Vor­aus­set­zung für ein Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­netz­agen­tur ist in zahl­rei­chen Fäl­len, dass sich die betei­lig­ten Unter­neh­men inner­halb der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Ver­hand­lungs­frist nicht eini­gen konn­ten. Für die in § 149 Abs. 1 TKG genann­ten Fäl­le stellt sich dabei die Fra­ge, wann eine sol­che feh­len­de Eini­gung vor­liegt und ob die BNetzA auch das Ver­hand­lungs­ver­hal­ten der Par­tei­en bewer­ten muss.

In einem von mir anwalt­lich beglei­te­ten Ver­fah­ren hat die zustän­di­ge Beschluss­kam­mer hier­zu einen inter­es­san­ten Hin­weis gege­ben: Maß­geb­lich sei allein eine objek­ti­ve Prü­fung, ob inner­halb der gesetz­li­chen Frist eine Eini­gung zustan­de gekom­men ist. Ein dar­über hin­aus­ge­hen­des sub­jek­ti­ves Prü­fungs­recht hin­sicht­lich der Ver­hand­lungs­be­reit­schaft der Par­tei­en bestehe danach nicht. Dies erge­be sich auch aus dem Beschleu­ni­gungs­grund­satz, dass nach Ablauf einer nur sehr kur­zen Frist für das bila­te­ra­le Ver­hand­lungs­ver­fah­ren die Bun­des­netz­agen­tur ver­bind­lich ent­schei­den soll.

Die Ent­schei­dung ist grund­sätz­lich nach­voll­zieh­bar. Sie legt dem jewei­li­gen Antrags­geg­ner ein hohes Risi­ko auf, wenn eine Eini­gung nicht inner­halb der Frist zustan­de kommt. Denn dann muss er damit rech­nen, dass er sich nicht nur nicht mit sei­nen gewünsch­ten Bedin­gun­gen gegen­über dem jewei­li­gen Antrag­stel­ler durch­set­zen kann, son­dern außer­dem die­se durch die BNetzA bestimmt wer­den. Damit geht der Vor­wurf ein­her, dass ein Antrag­stel­ler das bila­te­ra­le Ver­hand­lungs­ver­fah­ren nur aus­zu­sit­zen brau­che. Aller­dings haben auch Antrag­stel­ler mehr davon, wenn sie die Bedin­gun­gen selbst ver­han­deln kön­nen und nicht von der BNetzA regu­liert wer­den. Zudem besteht bei einer ver­bind­li­chen Ent­schei­dung stets das Risi­ko, dass eine Sei­te Rechts­mit­tel einlegt.

Für die Aus­le­gung der Beschluss­kam­mer spricht im Übri­gen auch das Kon­zept der star­ren Fris­ten für das bila­te­ra­le Ver­hand­lungs­ver­fah­ren. Die in § 149 Abs. 1 TKG auf­ge­zähl­ten Fäl­le nen­nen Fris­ten von einem und zwei Mona­ten, was sehr kurz ist und regel­mä­ßig geris­sen wird.


Mit dem geplan­ten Digi­tal Net­works Act könn­te sich die Funk­ti­on der regu­la­to­ri­schen Streit­bei­le­gung deut­lich ver­än­dern. Den Über­gang von der indi­vi­du­el­len Streit­ent­schei­dung zu einer stär­ker markt- und struk­tur­steu­ern­den Funk­ti­on unter­su­che ich in mei­nem Bei­trag „Streit­bei­le­gung wird Regu­lie­rung“.

Über den Autor

Profilbild des Autors

Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

Weitere Artikel

Newsletter

Updates zum Kartell- und Telekommunikationsrecht