Heute findet beim BGH ein Verhandlungstermin in der kartellrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem BKartA und Facebook statt. Hier geht es zu der Pressemitteilung des Gerichts. Inhaltlich geht es um eine Rechtsbeschwerde des BKartA gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf über den vorläufigen Rechtsschutz des Unternehmens Facebook gegen die Entscheidung des BKartA. Das liest sich schon sehr kompliziert und ich erkläre gleich, was ich damit meine. Kurz aber vorab: Es geht dort auch um die sehr verkürzt dargestellte Frage, ob die Behörde dem Unternehmen kartellrechtliche bestimmte Datenverarbeitungspraktiken untersagen kann. Allerdings wird diese Frage etwas in den Hintergrund gedrängt durch die heute verhandelte Meta-Frage.
Rechtsbeschwerde, Meta, vorläufig – alles zu kompliziert! Worum geht es genau? Das Bundeskartellamt hat im Februar letztes Jahr ein Verfahren gegenüber Facebook abgeschlossen und dem Unternehmen gegenüber eine umfangreiche Verbotsverfügung erlassen. Die Entscheidung hatte ich damals auf Telemedicus ausführlich kommentiert (hier über archive verfügbar). Gegen diese Verfügung des Bundeskartellamts hat Facebook vor dem OLG Düsseldorf zum einen das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Dies ist das Hauptsacheverfahren, mit dem das Unternehmen die Entscheidung des BKartA anfechtet. Dieses hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Entscheidung des BKartA grundsätzlich weiterhin vollziehbar ist – sofern das betroffene Unternehmen sich nicht mit einem weiteren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dagegen wendet. Vorläufig ist dieser Rechtsschutz deshalb, weil er nicht die Hauptsache betrifft, sondern allein die Frage, ob schon vorher die behördliche Entscheidung durchgesetzt werden dürfte oder ob das BKartA damit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens warten muss. Und in diesem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz hat das OLG Düsseldorf letztes Jahr im Sommer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Der Grund: Das Gericht hatte nach einer ersten „summarischen“ Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde. Und gegen diesen Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat nun wiederum das Bundeskartellamt die Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit wird die Entscheidung des OLG überprüft und zwar nur hinsichtlich seiner Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Der BGH wird sich sicher auch schon mit inhaltlichen Fragen befassen, allerdings wahrscheinlich nicht derart tief wie in dem später noch zu erwartenden Hauptsacheverfahren. Denn es geht hier zunächst nur um die (Meta-)Frage, ob das OLG Düsseldorf richtig geprüft hat. Der Prüfumfang des Gerichts in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ist jedoch beschränkt. Nicht die endgültige Bewertung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung steht im Raum, sondern die Abwägungsentscheidung des Gerichts, ob die Verfügung vollzogen werden können sollte oder noch nicht.
Warum das Verfahren der Behörde inhaltlich auf wackeligen Beinen steht, hatte ich bereits vor vier Jahren in einem Beitrag für die Zeitschrift WRP geschrieben. Die Entscheidung des BKartA vom Frühjahr 2019 hatte ich damals in der renommierten Zeitschrift Computer & Recht kommentiert (CR 2019, S. 352 – 358). Vor ziemlich genau einem Jahr durfte ich darüber hinaus gleich in mehreren Veranstaltungen innerhalb einer intensiven Woche meine dogmatischen Gedanken zu diesem Themenkomplex darstellen. Für die weitere materiell-rechtliche Debatte hilft sicher das folgende sehr einfache Schaubild: