Vor einigen Wochen hatte das OLG Köln den Eilantrag eines Verbraucherschutzverbandes gegen das geplante KI-TRaining von Meta aus materiellen Gründen abgelehnt. Das Gericht folgte den auf DMA und DSGVO gestützten Argumenten nicht.
Diese Woche hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ebenso einen Eilantrag abgelehnt. Dieses Gericht sieht aber keine Dringlichkeit. Hier ein Überblick über die Entscheidung.
Was ist der wesentliche Inhalt der Entscheidung?
Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach seinem Leitsatz sei es in dem vorliegenden Fall dringlichkeitsschädlich, wenn ein Verbraucherschutzverband nach der Ankündigung einer verbraucherschutzwidrigen Praktik mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Beginn des beanstandeten Verhaltens wartet. Eine Dringlichkeit sei jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen der Ankündigung des fraglichen Verhaltens und seinem Beginn mehr als ein Monat liegen und ein Eilantrag noch vor Beginn möglich gewesen wäre.
Womit begründet das Gericht dies?
Meta habe sein Verhalten bereits längere Zeit vor dem Beginn angekündigt. Hier war ein niederländischer Verbraucherschutzverband vorgegangen. Dieser hätte nach Aussage des Gerichts bereits seit längerem Kenntnis von dem Verhalten gehabt.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde jedoch erst einen Monat nach Beginn der fraglichen Handlungen durch Meta gestellt. Eine besondere Bedeutung gewinnt hierbei das bereits bekannte Kölner Verfahren. Denn innerhalb dieses Verfahrens wurden weitere Details zum Umfang der Verarbeitung von Daten bekannt. Darauf hatte sich dann auch die niederländische Verfügungsklägerin gestützt. Sie wurde von derselben Kanzlei unterstützt wie auch die VZ NRW im Kölner Verfahren.
Für das norddeutsche Gericht ist gerade dies dringlichkeitsschädlich. Demnach hätten nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln noch einige Tage Zeit bestanden, bis das Verhalten dann in die Praxis umgesetzt werden sollte.
Lässt sich etwas zum materiellen Recht entnehmen?
Die Entscheidung geht auf die materiellen Inhalte nicht weiter ein, da das Gericht bereits die Dringlichkeit ablehnt. Sehr beiläufig und fast zu überlesen folgt dann folgende Aussage:
“Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit — worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies — durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit — gerade als Fachverband — bekannt.”
Das kann man gut als obiter dictum sehen, wie das Heiko Roth auf LinkedIn kommentiert. Was ist das? Eine Rechtsauffassung, die das Gericht nur beiläufig äußert und die ansonsten nichts zur Entscheidung beiträgt. Man mag sowas kritisieren oder über die Motive derartiger Äußerungen spekulieren. So eignen sich derartige Aussagen häufig zur versteckten Kritik und Anregung der richterlichen Rechtsfortbildung. Dahinter könnte der Wunsch stehen, derartige Begehren nicht allein aus prozessrechtlichen Gründen abzulehnen, sondern sich mit den spannenden inhaltlichen Fragen zu befassen.
Mit anderen Worten hätte dieses Gericht wohl durchaus eine Verfügung erlassen können, hätte der Verband nach seinen strengen Vorgaben den Antrag rechtzeitig gestellt. Das lässt sich auch im Kontext mit der Begründungstiefe der Entscheidung des OLG Köln verstehen. Letzteres hatte den Antrag aus materiellen Gründen abgelehnt, dass es keinen Datenschutzrechtsverstoß sah und zudem keine Datenzusammenführung gemäß Art. 5 Abs. 2 DMA. Das lässt auf eine doch nicht so eindeutige Bewertung schließen, wie sie einige der Kölner Entscheidung entnehmen wollen.
Kurzes Update noch hierzu: In den Niederlanden war ein Eilantrag einer Einzelperson zwischenzeitlich erfolgreich. Hierüber werde ich an anderer Stelle berichten.