Vor eini­gen Wochen hat­te ich in einem Bei­trag eine Über­sicht zur Daten­macht gege­ben. Die­se kann ent­we­der direkt aus der markt­be­herr­schen­den Stel­lung auf einem sach­lich rele­van­ten Markt fol­gen. Dann kön­nen Daten unmit­tel­bar Gegen­stand eines rele­van­ten Mark­tes sein, auf dem ein Unter­neh­men über eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung ver­fügt. Daten kön­nen auch mit­tel­bar Aus­druck der markt­be­herr­schen­den Stel­lung auf einem sach­lich rele­van­ten Markt sein, der ande­re Ange­bo­te zum Gegen­stand hat. Oder aber im deut­schen Kar­tell­recht kön­nen Daten über § 20 GWB Gegen­stand rela­ti­ver Markt­macht sein.

In bei­den Fäl­len ist es nicht ver­bo­ten, dass ein Unter­neh­men über­haupt über Daten­macht ver­fügt. Ledig­lich darf es die­se Daten­macht nicht miss­bräuch­lich aus­nut­zen. So gel­ten ins­be­son­de­re das all­ge­mei­ne Ver­bot eines Behin­de­rungs­miss­brauchs sowie des Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs. Dar­über hin­aus kann ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men einer beson­de­ren Miss­brauchs­kon­trol­le hin­sicht­lich sei­ner Ent­gel­te und Kon­di­tio­nen unter­wor­fen sein. Das gilt all­ge­mein auch für den Zugang zu Daten.

Was aber, wenn ein Unter­neh­men mit Daten­macht sich hart­nä­ckig wei­gert, den Zugang zu Daten zu gewäh­ren? Dann bie­ten sich im Wesent­li­chen zwei ver­schie­de­ne Vor­ge­hens­wei­sen an, die sich nicht gegen­sei­tig aus­schlie­ßen: Ers­tens eine Beschwer­de zur zustän­di­gen Kar­tell­be­hör­de und zwei­tens ein gericht­li­ches Vorgehen.

Die Beschwer­de zur Kar­tell­be­hör­de wird auch Public Enforce­ment genannt. Mit ihr soll der Kar­tell­be­hör­de ein Sach­ver­halt ange­zeigt wer­den, aus dem sich ein Ver­stoß gegen Kar­tell­recht ergibt. Dadurch soll sie dazu gebracht wer­den, den Sach­ver­halt auf­zu­grei­fen und zu ermit­teln. Soll­te sich der Ver­dacht eines Ver­sto­ßes gegen Kar­tell­recht bestä­ti­gen, so kann die Kar­tell­be­hör­de eine Abstel­lungs­ver­fü­gung erlas­sen. Gege­be­nen­falls kommt sogar die Auf­er­le­gung eines Buß­gel­des in Betracht. Die­ses Vor­ge­hen hat den Vor­teil, dass die Fest­stel­lung eines Ver­sto­ßes spä­ter in einem mög­li­chen Scha­dens­er­satz­pro­zess unmit­tel­ba­re Gel­tung ent­fal­ten kann.

Dane­ben bleibt die Mög­lich­keit, dass das betrof­fe­ne Unter­neh­men selbst gericht­lich gegen den Inha­ber von Daten­macht vor­geht. Dies nennt sich Pri­va­te Enforce­ment. So kann eine Unter­las­sungs­kla­ge vor dem zustän­di­gen Gericht erho­ben wer­den, ggf. ver­bun­den mit einem Antrag auf Fest­stel­lung einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Dabei wür­de das Unter­neh­men mit Daten­macht ver­pflich­tet, die miss­bräuch­li­che Zugangs­ver­wei­ge­rung zu unter­las­sen. Im Ergeb­nis kommt dies einem Belie­fe­rungs­zwang gleich. In beson­ders eili­gen und kri­ti­schen Fäl­len kann es sogar mög­lich sein, einst­wei­li­gen Rechts­schutz zu bean­tra­gen. Auch eine vor­he­ri­ge behörd­li­che Abstel­lungs­ver­fü­gung kann im Wege des pri­va­ten Rechts­schut­zes durch­ge­setzt werden.

Davon unab­hän­gig kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men auch Kar­tell­scha­dens­er­satz wegen der Lie­fer­ver­wei­ge­rung ver­lan­gen. Das bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass ein wegen der miss­bräuch­li­chen Geschäfts­ver­wei­ge­rung ent­stan­de­ner Gewinn­aus­fall zu erset­zen ist. Ab Ein­tritt des Scha­dens müs­sen die For­de­run­gen zudem ver­zinst wer­den. Wäh­rend eines kar­tell­be­hörd­li­chen Ver­fah­rens ist die Ver­jäh­rung gehemmt. 

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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