Der Data Act ist vor wenigen Wochen im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Nicht mehr in der Form des ersten Vorschlags enthalten ist der folgende Text: “A data holder shall not make data available to a data recipient on an exclusive basis unless requested by the user under Chapter II.” Dieser Text wurde in ersten Analysen als ein Verbot von Exklusivitätsabreden interpretiert. Er hat sich seit der Trilog-Fassung jedoch erheblich verändert und lautet jetzt in Art. 8 Abs. 4 EU-DA wie folgt:
Daten dürfen einem Datenempfänger vom Dateninhaber – auch exklusiv – nur dann bereitgestellt werden, wenn der Nutzer dies gemäß Kapitel II verlangt hat.
A data holder shall not make data available to a data recipient, including on an exclusive basis, unless requested to do so by the user under Chapter II.
Art. 8 Abs. 4 EU-DA
Die Vorschrift lässt sich am ehesten nach ihrem offenkundigen Zweck der Stärkung der Datenhoheit der Nutzer erklären. Ein Verbot von Exklusivitätsabreden bei der Datenbereitstellung enthält sie jedoch eindeutig nicht mehr.
Warum braucht es ein Verbot von Exklusivitätsabreden?
Dabei ist ein solches Verbot in der Praxis sicher sinnvoll. Aus eigener Praxiserfahrung sind mir Regelungen bekannt, in denen Dateninhaber und Datenempfänger Exklusivität vereinbart haben. Das bezieht teilweise ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zulasten anderer Unternehmen mit ein. Eine klarstellende Regelung hätte zumindest die Wirkung eines politischen Signals gehabt. Zudem hätte sie im deutschen Lauterkeitsrecht die Möglichkeit für Wettbewerber eröffnet, über § 3a UWG Verstöße wegen Rechtsbruch zu verfolgen.
Hat die Änderung des Vorschlags zu der endgültigen Fassung jetzt Folgen? Ganz klar nein!
Exklusivitätsabreden können bereits jetzt unzulässig sein. Die Verweigerung des Zugangs zu Daten durch ein marktbeherrschendes Unternehmen etwa stellt einen Missbrauch dar, selbst wenn dies auf der Grundlage einer Abrede über eine exklusive Datenbereitstellung an ein bestimmtes Unternehmen erfolgt. Betroffene Unternehmen können sich nach geltendem Recht bereits gegen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen bei der Datenbereitstellung oder dem Datenzugang wehren. Insbesondere gilt mit § 20 Abs. 1a GWB eine erhebliche Erleichterung für den Zugang zu Daten. Sind Daten wettbewerblich relevant für den Zugang zu einem Markt und können sie nicht auf andere Weise erlangt werden, so müssen diese bereitgestellt werden.
Exklusivitätsabrede als Form der Diskriminierung
Aber auch im jetzt geltenden Data Act findet sich eine Antwort auf die Frage, ob Exklusivitätsabreden zwischen Dateninhabern und einzelnen Datenempfängern rechtmäßig sind oder nicht. Sie folgt aus Art. 8 Abs. 3 S. 1 EU-DA. Diese lautet wie folgt:
Ein Dateninhaber darf in Bezug auf die Modalitäten der Bereitstellung von Daten nicht zwischen vergleichbaren Kategorien von Datenempfängern, einschließlich Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen, diskriminieren.
Art. 8 Abs. 3 S. 1 EU-DA
Partnerunternehmen sind hierbei Personen, die außerhalb der Struktur des Dateninhaber stehen. Sind diese mit Datenempfängern vergleichbar, so dürfen beide nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn es läge eine sachliche Rechtfertigung vor. Allein eine enge Partnerschaft oder gar ein Schutz vor Wettbewerb reicht dafür aber nicht aus. In den meisten Fällen dürfte es einem Dateninhaber sehr schwer fallen, eine sachliche Rechtfertigung für eine Exklusivität zu belegen.
Das bedeutet, dass sich unabhängig von der Veränderung des Art. 8 Abs. 4 EU-DA Datenempfänger gegen Exklusivitätsabreden rechtlich wehren können.