Vor kur­zem hat die Kom­mis­si­on ein ers­tes hohes Buß­geld gegen­über Apple wegen eines Ver­sto­ßes gegen Art. 5 Abs. 4 DMA ver­hängt. Dar­über hat­ten wir berich­tet. Am sel­ben Tag hat die Kom­mis­si­on auch mit­ge­teilt, in einem Ver­fah­ren gegen­über Apple wegen mög­li­cher Beein­träch­ti­gung der End­nut­zer-Wahl­frei­heit nicht mehr vor­zu­ge­hen.

Was bedeutet dies genau?

In die­sem wei­te­ren Ver­fah­ren ging es um mög­li­che Ver­stö­ße gegen Vor­schrif­ten des DMA, wel­che die Wahl­frei­heit der End­nut­zer schüt­zen. Nicht Gegen­stand sind dabei die Ver­mark­tungs­mög­lich­kei­ten für gewerb­li­che Nut­zer. Es han­delt sich um zwei unter­schied­li­che Grup­pen mög­li­cher Betroffener.

Die Kom­mis­si­on hat­te Apple vor­ge­wor­fen, dass End­nut­zer kei­ne aus­rei­chen­de Mög­lich­keit haben, Soft­ware­an­wen­dun­gen ein­fach zu deinstal­lie­ren, Stan­dard­an­wen­dun­gen auf iOS zu ändern sowie ihren Stan­dard-Web­brow­ser aus­zu­wäh­len. Die End­nut­zer müs­sen auch die Mög­lich­keit haben, ihre Apps für das Apple-Betriebs­sys­tem über einen ande­ren Kanal zu erhal­ten, etwa einem alter­na­ti­ven App­s­to­re oder per Web­site-Down­load. Das Ver­fah­ren stand spie­gel­bild­lich zu dem Ver­fah­ren wegen Stee­ring-Maß­nah­men, da die Beschrän­kung der Wahl­frei­heit der End­nut­zer gleich­zei­tig mit der Beschrän­kung der Ver­mark­tungs­frei­heit der gewerb­li­chen Nut­zer ein­her ging. 

Im Lau­fe des Ver­fah­rens hat sich zwi­schen Apple und der Kom­mis­si­on ein Regu­lie­rungs­dia­log ent­spon­nen, in des­sen Ver­lauf bei­de zu einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung gekom­men sind. Die­se sieht vor allem tech­ni­sche Ände­run­gen von Apple vor. Die Kom­mis­si­on hat das Ver­fah­ren laut der Pres­se­mit­tei­lung dar­auf­hin eingestellt.

Was folgt daraus für unternehmerische Betroffene?

Die Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on macht deut­lich, wie dif­fe­ren­ziert der DMA zwi­schen ein­zel­nen Norm­adres­sa­ten unter­schei­det – ins­be­son­de­re zwi­schen gewerb­li­chen Nut­zern und End­nut­zern – und wie kon­kret die jewei­li­gen Pflich­ten aus­ge­stal­tet sind.

  • Für Unter­neh­men mit Platt­form­ab­hän­gig­keit stellt sich die Fra­ge, ob aus bestimm­ten Ver­hal­tens­wei­sen der Gate­kee­per ein durch­setz­ba­rer Anspruch ent­steht – etwa im Zusam­men­hang mit ein­ge­schränk­ten Ver­mark­tungs­mög­lich­kei­ten oder dis­kri­mi­nie­ren­den Zugangsbeschränkungen. 
  • Gleich­zei­tig zeigt das ein­ge­stell­te Ver­fah­ren, dass es auch im DMA-Rah­men Raum für regu­la­to­ri­sche Ver­stän­di­gung gibt. Unter­neh­men, die früh­zei­tig struk­tu­riert argu­men­tie­ren, kön­nen so eige­ne Posi­tio­nen einbringen.

Eine ver­tie­fen­de Ana­ly­se zur Fra­ge, wie es nach den ers­ten Buß­gel­dern mit der pri­va­ten Rechts­durch­set­zung kon­kret wei­ter­ge­hen kann, fin­den Sie hier: Pri­va­te Enforce­ment nach den ers­ten DMA-Bußgeldern

Wei­te­re Hin­ter­grün­de zur zivil­recht­li­chen Anspruchs­durch­set­zung auf Basis der 11. GWB-Novel­le fin­den Sie zudem in mei­nem Bei­trag zur natio­na­len Ver­an­ke­rung des Pri­va­te Enforce­ment.

Wenn Sie klä­ren möch­ten, ob in Ihrem kon­kre­ten Fall Hand­lungs­op­tio­nen bestehen – sei es zur Anspruchs­durch­set­zung oder zur stra­te­gi­schen Vor­be­rei­tung auf regu­la­to­ri­sche Gesprä­che – kom­me ich ger­ne mit Ihnen ins Gespräch.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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