Vor einigen Wochen hatte ich in einem Beitrag eine Übersicht zur Datenmacht gegeben. Diese kann entweder direkt aus der marktbeherrschenden Stellung auf einem sachlich relevanten Markt folgen. Dann können Daten unmittelbar Gegenstand eines relevanten Marktes sein, auf dem ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Daten können auch mittelbar Ausdruck der marktbeherrschenden Stellung auf einem sachlich relevanten Markt sein, der andere Angebote zum Gegenstand hat. Oder aber im deutschen Kartellrecht können Daten über § 20 GWB Gegenstand relativer Marktmacht sein.
In beiden Fällen ist es nicht verboten, dass ein Unternehmen überhaupt über Datenmacht verfügt. Lediglich darf es diese Datenmacht nicht missbräuchlich ausnutzen. So gelten insbesondere das allgemeine Verbot eines Behinderungsmissbrauchs sowie des Diskriminierungsmissbrauchs. Darüber hinaus kann ein marktbeherrschendes Unternehmen einer besonderen Missbrauchskontrolle hinsichtlich seiner Entgelte und Konditionen unterworfen sein. Das gilt allgemein auch für den Zugang zu Daten.
Was aber, wenn ein Unternehmen mit Datenmacht sich hartnäckig weigert, den Zugang zu Daten zu gewähren? Dann bieten sich im Wesentlichen zwei verschiedene Vorgehensweisen an, die sich nicht gegenseitig ausschließen: Erstens eine Beschwerde zur zuständigen Kartellbehörde und zweitens ein gerichtliches Vorgehen.
Die Beschwerde zur Kartellbehörde wird auch Public Enforcement genannt. Mit ihr soll der Kartellbehörde ein Sachverhalt angezeigt werden, aus dem sich ein Verstoß gegen Kartellrecht ergibt. Dadurch soll sie dazu gebracht werden, den Sachverhalt aufzugreifen und zu ermitteln. Sollte sich der Verdacht eines Verstoßes gegen Kartellrecht bestätigen, so kann die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung erlassen. Gegebenenfalls kommt sogar die Auferlegung eines Bußgeldes in Betracht. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die Feststellung eines Verstoßes später in einem möglichen Schadensersatzprozess unmittelbare Geltung entfalten kann.
Daneben bleibt die Möglichkeit, dass das betroffene Unternehmen selbst gerichtlich gegen den Inhaber von Datenmacht vorgeht. Dies nennt sich Private Enforcement. So kann eine Unterlassungsklage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Dabei würde das Unternehmen mit Datenmacht verpflichtet, die missbräuchliche Zugangsverweigerung zu unterlassen. Im Ergebnis kommt dies einem Belieferungszwang gleich. In besonders eiligen und kritischen Fällen kann es sogar möglich sein, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Auch eine vorherige behördliche Abstellungsverfügung kann im Wege des privaten Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
Davon unabhängig können betroffene Unternehmen auch Kartellschadensersatz wegen der Lieferverweigerung verlangen. Das bedeutet insbesondere, dass ein wegen der missbräuchlichen Geschäftsverweigerung entstandener Gewinnausfall zu ersetzen ist. Ab Eintritt des Schadens müssen die Forderungen zudem verzinst werden. Während eines kartellbehördlichen Verfahrens ist die Verjährung gehemmt.