ße gegen das Ver­bot wett­be­werbs­be­schrän­ken­der abge­stimm­ter Ver­hal­tens­wei­sen.

Nach den Fest­stel­lun­gen der Behör­de hat­ten Mit­ar­bei­ten­de des Unter­neh­mens Senn­hei­ser mit Händ­lern min­des­tens seit dem Jahr 2015 Abstim­mungs­maß­nah­men über Ver­kaufs­prei­se für Pre­mi­um-Kopf­hö­rer an End­ver­brau­cher getrof­fen. Damit wur­den also nicht nur die Ein­kauf­prei­se der Händ­ler ver­han­delt, son­dern auch deren Ver­kaufs­prei­se. Die­se Abstim­mung lief auf eine Anhe­bung der End­ver­brau­cher­prei­se hin­aus. Der­ar­ti­ge oder ähn­li­che Abstim­mun­gen zwi­schen Unter­neh­men sind aber ver­bo­ten, da sie auf eine Preis­bin­dung der zwei­ten Hand hinauslaufen. 

Senn­hei­ser habe zum einen fort­lau­fend die End­ver­brau­cher­prei­se über­wacht. Im Ver­bund mit den hier beleg­ten Ver­hal­tens­wei­sen sah das BKar­tA damit wohl den Beleg erbracht, dass es Senn­hei­ser allein um eine Anhe­bung der End­ver­brau­cher­prei­se ging. So griff das Unter­neh­men etwa ein, wenn die End­ver­brau­cher­prei­se aus sei­ner Sicht erheb­lich unter der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung lagen oder sich ande­re Händ­ler über zu nied­ri­ge Prei­se beschwert hat­ten. Regel­mä­ßig hat­ten die ange­spro­che­nen Händ­ler dar­auf­hin ihre End­ver­brau­cher­prei­se nach oben angepasst.

Laut der Pres­se­mit­tei­lung des BKar­tA hat­ten die Mit­ar­bei­ter von Senn­hei­ser zudem für die Preis­fle­ge­maß­nah­men eine inter­ne Code-Spra­che ent­wi­ckelt, wel­che sich auf die Ein­hal­tung der selek­ti­ven Ver­triebs­kri­te­ri­en bezog. Das liest sich etwas kryp­tisch, könn­te sich aber wie folgt erklä­ren las­sen: Im Rah­men des Selek­tiv­ver­triebs macht ein Unter­neh­men die Aus­wahl und Belie­fe­rung sei­ner Händ­ler von qua­li­ta­ti­ven Kri­te­ri­en abhän­gig. Ande­re Unter­neh­men, die die­sen Kri­te­ri­en nicht ent­spre­chen, wer­den nicht belie­fert. Das­sel­be kann für Unter­neh­men gel­ten, die die­se Kri­te­ri­en nicht mehr erfül­len. Senn­hei­ser könn­te dies für eine ver­kau­su­lier­te Dro­hung genutzt haben, dass aus sei­ner Sicht die qua­li­ta­ti­ven Kri­te­ri­en nicht mehr erfüllt wer­den und eine Ein­stel­lung der Belie­fe­rung anste­hen könn­te. Das wäre eben­so nicht zuläs­sig, da der Selek­tiv­ver­trieb sich nur im Rah­men des­sen bewe­gen darf, was wett­be­werb­lich ange­mes­sen und erfor­der­lich ist.

Der Hin­weis auf die Beschwer­den ande­rer Händ­ler ist in der Pres­se­mit­tei­lung beson­ders hilf­reich. Denn er zeigt, dass der­ar­ti­ge ver­ti­ka­le Ver­triebs­be­schrän­kun­gen nicht allein bila­te­ral mit dem jewei­li­gen gebun­de­nen Unter­neh­men wir­ken. Ist die­ses in sei­ner Preis­bin­dung ein­ge­schränkt, wirkt eine sol­che Abstim­mung auch hori­zon­tal im Ver­hält­nis zu den Wett­be­wer­bern des Händ­lers. Es besteht dann auch eine Abstim­mung in hori­zon­ta­ler Hinsicht.

Senn­hei­ser wur­de im März 2022 von Sono­va über­nom­men. Der Ver­stoß habe noch bis Sep­tem­ber 2022 ange­dau­ert, als das BKar­tA eine Durch­su­chung durch­ge­führt hat­te. Des­halb traf die­ses Unter­neh­men ein eige­ner Verstoßvorwurf.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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