Vor eini­gen Wochen hat­te das OLG Köln den Eil­an­trag eines Ver­brau­cher­schutz­ver­ban­des gegen das geplan­te KI-TRai­ning von Meta aus mate­ri­el­len Grün­den abge­lehnt. Das Gericht folg­te den auf DMA und DSGVO gestütz­ten Argu­men­ten nicht.

Die­se Woche hat das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt eben­so einen Eil­an­trag abge­lehnt. Die­ses Gericht sieht aber kei­ne Dring­lich­keit. Hier ein Über­blick über die Ent­schei­dung.

Was ist der wesentliche Inhalt der Entscheidung?

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung zurück­ge­wie­sen. Nach sei­nem Leit­satz sei es in dem vor­lie­gen­den Fall dring­lich­keits­schäd­lich, wenn ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band nach der Ankün­di­gung einer ver­brau­cher­schutz­wid­ri­gen Prak­tik mit der Bean­tra­gung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes bis zum Beginn des bean­stan­de­ten Ver­hal­tens war­tet. Eine Dring­lich­keit sei jeden­falls dann nicht mehr gege­ben, wenn zwi­schen der Ankün­di­gung des frag­li­chen Ver­hal­tens und sei­nem Beginn mehr als ein Monat lie­gen und ein Eil­an­trag noch vor Beginn mög­lich gewe­sen wäre.

Womit begründet das Gericht dies?

Meta habe sein Ver­hal­ten bereits län­ge­re Zeit vor dem Beginn ange­kün­digt. Hier war ein nie­der­län­di­scher Ver­brau­cher­schutz­ver­band vor­ge­gan­gen. Die­ser hät­te nach Aus­sa­ge des Gerichts bereits seit län­ge­rem Kennt­nis von dem Ver­hal­ten gehabt.

Ein Antrag auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz wur­de jedoch erst einen Monat nach Beginn der frag­li­chen Hand­lun­gen durch Meta gestellt. Eine beson­de­re Bedeu­tung gewinnt hier­bei das bereits bekann­te Köl­ner Ver­fah­ren. Denn inner­halb die­ses Ver­fah­rens wur­den wei­te­re Details zum Umfang der Ver­ar­bei­tung von Daten bekannt. Dar­auf hat­te sich dann auch die nie­der­län­di­sche Ver­fü­gungs­klä­ge­rin gestützt. Sie wur­de von der­sel­ben Kanz­lei unter­stützt wie auch die VZ NRW im Köl­ner Verfahren.

Für das nord­deut­sche Gericht ist gera­de dies dring­lich­keits­schäd­lich. Dem­nach hät­ten nach der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem OLG Köln noch eini­ge Tage Zeit bestan­den, bis das Ver­hal­ten dann in die Pra­xis umge­setzt wer­den sollte.

Lässt sich etwas zum materiellen Recht entnehmen?

Die Ent­schei­dung geht auf die mate­ri­el­len Inhal­te nicht wei­ter ein, da das Gericht bereits die Dring­lich­keit ablehnt. Sehr bei­läu­fig und fast zu über­le­sen folgt dann fol­gen­de Aussage:

“Seit dem 14.04.2025 und bis heu­te dürf­te damit — wor­auf auch der Ham­bur­gi­sche Beauf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit in sei­ner Stel­lung­nah­me in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Senat hin­wies — durch­aus ein Ver­stoß, ins­be­son­de­re gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffent­li­chen Bei­trä­gen, Kom­men­ta­ren und Bil­dern ent­hal­te­ne Daten nicht­re­gis­trier­ter Nut­zer betrof­fen sind, durch das ange­kün­dig­te und umge­setz­te Ver­hal­ten der Ver­fü­gungs­be­klag­ten und der Daten­ver­ar­bei­tung im Lern­da­ten­satz und im KI-Modell aller Wahr­schein­lich­keit nach vor­lie­gen. Die­ser war aber für die Ver­fü­gungs­klä­ge­rin län­ge­re Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkenn­bar und damit — gera­de als Fach­ver­band — bekannt.”

Das kann man gut als obiter dic­tum sehen, wie das Hei­ko Roth auf Lin­ke­dIn kom­men­tiert. Was ist das? Eine Rechts­auf­fas­sung, die das Gericht nur bei­läu­fig äußert und die ansons­ten nichts zur Ent­schei­dung bei­trägt. Man mag sowas kri­ti­sie­ren oder über die Moti­ve der­ar­ti­ger Äuße­run­gen spe­ku­lie­ren. So eig­nen sich der­ar­ti­ge Aus­sa­gen häu­fig zur ver­steck­ten Kri­tik und Anre­gung der rich­ter­li­chen Rechts­fort­bil­dung. Dahin­ter könn­te der Wunsch ste­hen, der­ar­ti­ge Begeh­ren nicht allein aus pro­zess­recht­li­chen Grün­den abzu­leh­nen, son­dern sich mit den span­nen­den inhalt­li­chen Fra­gen zu befassen.

Mit ande­ren Wor­ten hät­te die­ses Gericht wohl durch­aus eine Ver­fü­gung erlas­sen kön­nen, hät­te der Ver­band nach sei­nen stren­gen Vor­ga­ben den Antrag recht­zei­tig gestellt. Das lässt sich auch im Kon­text mit der Begrün­dungs­tie­fe der Ent­schei­dung des OLG Köln ver­ste­hen. Letz­te­res hat­te den Antrag aus mate­ri­el­len Grün­den abge­lehnt, dass es kei­nen Daten­schutz­rechts­ver­stoß sah und zudem kei­ne Daten­zu­sam­men­füh­rung gemäß Art. 5 Abs. 2 DMA. Das lässt auf eine doch nicht so ein­deu­ti­ge Bewer­tung schlie­ßen, wie sie eini­ge der Köl­ner Ent­schei­dung ent­neh­men wollen.

Kur­zes Update noch hier­zu: In den Nie­der­lan­den war ein Eil­an­trag einer Ein­zel­per­son zwi­schen­zeit­lich erfolg­reich. Hier­über wer­de ich an ande­rer Stel­le berichten.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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