Das BKartA muss Einsicht in die nichtöffentliche Fassung eines Beschlusses über Verpflichtungszusagen gewähren. Ein solcher war zur Beendigung des Kartellverfahrens wegen der electronic-cash-Zahlungen ergangen.
Vorangegangen war ein Kartellverfahren wegen einer Preisabsprache unter verschiedenen kartenausgebenden Banken. Diese hatten die Höhe der Zahlungsentgelte bis 2014 in einer Preisvereinbarung koordiniert. Das Verfahren wurde mit der Abgabe von Verpflichtungszusagen abgeschlossen. Die Unternehmen sagten darin zu, die Entgelte für ec-Zahlungen zukünftig individuell auszuhandeln. Das BKartA erklärte diese Verpflichtungserklärungen durch Beschluss für verbindlich.
Diesen Beschluss verlangte die spätere Klägerin vom BKartA heraus. Sie ist Betreiberin von Tankstellen und macht auf der Basis des Kartellverfahrens Schadensersatzansprüche geltend. Um diese Klage zu stützen, begehrte sie vom BKartA zusätzlich den Beschluss. Dazu stützte sie sich zunächst auf das IFG.
Gegen die Ablehnung der Herausgabe durch das BKartA erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses erklärte die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Diese Entscheidung war auch im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens bindend. Erst später wurde der neue § 56 Abs. 5 GWB eingeführt. Dieser sieht spezialgesetzlich eine Auskunft zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor. Dafür ist eigentlich der Rechtszug an das OLG Düsseldorf gegeben. Wegen § 17a Abs. 5 GVG ist aber auch das Rechtsmittelgericht an die Entscheidung über den Rechtsweg gebunden.
Das BVerwG nimmt ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Herausgabe an. Dieses folge aus dem bereits anhängigen Schadensersatzverfahren. Eine Einschränkung des Informationszugangs komme nur bei schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht.
Dass der erst nachträglich eingeführte § 56 Abs. 5 GWB als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, liegt an einer weiteren Verfahrensregel: Für derartige Klagen ist die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Es kann also durchaus sein, dass eine Klage nachträglich durch gesetzliche Neuerungen noch einmal gestützt wird.
Geschädigte sollten die neuen Möglichkeiten des Informationszugangs nutzen, um ihre Schadensersatzansprüche effektiv durchzusetzen.