Ab dem 12.9. dieses Jahres gilt der Data Act. Als Verordnung ist er unmittelbar verbindlich, wirkt also wie ein Gesetz. Er sieht zahlreiche Pflichten insbesondere bei vernetzten Produkten und verbundenen Diensten vor.
Doch gilt er auch für elektronische Kommunikationsdienste? Hier eine kurze Abgrenzung dazu. In Kürze vorweg: Elektronische Kommunikationsdienste als solche sind nicht vom Data Act erfasst. Die Verordnung reguliert die Konnektivität nicht, sondern setzt sie voraus.
Was sind elektronische Kommunikationsdienste?
Der Begriff des elektronischen Kommunikationsdienstes ist ein telekommunikationsrechtlicher Sammelbegriff. Er umfasst gemäß Art. 2 Nr. 4 EECC drei abschließend aufgelistete Dienstegruppen. Diese Dienste zeichnet aus, dass sie gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbracht werden und nicht Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ein elektronischer Kommunikationsdienst dient also der Sicherstellung der Kommunikation als solcher.
Die drei aufgelisteten Dienstegruppen sind folgende:
- Internetzugangsdienste im Sinne der TSM-Verordnung
- interpersonelle Kommunikationsdienste
- Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden
Die letzte Gruppe der Signalübertragungsdienste hat eine gewisse Aufgreiffunktion. Die erste Gruppe umfassen die klassischen Access Provider. Die zweite Gruppe gliedern sich auf in die sogenannten nummerngebundenen und die nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste. Relevant ist dabei die Konnektivität mit öffentlich zugeteilten Nummernressourcen. Entscheidend für diese Dienste sind folgende Kriterien:
- gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst,
- ermöglicht einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen (any-to-any),
- Empfänger werden von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind,
- nicht erfasst sind Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen
Typisch sind für diese Gruppe kommunikationsbezogene Over-the-top-Angebote, die ihrerseits eine physische Konnektivität voraussetzen. Dazu lassen sich Software-Angebote mit Kommunikationsfunktion zählen, sofern diese nicht eine untergeordnete Nebenfunktion erfüllen. Die Dienste in dieser Gruppe wurden erst mit dem EECC nachträglich in die Systematik des Telekommunikationsrechts aufgenommen.
Wie verhält sich der Data Act zu elektronischen Kommunikationsdiensten?
Der Data Act kennt die Begriffe des vernetzten Produkts und des verbundenen Dienstes. Beide Begriffe haben jeweils ein Negativmerkmal, das sich auf elektronische Kommunikations bezieht.
Bei Art. 2 Nr. 5 Data Act ist es für die Definition des vernetzten Produkts, dass die Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist. Das lässt ungeachtet der Einordnung als Produkt und nicht als Dienst schon darauf schließen, dass die Übertragung nicht Gegenstand der Regelung ist.
Art. 2 Nr. 6 Data Act wird für den verbundenen Dienst festgelegt, dass es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt. Es wird dabei der weite Begriff gewählt, sodass alle drei oben genannten Dienstegruppen erfasst sind, also auch die interpersonellen Kommunikationsdienste und die Signalübertragungsdienste.
Sehr deutlich ist hierzu der letzte Satz aus dem 17. Erwägungsgrund des Data Act:
“Weder die Stromversorgung noch die Bereitstellung der Konnektivität sind nach dieser Verordnung als verbundene Dienste auszulegen.”
Das bedeutet, dass hier die klassische Dichotomie aufrecht erhalten wird, die einerseits zwischen elektronischen Kommunikationsdiensten und andererseits zwischen Inhaltsdiensten unterscheidet. Erstere sichern die Konnektivität, damit Inhalte überhaupt übertragen werden können. Letztere setzen die Konnektivitä voraus.
Allerdings erkennt der Verordnungsgeber die Bedeutung der vorausgesetzten Konnektivität für die behördliche Aufsicht. Gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 2 Data Act muss die verantwortliche zuständige Behörde über Erfahrungen auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste verfügen. Aus diesem Grund soll in Deutschland die Bundesnetzagentur diese Aufgabe übernehmen.