Vor kurzem hat die Kommission ein erstes hohes Bußgeld gegenüber Apple wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 DMA verhängt. Darüber hatten wir berichtet. Am selben Tag hat die Kommission auch mitgeteilt, in einem Verfahren gegenüber Apple wegen möglicher Beeinträchtigung der Endnutzer-Wahlfreiheit nicht mehr vorzugehen.
Was bedeutet dies genau?
In diesem weiteren Verfahren ging es um mögliche Verstöße gegen Vorschriften des DMA, welche die Wahlfreiheit der Endnutzer schützen. Nicht Gegenstand sind dabei die Vermarktungsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzer. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Gruppen möglicher Betroffener.
Die Kommission hatte Apple vorgeworfen, dass Endnutzer keine ausreichende Möglichkeit haben, Softwareanwendungen einfach zu deinstallieren, Standardanwendungen auf iOS zu ändern sowie ihren Standard-Webbrowser auszuwählen. Die Endnutzer müssen auch die Möglichkeit haben, ihre Apps für das Apple-Betriebssystem über einen anderen Kanal zu erhalten, etwa einem alternativen Appstore oder per Website-Download. Das Verfahren stand spiegelbildlich zu dem Verfahren wegen Steering-Maßnahmen, da die Beschränkung der Wahlfreiheit der Endnutzer gleichzeitig mit der Beschränkung der Vermarktungsfreiheit der gewerblichen Nutzer einher ging.
Im Laufe des Verfahrens hat sich zwischen Apple und der Kommission ein Regulierungsdialog entsponnen, in dessen Verlauf beide zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen sind. Diese sieht vor allem technische Änderungen von Apple vor. Die Kommission hat das Verfahren laut der Pressemitteilung daraufhin eingestellt.
Was folgt daraus für unternehmerische Betroffene?
Die Entscheidung der Kommission macht deutlich, wie differenziert der DMA zwischen einzelnen Normadressaten unterscheidet – insbesondere zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern – und wie konkret die jeweiligen Pflichten ausgestaltet sind.
- Für Unternehmen mit Plattformabhängigkeit stellt sich die Frage, ob aus bestimmten Verhaltensweisen der Gatekeeper ein durchsetzbarer Anspruch entsteht – etwa im Zusammenhang mit eingeschränkten Vermarktungsmöglichkeiten oder diskriminierenden Zugangsbeschränkungen.
- Gleichzeitig zeigt das eingestellte Verfahren, dass es auch im DMA-Rahmen Raum für regulatorische Verständigung gibt. Unternehmen, die frühzeitig strukturiert argumentieren, können so eigene Positionen einbringen.
Eine vertiefende Analyse zur Frage, wie es nach den ersten Bußgeldern mit der privaten Rechtsdurchsetzung konkret weitergehen kann, finden Sie hier: Private Enforcement nach den ersten DMA-Bußgeldern
Weitere Hintergründe zur zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung auf Basis der 11. GWB-Novelle finden Sie zudem in meinem Beitrag zur nationalen Verankerung des Private Enforcement.
Wenn Sie klären möchten, ob in Ihrem konkreten Fall Handlungsoptionen bestehen – sei es zur Anspruchsdurchsetzung oder zur strategischen Vorbereitung auf regulatorische Gespräche – komme ich gerne mit Ihnen ins Gespräch.