Voraussetzung für ein Streitbeilegungsverfahren vor der Bundesnetzagentur ist in zahlreichen Fällen, dass sich die beteiligten Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verhandlungsfrist nicht einigen konnten. Für die in § 149 Abs. 1 TKG genannten Fälle stellt sich dabei die Frage, wann eine solche fehlende Einigung vorliegt und ob die BNetzA auch das Verhandlungsverhalten der Parteien bewerten muss.
In einem von mir anwaltlich begleiteten Verfahren hat die zuständige Beschlusskammer hierzu einen interessanten Hinweis gegeben: Maßgeblich sei allein eine objektive Prüfung, ob innerhalb der gesetzlichen Frist eine Einigung zustande gekommen ist. Ein darüber hinausgehendes subjektives Prüfungsrecht hinsichtlich der Verhandlungsbereitschaft der Parteien bestehe danach nicht. Dies ergebe sich auch aus dem Beschleunigungsgrundsatz, dass nach Ablauf einer nur sehr kurzen Frist für das bilaterale Verhandlungsverfahren die Bundesnetzagentur verbindlich entscheiden soll.
Die Entscheidung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Sie legt dem jeweiligen Antragsgegner ein hohes Risiko auf, wenn eine Einigung nicht innerhalb der Frist zustande kommt. Denn dann muss er damit rechnen, dass er sich nicht nur nicht mit seinen gewünschten Bedingungen gegenüber dem jeweiligen Antragsteller durchsetzen kann, sondern außerdem diese durch die BNetzA bestimmt werden. Damit geht der Vorwurf einher, dass ein Antragsteller das bilaterale Verhandlungsverfahren nur auszusitzen brauche. Allerdings haben auch Antragsteller mehr davon, wenn sie die Bedingungen selbst verhandeln können und nicht von der BNetzA reguliert werden. Zudem besteht bei einer verbindlichen Entscheidung stets das Risiko, dass eine Seite Rechtsmittel einlegt.
Für die Auslegung der Beschlusskammer spricht im Übrigen auch das Konzept der starren Fristen für das bilaterale Verhandlungsverfahren. Die in § 149 Abs. 1 TKG aufgezählten Fälle nennen Fristen von einem und zwei Monaten, was sehr kurz ist und regelmäßig gerissen wird.
Mit dem geplanten Digital Networks Act könnte sich die Funktion der regulatorischen Streitbeilegung deutlich verändern. Den Übergang von der individuellen Streitentscheidung zu einer stärker markt- und struktursteuernden Funktion untersuche ich in meinem Beitrag „Streitbeilegung wird Regulierung“.