Data Act: Wo ist das Verbot von Exklusivitätsabreden?

Der Data Act ist vor weni­gen Wochen im Euro­päi­schen Amts­blatt ver­öf­fent­licht wor­den. Nicht mehr in der Form des ers­ten Vor­schlags ent­hal­ten ist der fol­gen­de Text: “A data hol­der shall not make data available to a data reci­pi­ent on an exclu­si­ve basis unless reques­ted by the user under Chap­ter II.” Die­ser Text wur­de in ers­ten Ana­ly­sen als ein Ver­bot von Exklu­si­vi­täts­ab­re­den inter­pre­tiert. Er hat sich seit der Tri­log-Fas­sung jedoch erheb­lich ver­än­dert und lau­tet jetzt in Art. 8 Abs. 4 EU-DA wie folgt:

Daten dür­fen einem Daten­emp­fän­ger vom Daten­in­ha­ber – auch exklu­siv – nur dann bereit­ge­stellt wer­den, wenn der Nut­zer dies gemäß Kapi­tel II ver­langt hat.

A data hol­der shall not make data available to a data reci­pi­ent, inclu­ding on an exclu­si­ve basis, unless reques­ted to do so by the user under Chap­ter II.

Art. 8 Abs. 4 EU-DA

Die Vor­schrift lässt sich am ehes­ten nach ihrem offen­kun­di­gen Zweck der Stär­kung der Daten­ho­heit der Nut­zer erklä­ren. Ein Ver­bot von Exklu­si­vi­täts­ab­re­den bei der Daten­be­reit­stel­lung ent­hält sie jedoch ein­deu­tig nicht mehr. 

Warum braucht es ein Verbot von Exklusivitätsabreden?

Dabei ist ein sol­ches Ver­bot in der Pra­xis sicher sinn­voll. Aus eige­ner Pra­xis­er­fah­rung sind mir Rege­lun­gen bekannt, in denen Daten­in­ha­ber und Daten­emp­fän­ger Exklu­si­vi­tät ver­ein­bart haben. Das bezieht teil­wei­se ein aus­drück­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot zulas­ten ande­rer Unter­neh­men mit ein. Eine klar­stel­len­de Rege­lung hät­te zumin­dest die Wir­kung eines poli­ti­schen Signals gehabt. Zudem hät­te sie im deut­schen Lau­ter­keits­recht die Mög­lich­keit für Wett­be­wer­ber eröff­net, über § 3a UWG Ver­stö­ße wegen Rechts­bruch zu verfolgen.

Hat die Änderung des Vorschlags zu der endgültigen Fassung jetzt Folgen? Ganz klar nein! 

Exklu­si­vi­täts­ab­re­den kön­nen bereits jetzt unzu­läs­sig sein. Die Ver­wei­ge­rung des Zugangs zu Daten durch ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men etwa stellt einen Miss­brauch dar, selbst wenn dies auf der Grund­la­ge einer Abre­de über eine exklu­si­ve Daten­be­reit­stel­lung an ein bestimm­tes Unter­neh­men erfolgt. Betrof­fe­ne Unter­neh­men kön­nen sich nach gel­ten­dem Recht bereits gegen wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Maß­nah­men bei der Daten­be­reit­stel­lung oder dem Daten­zu­gang weh­ren. Ins­be­son­de­re gilt mit § 20 Abs. 1a GWB eine erheb­li­che Erleich­te­rung für den Zugang zu Daten. Sind Daten wett­be­werb­lich rele­vant für den Zugang zu einem Markt und kön­nen sie nicht auf ande­re Wei­se erlangt wer­den, so müs­sen die­se bereit­ge­stellt werden.

Exklusivitätsabrede als Form der Diskriminierung

Aber auch im jetzt gel­ten­den Data Act fin­det sich eine Ant­wort auf die Fra­ge, ob Exklu­si­vi­täts­ab­re­den zwi­schen Daten­in­ha­bern und ein­zel­nen Daten­emp­fän­gern recht­mä­ßig sind oder nicht. Sie folgt aus Art. 8 Abs. 3 S. 1 EU-DA. Die­se lau­tet wie folgt:

Ein Daten­in­ha­ber darf in Bezug auf die Moda­li­tä­ten der Bereit­stel­lung von Daten nicht zwi­schen ver­gleich­ba­ren Kate­go­rien von Daten­emp­fän­gern, ein­schließ­lich Part­ner­un­ter­neh­men oder ver­bun­de­nen Unter­neh­men, diskriminieren.

Art. 8 Abs. 3 S. 1 EU-DA

Part­ner­un­ter­neh­men sind hier­bei Per­so­nen, die außer­halb der Struk­tur des Daten­in­ha­ber ste­hen. Sind die­se mit Daten­emp­fän­gern ver­gleich­bar, so dür­fen bei­de nicht unter­schied­lich behan­delt wer­den, es sei denn es läge eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung vor. Allein eine enge Part­ner­schaft oder gar ein Schutz vor Wett­be­werb reicht dafür aber nicht aus. In den meis­ten Fäl­len dürf­te es einem Daten­in­ha­ber sehr schwer fal­len, eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung für eine Exklu­si­vi­tät zu belegen.

Das bedeu­tet, dass sich unab­hän­gig von der Ver­än­de­rung des Art. 8 Abs. 4 EU-DA Daten­emp­fän­ger gegen Exklu­si­vi­täts­ab­re­den recht­lich weh­ren können.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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