In einem frü­he­ren Bei­trag hat­te ich eine Über­sicht zur Daten­macht im Kar­tell­recht gege­ben. Kar­tell­recht­li­cher Daten­zu­gang kann ins­be­son­de­re rele­vant wer­den, wenn ein Unter­neh­men auf­grund sei­ner Markt­stel­lung über Daten ver­fügt, auf die ande­re Unter­neh­men für ihre wirt­schaft­li­che Tätig­keit ange­wie­sen sind. Dann kön­nen Daten unmit­tel­bar Gegen­stand eines rele­van­ten Mark­tes sein, auf dem ein Unter­neh­men über eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung ver­fügt. Daten kön­nen auch mit­tel­bar Aus­druck der markt­be­herr­schen­den Stel­lung auf einem sach­lich rele­van­ten Markt sein, der ande­re Ange­bo­te zum Gegen­stand hat. Oder aber im deut­schen Kar­tell­recht kön­nen Daten über § 20 GWB Gegen­stand rela­ti­ver Markt­macht sein.

In bei­den Fäl­len ist es nicht ver­bo­ten, dass ein Unter­neh­men über­haupt über Daten­macht ver­fügt. Ledig­lich darf es die­se Daten­macht nicht miss­bräuch­lich aus­nut­zen. So gel­ten ins­be­son­de­re das all­ge­mei­ne Ver­bot eines Behin­de­rungs­miss­brauchs sowie des Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs. Dar­über hin­aus kann ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men einer beson­de­ren Miss­brauchs­kon­trol­le hin­sicht­lich sei­ner Ent­gel­te und Kon­di­tio­nen unter­wor­fen sein. Das gilt all­ge­mein auch für den Zugang zu Daten.

Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Ver­wei­ge­rung eines Daten­zu­gangs einen Miss­brauch nach Art. 102 AEUV dar­stel­len kann und wel­che Bedeu­tung dabei ins­be­son­de­re die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne hat, habe ich in mei­nem Bei­trag „Daten­zu­gang nach Art. 102 AEUV: Zugangs­ver­wei­ge­rung und Essen­ti­al Faci­li­ties“ näher dargestellt.

Kartellrechtlicher Datenzugang: Wie lässt sich der Anspruch durchsetzen?

Was aber, wenn ein Unter­neh­men mit Daten­macht sich hart­nä­ckig wei­gert, den Zugang zu Daten zu gewäh­ren? Dann bie­ten sich im Wesent­li­chen zwei ver­schie­de­ne Vor­ge­hens­wei­sen an, die sich nicht gegen­sei­tig aus­schlie­ßen: Ers­tens eine Beschwer­de zur zustän­di­gen Kar­tell­be­hör­de und zwei­tens ein gericht­li­ches Vorgehen.

Dann bie­ten sich im Wesent­li­chen zwei ver­schie­de­ne Wege an, die sich nicht gegen­sei­tig aus­schlie­ßen: Ers­tens kann sich das betrof­fe­ne Unter­neh­men an die zustän­di­ge Kar­tell­be­hör­de wen­den. Zwei­tens kann es sei­ne kar­tell­recht­li­chen Ansprü­che selbst gericht­lich durch­set­zen. Hin­zu kom­men Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen bereits ein­ge­tre­te­ner Schäden.

Behördliche Durchsetzung: Public Enforcement

Die Beschwer­de bei der Kar­tell­be­hör­de gehört zum Public Enforce­ment. Mit ihr wird der Kar­tell­be­hör­de ein Sach­ver­halt ange­zeigt, aus dem sich ein Ver­stoß gegen Kar­tell­recht erge­ben kann. Greift die Behör­de den Sach­ver­halt auf und bestä­tigt sich der Ver­dacht, kann sie ins­be­son­de­re die Abstel­lung des Kar­tell­rechts­ver­sto­ßes anord­nen. Gege­be­nen­falls kommt dane­ben die Ver­hän­gung eines Buß­gel­des in Betracht.

Behörd­li­che und pri­va­te Durch­set­zung erfül­len dabei unter­schied­li­che Funk­tio­nen. Ein kar­tell­be­hörd­li­ches Ver­fah­ren rich­tet sich auf die behörd­li­che Fest­stel­lung und Abstel­lung eines Kar­tell­rechts­ver­sto­ßes. Das zugangs­be­geh­ren­de Unter­neh­men kann dane­ben sei­ne eige­ne Betrof­fen­heit zum Aus­gangs­punkt einer gericht­li­chen Anspruchs­durch­set­zung machen. Bei­de Durch­set­zungs­we­ge schlie­ßen sich nicht gegen­sei­tig aus.

Für das betrof­fe­ne Unter­neh­men kann des­halb ins­be­son­de­re rele­vant sein, ob es pri­mär eine behörd­li­che Unter­su­chung des Markt­ver­hal­tens errei­chen oder den kon­kret benö­tig­ten Zugang selbst gericht­lich durch­set­zen will. Gera­de wenn der kar­tell­recht­li­che Daten­zu­gang für eine gegen­wär­ti­ge wirt­schaft­li­che Tätig­keit benö­tigt wird, gewinnt die­se Unter­schei­dung prak­ti­sche Bedeutung.

Für die pri­va­te Rechts­durch­set­zung kann ein sol­ches Ver­fah­ren zusätz­li­che Bedeu­tung gewin­nen. Eine bestands­kräf­ti­ge Ent­schei­dung einer Wett­be­werbs­be­hör­de über einen Kar­tell­rechts­ver­stoß kann für einen spä­te­ren Scha­dens­er­satz­pro­zess Bin­dungs­wir­kung ent­fal­ten. Public und Pri­va­te Enforce­ment ste­hen des­halb nicht not­wen­dig alter­na­tiv nebeneinander.

Gerichtliche Durchsetzung: Private Enforcement

Dane­ben bleibt die Mög­lich­keit, dass das betrof­fe­ne Unter­neh­men selbst gericht­lich gegen den Inha­ber von Daten­macht vor­geht. Dies wird als Pri­va­te Enforce­ment bezeich­net. Nach § 33 Abs. 1 GWB kann der von einem Kar­tell­rechts­ver­stoß Betrof­fe­ne Besei­ti­gung und bei Wie­der­ho­lungs- oder Erst­be­ge­hungs­ge­fahr Unter­las­sung verlangen.

Für die Ver­wei­ge­rung des Zugangs zu Daten hat die­ser Unter­las­sungs­an­spruch eine beson­de­re Bedeu­tung. Besteht der Kar­tell­rechts­ver­stoß gera­de dar­in, dass ein Unter­neh­men den Zugang miss­bräuch­lich ver­wei­gert, kann eine wirk­sa­me Abstel­lung des Ver­sto­ßes dar­in bestehen, die­se Ver­wei­ge­rung zu unter­las­sen. Der Unter­las­sungs­an­spruch kann damit im Ergeb­nis einem durch­setz­ba­ren Recht auf Zugang oder Belie­fe­rung nahekommen. 

Was muss mit einem Datenzugangsanspruch verlangt werden?

Mit der Fest­stel­lung, dass eine Zugangs­ver­wei­ge­rung kar­tell­rechts­wid­rig ist, ist die prak­ti­sche Durch­set­zung aller­dings noch nicht abge­schlos­sen. Soll der Zugang gericht­lich durch­ge­setzt wer­den, muss hin­rei­chend bestimmt sein, wel­che kon­kre­te Ver­wei­ge­rung das beklag­te Unter­neh­men zu unter­las­sen hat und wie der ver­lang­te Zugang aus­ge­stal­tet sein soll.

Bei Daten betrifft dies zunächst das Zugangs­ob­jekt. Es muss geklärt wer­den, zu wel­chen Daten Zugang ver­langt wird und ob ein ein­ma­li­ger oder fort­lau­fen­der Zugang erfor­der­lich ist. Hin­zu tre­ten die tech­ni­schen Moda­li­tä­ten: Daten­for­mat, Schnitt­stel­len, Aktua­li­sie­rung und gege­be­nen­falls die Inter­ope­ra­bi­li­tät mit den Sys­te­men des Zugangsnachfragers.

Eben­so kön­nen die wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Zugangs­be­din­gun­gen ent­schei­dend sein. Ein Unter­neh­men kann einen kar­tell­recht­lich gebo­te­nen Zugang nicht nur dadurch ver­ei­teln, dass es ihn voll­stän­dig ver­wei­gert. Auch die ver­lang­ten Ent­gel­te oder sons­ti­gen Geschäfts­be­din­gun­gen kön­nen den Zugang erschwe­ren oder wirt­schaft­lich ent­wer­ten. Der Streit kann sich des­halb von der Fra­ge, ob Zugang zu gewäh­ren ist, auf die Fra­ge ver­la­gern, zu wel­chen Bedin­gun­gen dies gesche­hen muss.

Bestimmtheit des verlangten kartellrechtlichen Datenzugangs

Eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung liegt in der hin­rei­chend bestimm­ten For­mu­lie­rung des begehr­ten Daten­zu­gangs. Für den in Anspruch genom­me­nen Daten­in­ha­ber muss erkenn­bar sein, durch wel­che Bereit­stel­lung oder Ermög­li­chung des Zugangs er sei­ner kar­tell­recht­li­chen Ver­pflich­tung nach­kommt. Im gericht­li­chen Ver­fah­ren muss der Antrag zudem so bestimmt gefasst sein, dass ein statt­ge­ben­des Urteil voll­streckt wer­den kann.

Gera­de bei Daten kann dies über die blo­ße Bezeich­nung des Zugangs­ob­jekts hin­aus­ge­hen. Je nach Fall kann zu bestim­men sein, wel­che Daten erfasst sind, in wel­chem For­mat sie bereit­zu­stel­len sind, ob der Zugang ein­ma­lig oder fort­lau­fend erfol­gen soll und wel­che tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Nut­zung bestehen. Der mate­ri­ell-recht­li­che Anspruch auf Unter­las­sung einer miss­bräuch­li­chen Zugangs­ver­wei­ge­rung muss damit in ein hin­rei­chend bestimm­tes Zugangs­peti­tum über­setzt werden.

Kartellrechtlicher Datenzugang kann ein dauerhaftes Zugangsverhältnis begründen

Hin­zu kommt eine zeit­li­che Dimen­si­on. Ein kar­tell­recht­lich begrün­de­ter Daten­zu­gang muss sich nicht in der ein­ma­li­gen Über­mitt­lung eines vor­han­de­nen Daten­be­stands erschöp­fen. Wer­den die für das nach­fra­gen­de Unter­neh­men erfor­der­li­chen Daten fort­lau­fend erzeugt oder aktua­li­siert, kann auch der begehr­te Zugang zukunfts­ge­rich­tet sein.

Der gegen eine miss­bräuch­li­che Geschäfts­ver­wei­ge­rung gerich­te­te Unter­las­sungs­an­spruch kann damit auf die Begrün­dung und Durch­füh­rung einer dau­er­haf­ten Geschäfts­be­zie­hung hin­aus­lau­fen. Bei Daten stellt sich dann nicht nur die Fra­ge, wel­cher Daten­be­stand ein­ma­lig her­aus­zu­ge­ben ist. Zu klä­ren ist viel­mehr auch, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen lau­fend Zugang zu neu ent­ste­hen­den oder aktua­li­sier­ten Daten zu ermög­li­chen ist.

Nicht nur das „Ob“: Kartellrechtliche Kontrolle der Zugangsbedingungen

Ein kar­tell­recht­li­ches Pro­blem kann nicht nur dar­in bestehen, dass der Zugang zu Daten voll­stän­dig ver­wei­gert wird. Auch die Bedin­gun­gen eines grund­sätz­lich ange­bo­te­nen Daten­zu­gangs kön­nen eine miss­bräuch­li­che Behin­de­rung dar­stel­len. Der Daten­in­ha­ber kann den Zugang bei­spiels­wei­se durch die ver­lang­te Gegen­leis­tung, tech­ni­sche Vor­ga­ben oder sons­ti­ge Nut­zungs­be­din­gun­gen erschweren.

Die Durch­set­zung eines kar­tell­recht­li­chen Daten­zu­gangs­an­spruchs betrifft des­halb nicht ledig­lich die binä­re Fra­ge, ob Zugang zu gewäh­ren ist. Eben­so kann zu klä­ren sein, zu wel­chen Bedin­gun­gen der kar­tell­recht­li­che Daten­zu­gang erfol­gen muss. Das betrifft ins­be­son­de­re Ent­gel­te, tech­ni­sche Schnitt­stel­len und Inter­ope­ra­bi­li­tät sowie die Ver­füg­bar­keit und Aktua­li­sie­rung der Daten. Bei einem fort­lau­fen­den Zugangs­ver­hält­nis kön­nen zudem Ände­run­gen der Zugangs­be­din­gun­gen, Sup­port sowie Sperr- und Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten rele­vant werden.

Informationsasymmetrien bei der Formulierung des kartellrechtlichen Datenzugangs

Eine beson­de­re Schwie­rig­keit kann dar­in lie­gen, dass das zugangs­be­geh­ren­de Unter­neh­men sei­nen Anspruch hin­rei­chend bestimmt for­mu­lie­ren muss, obwohl es den Daten­be­stand und die tech­ni­sche Infra­struk­tur des Daten­in­ha­bers nicht voll­stän­dig kennt. Es kann bei­spiels­wei­se wis­sen, wel­che Infor­ma­tio­nen es für sein Geschäfts­mo­dell benö­tigt, ohne im Ein­zel­nen zu wis­sen, in wel­chen Daten­sät­zen die­se Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten sind, in wel­chem For­mat sie vor­lie­gen oder über wel­che tech­ni­sche Schnitt­stel­le ein Zugang ermög­licht wer­den kann.

Die­ses Infor­ma­ti­ons­ge­fäl­le kann die For­mu­lie­rung des Zugangs­peti­tums erschwe­ren. Der Zugangs­nach­fra­ger muss den begehr­ten Zugang so kon­kret bezeich­nen, dass Inhalt und Umfang des Anspruchs bestimm­bar und ein statt­ge­ben­des Urteil voll­streck­bar sind. Zugleich kann von ihm nicht ohne Wei­te­res eine tech­ni­sche Beschrei­bung anhand inter­ner Sys­te­me ver­langt wer­den, deren Aus­ge­stal­tung nur der Daten­in­ha­ber kennt.

Ähn­li­che Schwie­rig­kei­ten kön­nen bei den Zugangs­be­din­gun­gen auf­tre­ten. Will der Daten­in­ha­ber etwa ein bestimm­tes Ent­gelt für die Bereit­stel­lung ver­lan­gen oder tech­ni­sche Beschrän­kun­gen vor­ge­ben, kann die Beur­tei­lung ihrer sach­li­chen Recht­fer­ti­gung Infor­ma­tio­nen über Kos­ten, tech­ni­sche Mög­lich­kei­ten oder die Behand­lung ande­rer Zugangs­nach­fra­ger vor­aus­set­zen, die zunächst nur dem Daten­in­ha­ber vorliegen.

Gegenwärtiger Zugang und bereits eingetretener Schaden

Bei der Rechts­durch­set­zung sind schließ­lich unter­schied­li­che zeit­li­che Per­spek­ti­ven aus­ein­an­der­zu­hal­ten. Besei­ti­gungs- und Unter­las­sungs­an­sprü­che rich­ten sich auf die Abstel­lung eines gegen­wär­ti­gen Ver­sto­ßes und die Ver­hin­de­rung wei­te­rer Ver­stö­ße. Bei beson­de­rer Dring­lich­keit kann sich die Fra­ge stel­len, ob der benö­tig­te Zugang bereits im einst­wei­li­gen Rechts­schutz durch­ge­setzt wer­den kann. Scha­dens­er­satz betrifft dem­ge­gen­über Nach­tei­le, die durch die bis­he­ri­ge Zugangs­ver­wei­ge­rung bereits ein­ge­tre­ten sind.

Die spä­te­re Gewäh­rung des kar­tell­recht­li­chen Daten­zu­gangs besei­tigt des­halb nicht ohne Wei­te­res die wirt­schaft­li­chen Fol­gen einer vor­aus­ge­gan­ge­nen miss­bräuch­li­chen Verweigerung.

Einstweiliger Rechtsschutz bei verweigertem Datenzugang

In beson­ders eili­gen Fäl­len kommt auch einst­wei­li­ger Rechts­schutz in Betracht. Das kann bei ver­wei­ger­tem kar­tell­recht­li­chem Daten­zu­gang beson­de­re Bedeu­tung haben. Ist ein Unter­neh­men für sei­nen Markt­zu­tritt oder die Erbrin­gung einer wett­be­werbs­fä­hi­gen Leis­tung auf die betref­fen­den Daten ange­wie­sen, kann ein erst nach Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fah­rens gewähr­ter Zugang wirt­schaft­lich zu spät kommen.

Beson­ders anspruchs­voll ist ein Antrag, wenn mit der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung nicht ledig­lich ein bestehen­der Zustand gesi­chert, son­dern der begehr­te kar­tell­recht­li­che Daten­zu­gang bereits vor­läu­fig gewährt wer­den soll. Ob dies mög­lich ist, hängt von den Vor­aus­set­zun­gen des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes und den Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

Schadensersatz wegen verweigerten kartellrechtlichen Datenzugangs

Davon unab­hän­gig kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men auch Kar­tell­scha­dens­er­satz wegen der Lie­fer­ver­wei­ge­rung ver­lan­gen. Die spä­te­re Gewäh­rung des Zugangs besei­tigt einen bereits ein­ge­tre­te­nen Scha­den nicht.

Ein Scha­den kann ins­be­son­de­re ent­ste­hen, wenn die Zugangs­ver­wei­ge­rung einen Markt­zu­tritt ver­hin­dert oder ver­zö­gert, Umsät­ze ent­ge­hen oder das betrof­fe­ne Unter­neh­men man­gels Daten nur ein qua­li­ta­tiv schlech­te­res Ange­bot bereit­stel­len kann. Mit den Vor­aus­set­zun­gen und der Ermitt­lung sol­cher Schä­den habe ich mich in mei­nem geson­der­ten Bei­trag „Kar­tell­scha­dens­er­satz bei ver­wei­ger­tem Zugang zu Daten“ näher befasst.

Fazit

Die kar­tell­recht­li­che Durch­set­zung eines Daten­zu­gangs erschöpft sich nicht in der Fest­stel­lung, dass eine Zugangs­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich ist. Ein mate­ri­ell-recht­lich begrün­de­ter Zugang muss viel­mehr in einen hin­rei­chend bestimm­ten und tat­säch­lich durch­setz­ba­ren Anspruch über­setzt werden.

Gera­de bei Daten kann dies anspruchs­voll sein. Zu bestim­men sind nicht nur das Zugangs­ob­jekt und der Umfang der bereit­zu­stel­len­den Daten. Je nach Sach­ver­halt kön­nen auch Daten­for­mat, tech­ni­sche Schnitt­stel­len, Aktua­li­sie­rung, Ent­gelt und sons­ti­ge Zugangs­be­din­gun­gen für die tat­säch­li­che Nutz­bar­keit des Zugangs ent­schei­dend sein. Bei fort­lau­fend erzeug­ten Daten kann aus der Unter­las­sung einer miss­bräuch­li­chen Zugangs­ver­wei­ge­rung zudem ein dau­er­haf­tes Zugangs­ver­hält­nis folgen.

Damit ver­schiebt sich die prak­ti­sche Fra­ge vom blo­ßen „Ob“ des kar­tell­recht­li­chen Daten­zu­gangs auf des­sen kon­kre­te Durch­set­zung und Aus­ge­stal­tung. Kar­tell­recht­li­cher Daten­zu­gang ist des­halb nicht allein ein Pro­blem der mate­ri­el­len Miss­brauchs­kon­trol­le, son­dern eben­so ein Pro­blem effek­ti­ver Rechtsdurchsetzung.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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