Die der­zei­ti­gen Bei­hil­fe­re­geln für den geför­der­ten Breit­band­aus­bau sehen ein zwei­stu­fi­ges Ver­fah­ren vor. Auf der ers­ten Stu­fe wird die grund­sätz­li­che För­der­fä­hig­keit eines bestimm­ten Gebiets unter­sucht und fest­ge­stellt. Auf der zwei­ten undnach­fol­gen­den Stu­fe muss dann ein Aus­wahl­ver­fah­ren durch­ge­führt werden.

Aus mei­ner anwalt­li­chen Pra­xis stellt sich in die­sem Zusam­men­hang nun die kon­kre­te Fra­ge, wel­che Per­son das Aus­wahl­ver­fah­ren durch­füh­ren muss. 

In kurz vor­ab: Das Aus­wahl­ver­fah­ren muss immer zwin­gend der Zuwen­dungs­emp­fän­ger selbst durch­füh­ren. Eine Ver­la­ge­rung von Ver­ant­wort­lich­kei­ten an einen Drit­ten ist bei­hil­fe­recht­lich und ver­wal­tungs­recht­lich nur dann zuläs­sig, wenn die­ser selbst Zuwen­dungs­emp­fän­ger wird. Dann ist er aber kein Drit­ter mehr, son­dern selbst ver­ant­wort­lich zur Ein­hal­tung des Durch­füh­rungs­ver­bots aus Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV.

Vorab: Welche Regeln gelten?

Der geför­der­te Breit­band­aus­bau wird durch das Bei­hil­fe­ver­bot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV beschränkt. Eine För­de­rung darf nur soweit statt­fin­den, wie eine rechts­wid­ri­ge Bei­hil­fe aus­ge­schlos­sen ist. Eine Bei­hil­fe ist dann nicht rechts­wid­rig, wenn sie durch die Kom­mis­si­on geneh­migt wur­de. Anders her­um ist eine Bei­hil­fe rechts­wid­rig, wenn sie sich außer­halb eines Geneh­mi­gungs­be­schlus­ses bewegt. 

Das ist etwa bei der vor­weg­ge­nom­me­nen oder erst nach­träg­lich fest­ge­leg­ten Bei­hil­fe der Fall. Bei der vor­weg­ge­nom­me­nen Bei­hil­fe ist der För­der­ge­gen­stand noch nicht fest­ge­stellt oder sogar (noch) nicht ein­mal durch die Kom­mis­si­on geneh­migt. Bei der erst nach­träg­lich fest­ge­leg­ten Bei­hil­fe ist der Gel­tungs­be­reich der geneh­mig­ten Bei­hil­fe abge­lau­fen und erst nach die­sem Ablauf wird der Anspruch des Emp­fän­gers der Bei­hil­fe ver­bind­lich gemacht.

Die Kom­mis­si­on hat zusätz­lich zu ihren Geneh­mi­gungs­be­schlüs­sen für die Breit­band­för­de­rung die soge­nann­ten Breit­band­leit­li­ni­en erlas­sen. Es gibt die EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2013 und die EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2023 Dabei han­delt es sich for­mell um eine blo­ße Mit­tei­lung, wel­che euro­pa­recht­lich kei­ne Bin­dung ent­fal­ten. Bin­dungs­wir­kung ent­steht aller­dings auf zwei Weisen:

  • Ers­tens im Wege der Selbst­bin­dung der Ver­wal­tung: Die Kom­mis­si­on hat bei­den Tex­ten fest­ge­legt, dass sie sich selbst an ihre Breit­band­leit­li­ni­en hält:
  • Zwei­tens im Wege der Inkor­po­rie­rung in die geneh­mig­ten Bei­hil­fe: Die Kom­mis­si­on hat die Breit­band­leit­li­ni­en aus­drück­lich in ihre Geneh­mi­gungs­be­schlüs­se auf­ge­nom­men. Sie gel­ten als Refe­renz­re­geln. Zusätz­lich wird auf die Breit­band­leit­li­ni­en in den geneh­mig­ten För­der­re­geln verwiesen.

Grund­sätz­lich ist dabei noch zwi­schen dem Betrei­ber­mo­dell und der Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­för­de­rung zu unter­schrei­ben. Beim Betrei­ber­mo­dell errich­tet der jewei­li­ge Zuwen­dungs­emp­fän­ger das geför­der­te Netz in sei­nem Eigen­tum und über­lässt es anschlie­ßend an den aus­ge­wähl­ten Betrei­ber zur Nut­zung. Bei der Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­för­de­rung errich­tet ein Unter­neh­men das geför­der­te Netz in sei­nem Eigen­tum und erhält vom Zuwen­dungs­emp­fän­ger einen Zuschuss zur Errich­tung. Bei­de Model­le wer­den bun­des­weit angewandt.

Die Aus­le­gung der geneh­mig­ten Bei­hil­fe hat sich dabei streng an den Vor­ga­ben der Kom­mis­si­on zu ori­en­tie­ren. Zusätz­lich gilt der Effek­ti­vi­täts­grund­satz, wonach eine Bei­hil­fe in Zwei­fels­fäl­len zu unter­blei­ben hat. Nicht rele­vant für die Aus­le­gung der geneh­mig­ten Bei­hil­fe sind Leit­fä­den des Minis­te­ri­ums, was aller­dings in deren Tex­ten schon deut­lich genug klar­ge­stellt wird.

Was sagen die Beihilferegeln zum Adressaten des Auswahlverfahrens?

EU-Breitbandleitlinien 2013

Ziff. 78 Buchst. c) EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2013 sieht fol­gen­den Text vor:

“Wett­be­werb­li­ches Aus­wahl­ver­fah­ren: Wenn Bewil­li­gungs­be­hör­den einen Dritt­be­trei­ber mit der Ein­rich­tung und dem Betrieb einer geför­der­ten Infra­struk­tur beauf­tra­gen wol­len (96), so muss das betref­fen­de Aus­wahl­ver­fah­ren mit dem Geist und den Grund­sät­zen der EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en (97) im Ein­klang ste­hen. Die Aus­schrei­bung gewähr­leis­tet Trans­pa­renz für alle Inves­to­ren, die beab­sich­ti­gen, ein Ange­bot für die Durch­füh­rung und/​oder Ver­wal­tung des betref­fen­den geför­der­ten Pro­jekts zu unter­brei­ten. Die gleich­be­rech­tig­te und dis­kri­mi­nie­rungs­freie Behand­lung aller Bie­ter und objek­ti­ve Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en sind unver­zicht­ba­re Vor­aus­set­zun­gen. Durch wett­be­werb­li­che Aus­schrei­bun­gen kön­nen die Haus­halts­auf­wen­dun­gen und die poten­zi­el­le staat­li­che Bei­hil­fe mög­lichst gering gehal­ten wer­den; gleich­zei­tig wird der selek­ti­ve Cha­rak­ter der Maß­nah­me inso­fern ver­rin­gert, als die Wahl des Begüns­tig­ten nicht im Vor­aus fest­steht (98). Die Mit­glied­staa­ten stel­len ein trans­pa­ren­tes Ver­fah­ren (99) und ein Wett­be­werbs­er­geb­nis (100) sicher und nut­zen eine eigens für das Aus­wahl­ver­fah­ren ein­ge­rich­te­te, lan­des­wei­te zen­tra­le Web­site, auf der alle lau­fen­den Aus­schrei­bun­gen zu Breit­band­bei­hil­fe­maß­nah­men ver­öf­fent­licht wer­den (101).”

In Ziff. 12 EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2013 fin­det sich fol­gen­de Pas­sa­ge zum Tat­be­stands­merk­mal des Vor­teils aus Art. 107 Abs. 1 AEUV:

Vor­teil: In der Regel wer­den Bei­hil­fen direkt den Netz­in­ves­to­ren gewährt, wel­che in den meis­ten Fäl­len im Wege einer wett­be­werb­li­chen Aus­schrei­bung bestimmt wer­den. Wenn der Bei­trag des Staa­tes nicht zu nor­ma­len Markt­be­din­gun­gen bereit­ge­stellt wird und folg­lich im Ein­klang mit dem Grund­satz des markt­wirt­schaft­lich han­deln­den Kapi­tal­ge­bers als staat­li­che Bei­hil­fe ein­zu­stu­fen ist (sie­he Rand­num­mer (16)), wird durch das wett­be­werb­li­che Aus­wahl­ver­fah­ren sicher­ge­stellt, dass alle Bei­hil­fen auf das für das jewei­li­ge Vor­ha­ben erfor­der­li­che Mini­mum beschränkt blei­ben. Dabei liegt aber den­noch eine staat­li­che Bei­hil­fe vor, weil die staat­li­che Stel­le dem aus­ge­wähl­ten Bie­ter eine finan­zi­el­le Unter­stüt­zung zukom­men lässt (z. B. durch „Ergän­zungs­fi­nan­zie­rung“ oder Sach­leis­tun­gen) und der Zweck eines sol­chen Ver­fah­rens gera­de in der Aus­wahl des Bei­hil­fe­emp­fän­gers besteht. Durch die finan­zi­el­le För­de­rung kann der Bie­ter, der den Zuschlag bekommt, zu Kon­di­tio­nen geschäfts­tä­tig wer­den, die auf dem Markt nicht ange­bo­ten wer­den. Neben den unmit­tel­ba­ren Bei­hil­fe­emp­fän­gern kön­nen Dritt­be­trei­ber, die auf Vor­leis­tungs­ebe­ne Zugang zu der geför­der­ten Infra­struk­tur erhal­ten, mit­tel­bar begüns­tigt sein (16).”

NGA-Rahmenregelung

Die NGA-Rah­men­re­ge­lung rich­tet sich durch­gän­gig an die Bewil­li­gungs­be­hör­de. Das ist die­je­ni­ge Stel­le, die eine Bei­hil­fe als ihre gewäh­ren will und dafür die erfor­der­li­chen Mit­tel beantragt.

§ 4 Abs. 8 NGA-RR sieht fol­gen­den Text vor, wel­cher die Bewil­li­gungs­be­hör­de bindet:

“Die am Markt­er­kun­dungs­ver­fah­ren teil­neh­men­den Unter­neh­men müs­sen, soweit noch nicht erfolgt, eige­ne Infra­struk­tu­ren der Bun­des­netz­agen­tur zur Auf­nah­me in den Infra­struk­tur­at­las mit­tei­len. Die Unter­neh­men erklä­ren sich über das zen­tra­le Online-Por­tal www​.breit​band​aus​schrei​bun​gen​.de ein­ver­stan­den, die vor­han­de­nen Infra­struk­tur­da­ten im Infra­struk­tur­at­las des Bun­des zur Nut­zung im Aus­wahl­ver­fah­ren frei­zu­ge­ben und stim­men der Ver­öf­fent­li­chung durch die Bewil­li­gungs­be­hör­de zu.”

Im Geneh­mi­gungs­be­schluss der Kom­mis­si­on hier­zu fin­det sich in Rz. 28 fol­gen­der Wort­laut zur Aus­wahl, auf wel­chen die Kom­mis­si­on dann in Rz. 61 Buchst. b) unter Ver­weis auf Rz. 78 der EU-Breit­band­leit­li­ni­en verweist:

Die Bewil­li­gungs­be­hör­de wählt das wirt­schaft­lichs­te Ange­bot (Preis/​Leistung) anhand objek­ti­ver Kri­te­ri­en aus.”

Deut­lich wer­den dann die hier­auf basie­ren­den Regeln in Ziff. 4.1 der Weiße-Flecken-Förderrichtlinie:

Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist die Gebiets­kör­per­schaft, in der das Pro­jekt­ge­biet liegt (insb. Kom­mu­ne (auch Stadt­staa­ten), Land­kreis, kom­mu­na­ler Zweck­ver­band oder eine ande­re kom­mu­na­le Gebiets­kör­per­schaft bzw. ein Zusam­men­schluss nach dem jewei­li­gen Kom­mu­nal­recht der Län­der, z.B. ein Amt). Gemein­de­ver­bän­de müs­sen durch einen ent­spre­chen­den öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag bzw. eine unter­zeich­ne­te Koope­ra­ti­ons­er­klä­rung zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung und für die Dau­er und den Umfang des bean­trag­ten Pro­jek­tes nach­ge­wie­sen werden.”

In Ziff. 4.4 der Wei­ße-Fle­cken-För­der­richt­li­nie lau­tet es deut­lich, womit man­gels aus­drück­li­cher gesetz­li­cher Rege­lung die Iden­ti­tät zwi­schen Zuwen­dungs­emp­fän­ger und Bewil­li­gungs­be­hör­de klar­ge­stellt wird:

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger muss die Leis­tun­gen, die sich aus dem För­der­ge­gen­stand nach Nr. 3.1 und 3.2 die­ser För­der­richt­li­nie erge­ben, in einem trans­pa­ren­ten und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Ver­fah­ren vergeben.”

In Ziff. 7.6 der Wei­ße-Fle­cken-För­der­richt­li­nie heißt es dann deutlich:

“Im Rah­men der Aus­schrei­bung eines För­der­pro­jek­tes nach 3.1 die­ser Richt­li­nie muss der Zuwen­dungs­emp­fän­ger zur Rege­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger und dem bezu­schlag­ten Bie­ter den durch die Bewil­li­gungs­be­hör­de vor­ge­ge­ge­nen Ver­trag (Mus­ter­ver­trag) ver­wen­den. Von den nicht dis­po­ni­bel gestell­ten Ver­trags­tei­len darf nur nach vor­he­ri­ger Geneh­mi­gung der Bewil­li­gungs­be­hör­de abge­wi­chen wer­den. Der Antrag auf Geneh­mi­gung einer abwei­chen­den Rege­lung muss begrün­det wer­den. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de kann die Geneh­mi­gung ertei­len, wenn die Umstän­de des Ein­zel­fal­les ein Fest­hal­ten an dem vor­ge­ge­be­nen Rege­lun­gen unzu­mut­bar erschei­nen lassen.”

Ziff. 7.8 der Wei­ße-Fle­cken-För­der­richt­li­nie ver­bie­tet der Gebiets­kör­per­schaft einen Wei­ter­be­trieb des Net­zes, wenn der Pacht­ver­trag mit dem Betrei­ber abge­lau­fen ist:

“Im Hin­blick auf den För­der­ge­gen­stand nach Nr. 3.2 die­ser Richt­li­nie hat der Zuwen­dungs­emp­fän­ger stets und über die Zweck­bin­dungs­frist hin­aus das pas­si­ve Netz dau­er­haft den Netz­be­trei­bern zur Ver­fü­gung zu stel­len, es sei denn, dass min­des­tens ver­gleich­ba­re Net­ze Drit­ter zur Ver­fü­gung ste­hen. Da ein Wei­ter­be­trieb durch die Gebiets­kör­per­schaft nicht mög­lich ist, hat sich der Zuwen­dungs­emp­fän­ger nach Ablauf des Ver­trags mit dem pri­vat­wirt­schaft­li­chen Betrei­ber (Pacht­ver­trag) um eine Ver­äu­ße­rung des Net­zes unter Sicher­stel­lung des Open-Access-Gedan­kens im Sin­ne der NGA-Rah­men­re­ge­lung zu bemü­hen. Im Fal­le erfolg­lo­ser Bemü­hun­gen, die der Bewil­li­gungs­be­hör­de gegen­über dar­zu­le­gen sind, hat der Zuwen­dungs­emp­fän­ger den Betrieb des Net­zes auszuschreiben.”

EU-Breitbandleitlinien 2023

Ziff. 124 EU-Breit­band­leit­li­ni­en 2023

“Unbe­scha­det der gel­ten­den Vor­schrif­ten für die Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge auf der Grund­la­ge des wirt­schaft­lich güns­tigs­ten Ange­bots muss jede durch eine sol­che Behör­de oder inter­ne Stel­le an Drit­te erfol­gen­de Ertei­lung von Kon­zes­sio­nen oder ande­ren Auf­trä­gen zum Ent­wurf, Bau oder Betrieb des Net­zes im Wege eines offe­nen, trans­pa­ren­ten und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en wett­be­werb­li­chen Aus­wahl­ver­fah­rens erfol­gen, das mit den Grund­sät­zen der Ver­ga­be­vor­schrif­ten und dem Grund­satz der Tech­no­lo­gie­neu­tra­li­tät im Ein­klang steht.”

Gigabit-Rahmenregelung

§ 5 Abs. 2 der Giga­bit-RR sieht fol­gen­den Text zum Aus­wahl­ver­fah­ren vor:

“Die öffent­li­che Hand muss für die För­de­rung ein offe­nes, trans­pa­ren­tes und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­es Aus­wahl­ver­fah­ren durch­füh­ren. Die Ver­öf­fent­li­chung des Aus­wahl­ver­fah­rens muss auf einem zen­tra­len Online-Por­tal der Bewil­li­gungs­be­hör­de erfolgen16. Die Aus­schrei­bun­gen müs­sen mit den Grund­sät­zen der EU-Ver­ga­be­vor­schrif­ten in Ein­klang stehen.17″

Der Geneh­mi­gungs­be­schluss der Kom­mis­si­on ist hier­zu sehr deut­lich in sei­ner Rz. 45 zum Auswahlverfahren:

“Aus­wahl­ver­fah­ren: Die Auf­trä­ge für den Auf­bau bzw. den Betrieb der Net­ze wer­den im Rah­men trans­pa­ren­ter und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren ver­ge­ben, die von den Gemein­den durch­ge­führt wer­den. Deutsch­land bestä­tigt, dass die Ein­hal­tung der Grund­sät­ze der EU-Vor­schrif­ten für die Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge sicher­ge­stellt wird.”

In Rz. 49 des Geneh­mi­gungs­be­schlus­ses heißt es weiterhin:

Nach Abschluss des Aus­wahl­ver­fah­rens schließt die Gemein­de mit dem aus­ge­wähl­ten Netz­be­trei­ber einen Koope­ra­ti­ons­ver­trag (beim Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­mo­dell) bzw. einen Pacht­ver­trag (beim Betrei­ber­mo­dell). Vor dem Abschluss des Koope­ra­ti­ons- bzw. Pacht­ver­trags wird die end­gül­ti­ge Fas­sung des Ver­trags der BNetzA zur Stel­lung­nah­me über­mit­telt. Ein geplan­ter Mus­ter­ver­trag wird zuvor mit der BNetzA abge­stimmt. Die Stel­lung­nah­me der BNetzA ist für die Gemein­de und den Emp­fän­ger ver­bind­lich. Wenn die natio­na­le Regu­lie­rungs­be­hör­de inner­halb von acht Wochen kei­ne Stel­lung­nah­me abgibt, kann der Ver­trag geschlos­sen werden.”

Wei­ter­hin heißt es in Rz. 124 des Geneh­mi­gungs­be­schlus­ses der Kom­mis­si­on deutlich:

Nach Abschluss des Aus­wahl­ver­fah­rens schließt die betref­fen­de Gemein­de mit dem aus­ge­wähl­ten Netz­be­trei­ber einen Koope­ra­ti­ons­ver­trag (beim Wirt­schaft­lich­keits­lü­cken­mo­dell) bzw. einen Pacht­ver­trag (beim Betrei­ber­mo­dell), nach­dem sie die Stel­lung­nah­me der BNetzA zu dem jewei­li­gen Ver­trag ein­ge­holt hat (sie­he Erwä­gungs­grund (49)).”

Auch Ziff. 4.1. und Ziff. 4.4 der Graue-Fle­cken-För­der­richt­li­nie bin­den wie bereits Ziff. 4.1 und Ziff. 4.4 der Wei­ße-Fle­cken-För­der­richt­li­nie den Zuwen­dungs­emp­fän­ger und wer­den hier des­halb nicht wie­der­holt. In der Giga­bit-För­der­richt­li­nie ist die Durch­füh­rung des Aus­wahl­ver­fah­rens sys­te­ma­tisch deut­lich in Ziff. 5.8 klar­ge­stellt. In Ziff. 6.5 der Graue-Fle­cken-För­der­richt­li­nie heißt es dann aber zusätz­lich ausdrücklich:

“Die Bewil­li­gung in end­gül­ti­ger Höhe erfolgt nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen der Bewil­li­gungs­be­hör­de auf Basis der Ange­bo­te im Rah­men der Aus­schrei­bung des För­der­pro­jek­tes durch den Zuwen­dungs­emp­fän­ger und des dar­in ermit­tel­ten Markt­prei­ses. Soll­ten sich weni­ger als drei Bie­ter an der Aus­schrei­bung betei­li­gen, sind die vor­ge­leg­ten Ange­bo­te gem. § 5 Abs. 9 Giga­bit-RR durch die Bewil­li­gungs­be­hör­de oder einen unab­hän­gi­gen Wirt­schafts­prü­fer zu prü­fen. Durch die­se ist eine ange­mes­se­ne För­der­sum­me, die sich an der durch­schnitt­li­chen För­der­sum­me ver­gleich­ba­rer För­der­pro­jek­te ori­en­tiert, festzusetzen.”

Wei­ter­hin lau­tet es in Ziff. 7.6 der Graue-Flecken-Förderrichtlinie:

Die Aus­schrei­bung des För­der­pro­jek­tes durch den Zuwen­dungs­emp­fän­ger muss zur
Rege­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger und dem bezu­schlag­ten
Bie­ter den durch die Bewil­li­gungs­be­hör­de vor­ge­ge­be­nen Ver­trag ver­wen­den.
Von den nicht dis­po­ni­bel gestell­ten Ver­trags­tei­len darf nur nach vor­he­ri­ger Geneh­mi­gung
der Bewil­li­gungs­be­hör­de abge­wi­chen wer­den. Der Antrag auf Geneh­mi­gung einer abwei­chen­den
Rege­lung muss begrün­det wer­den. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de kann die Geneh­mi­gung
ertei­len, wenn nach den Umstän­den des Ein­zel­fal­les ein Fest­hal­ten an den vor­ge­ge­be­nen
Rege­lun­gen unzu­mut­bar ist.10″

Auch die Rege­lung zum ver­bo­te­nen Eigen­be­trieb des Net­zes durch den Zuwen­dungs­emp­fän­ger fin­det sich in Ziff. 7.8 der Graue-Fle­cken-För­der­richt­li­nie wieder.

Zum Ver­fah­ren sieht Ziff. 8 Buchst. B Abs. 5 der Graue-Fle­cken-För­der­richt­li­nie fol­gen­des vor:

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger schreibt das bewil­lig­te Pro­jekt nach Zugang des Bewil­li­gungs­be­schei­des
in vor­läu­fi­ger Höhe aus und bean­tragt die end­gül­ti­ge Fest­set­zung der För­der­sum­me auf Grund­la­ge des wirt­schaft­lichs­ten Angebots.”

Wei­ter­hin lau­tet es bei Ziff. 8 Buchst. E Abs. 4 der Graue-Flecken-Förderrichtlinie

Der Zuwen­dungs­emp­fän­ger hat der Bewil­li­gungs­be­hör­de das Ergeb­nis des Aus­wahl­ver­fah­rens unver­züg­lich nach Ertei­lung des Zuschlags mitzuteilen.”

Zusammenfassung zum Adressaten

Die vor­ste­hen­den Bei­hil­fe­re­geln las­sen sich in ihrer Klar­heit gut zusam­men­fas­sen: Es muss stets der­je­ni­ge Rechts­trä­ger das Aus­wahl­ver­fah­ren durch­füh­ren, der die Bei­hil­fe als sei­ne eige­ne durch­führt. Er nimmt die Unter­su­chun­gen im Markt­er­kun­dungs­ver­fah­ren vor und stellt die Anträ­ge auf Bereit­stel­lung der För­der­gel­der. Das ist nach dem Wort­laut der För­der­richt­li­ni­en der Zuwen­dungs­emp­fän­ger und regel­mä­ßig die jewei­li­ge Gebietskörperschaft. 

Prak­tisch stellt sich für einen etwa­igen Zuwen­dungs­emp­fän­ger auch die Her­aus­for­de­rung, dass er den erfor­der­li­chen Eigen­an­teil in Höhe von 10 % bereit­stel­len müss­te. Das kann er nur, wenn er über ein eige­nes Bud­get ver­fügt, was regel­mä­ßig bei Gebiets­kör­per­schaf­ten der Fall ist. 

Bei kom­mu­na­len Zweck­ver­bän­den fehlt es regel­mä­ßig schon an einer eige­nen Bud­get­ver­ant­wort­lich­keit. Zudem müss­ten sie kraft gegen­wär­ti­ger Befug­nis in der Lage sein, die jewei­li­gen För­der­gel­der zu bean­tra­gen und vor­her den För­der­ge­gen­stand fest­ge­stellt zu haben.

Kann ein Dritter tätig werden?

Die Bei­hil­fe­re­geln rich­ten sich im Grund­satz an die Gebiets­kör­per­schaf­ten und den jewei­li­gen Zuwen­dungs­emp­fän­ger. Der dar­ge­stell­te Wort­laut der För­der­richt­li­ni­en bringt aber schon die Mög­lich­keit ins Spiel, dass auch ein Drit­ter Zuwen­dungs­emp­fän­ger wer­den kann. Bei­spiel­haft wer­den etwa die Gemein­de­ver­bän­de dar­ge­stellt, wel­che sich dann aber durch einen öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag legi­ti­mie­ren müs­sen. Unter ent­spre­chen­der Anwen­dung könn­te auch eine Kom­mu­nal­an­stalt des öffent­li­chen Rechts Zuwen­dungs­emp­fän­ger wer­den, sofern sie das Bei­hil­fe­ver­fah­ren als ihr eige­nes durch­führt. In die­sen Fäl­len kön­nen die­se Stel­len Zuwen­dungs­emp­fän­ger werden. 

Schon begriff­lich nicht Zuwen­dungs­emp­fän­ger wird, wer nicht den För­der­an­trag stellt, die Ermitt­lun­gen nicht durch­führt und die Bei­hil­fe nicht als sei­ne durch­führt. Wenn also eine rele­van­te För­de­rung durch eine Gemein­de erfol­gen soll, dann bleibt sie durch­ge­hend ver­ant­wort­lich und haf­tet für Feh­ler bei der Ein­schal­tung Drit­ter. Wenn sie sich dann auf eine Aus­schrei­bung beruft, die von einem Drit­ten durch­ge­führt wur­de, so ist die­se aus för­der­recht­li­cher Sicht nicht existent.

Drit­te kön­nen also nur auf zwei Wei­sen tätig wer­den: Ent­we­der sie neh­men bei­hil­fe- und för­der­recht­lich für die frag­li­che Bei­hil­fe­maß­nah­me selbst von Beginn an die maß­geb­li­che Posi­ti­on des Zuwen­dungs­emp­fän­gers und damit der bei­hil­fe­ge­wäh­ren­den Stel­le ein. Dann sind sie aus breit­band­för­der­recht­li­cher Sicht kein Drit­ter, son­dern ori­gi­när Ver­ant­wort­li­che. Alter­na­tiv dazu kann eine funk­tio­na­le Tätig­keit für den ver­ant­wort­li­chen Zuwen­dungs­emp­fän­ger nach ver­wal­tungs­recht­li­chen Grund­sät­zen erfol­gen, wobei dann aller­dings der Zuwen­dungs­emp­fän­ger voll­stän­dig und durch­ge­hend für die Ein­hal­tung des Bei­hil­fe­rechts ver­ant­wort­lich bleibt. Das setzt vor­aus, dass eine der­ar­ti­ge Ein­schal­tung im Namen und in Ver­ant­wor­tung des Zuwen­dungs­emp­fän­gers erfolgt.

Mit ande­ren Wor­ten: Unzu­läs­sig ist es, wenn ein Drit­ter ein Aus­wahl­ver­fah­ren durch­führt und der Zuwen­dungs­emp­fän­ger auf die­ses ledig­lich ver­weist. Für eine Tätig­keit des Drit­ten im eige­nen Namen besteht weder nach den geneh­mig­ten Bei­hil­fe­re­geln noch nach dem gel­ten­den gesetz­li­chen Recht eine Grund­la­ge. Sofern ein Zuwen­dungs­emp­fän­ger einen Drit­ten ein­setzt, darf dies nur funk­tio­nal erfol­gen und muss jeder­zeit trans­pa­rent sein. Dabei muss der Zuwen­dungs­emp­fän­ger jeder­zeit sei­ne Ver­ant­wort­lich­keit sicher­stel­len können.


Was folgt dar­aus? Wenn ein Zuwen­dungs­emp­fän­ger hin­sicht­lich eines Aus­wahl­ver­fah­rens auf die Aus­schrei­bung eines Drit­ten ver­weist, dann ist das klar rechts­wid­rig. Es liegt dann ein Feh­ler bei der Anwen­dung der geneh­mig­ten Bei­hil­fe­re­geln vor. Dar­aus folgt, dass eine Über­las­sung des Netz­be­triebs oder ein Errich­tungs­zu­schuss an ein bestimm­tes Unter­neh­men nicht mit dem Bei­hil­fe­recht ver­ein­bar ist. 

Ein der­ar­ti­ges Ver­hal­ten darf nicht durch­ge­führt wer­den. Gegen­über dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger kön­nen über­gan­ge­ne Kon­kur­ren­ten Ansprü­che auf Rechts­schutz gel­tend machen. Wir unter­stüt­zen Wett­be­wer­ber gegen rechts­wid­ri­ge Bei­hil­fen durch die öffent­li­che Hand und haben in den letz­ten Jah­ren eini­ge Erfah­rung gesammelt.

Spre­chen Sie uns an, wenn Sie in die­sem Bereich Unter­stüt­zung benötigen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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