Das BKar­tA muss Ein­sicht in die nicht­öf­fent­li­che Fas­sung eines Beschlus­ses über Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen gewäh­ren. Ein sol­cher war zur Been­di­gung des Kar­tell­ver­fah­rens wegen der elec­tro­nic-cash-Zah­lun­gen ergangen.

Vor­an­ge­gan­gen war ein Kar­tell­ver­fah­ren wegen einer Preis­ab­spra­che unter ver­schie­de­nen kar­ten­aus­ge­ben­den Ban­ken. Die­se hat­ten die Höhe der Zah­lungs­ent­gel­te bis 2014 in einer Preis­ver­ein­ba­rung koor­di­niert. Das Ver­fah­ren wur­de mit der Abga­be von Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen abge­schlos­sen. Die Unter­neh­men sag­ten dar­in zu, die Ent­gel­te für ec-Zah­lun­gen zukünf­tig indi­vi­du­ell aus­zu­han­deln. Das BKar­tA erklär­te die­se Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen durch Beschluss für verbindlich.

Die­sen Beschluss ver­lang­te die spä­te­re Klä­ge­rin vom BKar­tA her­aus. Sie ist Betrei­be­rin von Tank­stel­len und macht auf der Basis des Kar­tell­ver­fah­rens Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend. Um die­se Kla­ge zu stüt­zen, begehr­te sie vom BKar­tA zusätz­lich den Beschluss. Dazu stütz­te sie sich zunächst auf das IFG.

Gegen die Ableh­nung der Her­aus­ga­be durch das BKar­tA erhob die Klä­ge­rin Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt. Die­ses erklär­te die Eröff­nung des Ver­wal­tungs­rechts­wegs. Die­se Ent­schei­dung war auch im wei­te­ren Ver­lauf des Gerichts­ver­fah­rens bin­dend. Erst spä­ter wur­de der neue § 56 Abs. 5 GWB ein­ge­führt. Die­ser sieht spe­zi­al­ge­setz­lich eine Aus­kunft zur Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen vor. Dafür ist eigent­lich der Rechts­zug an das OLG Düs­sel­dorf gege­ben. Wegen § 17a Abs. 5 GVG ist aber auch das Rechts­mit­tel­ge­richt an die Ent­schei­dung über den Rechts­weg gebunden.

Das BVerwG nimmt ein berech­tig­tes Inter­es­se der Klä­ge­rin an der Her­aus­ga­be an. Die­ses fol­ge aus dem bereits anhän­gi­gen Scha­dens­er­satz­ver­fah­ren. Eine Ein­schrän­kung des Infor­ma­ti­ons­zu­gangs kom­me nur bei schutz­wür­di­gen Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen in Betracht.

Dass der erst nach­träg­lich ein­ge­führ­te § 56 Abs. 5 GWB als Anspruchs­grund­la­ge her­an­ge­zo­gen wird, liegt an einer wei­te­ren Ver­fah­rens­re­gel: Für der­ar­ti­ge Kla­gen ist die Rechts­la­ge maß­geb­lich, die im Zeit­punkt der gericht­li­chen Ent­schei­dung gilt. Es kann also durch­aus sein, dass eine Kla­ge nach­träg­lich durch gesetz­li­che Neue­run­gen noch ein­mal gestützt wird.

Geschä­dig­te soll­ten die neu­en Mög­lich­kei­ten des Infor­ma­ti­ons­zu­gangs nut­zen, um ihre Scha­dens­er­satz­an­sprü­che effek­tiv durchzusetzen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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