Facebook, BKartA und der Verhandlungstermin beim BGH

Heu­te fin­det beim BGH ein Ver­hand­lungs­ter­min in der kar­tell­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem BKar­tA und Face­book statt. Hier geht es zu der Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts. Inhalt­lich geht es um eine Rechts­be­schwer­de des BKar­tA gegen die Ent­schei­dung des OLG Düs­sel­dorf über den vor­läu­fi­gen Rechts­schutz des Unter­neh­mens Face­book gegen die Ent­schei­dung des BKar­tA. Das liest sich schon sehr kom­pli­ziert und ich erklä­re gleich, was ich damit mei­ne. Kurz aber vor­ab: Es geht dort auch um die sehr ver­kürzt dar­ge­stell­te Fra­ge, ob die Behör­de dem Unter­neh­men kar­tell­recht­li­che bestimm­te Daten­ver­ar­bei­tungs­prak­ti­ken unter­sa­gen kann. Aller­dings wird die­se Fra­ge etwas in den Hin­ter­grund gedrängt durch die heu­te ver­han­del­te Meta-Frage.

Rechts­be­schwer­de, Meta, vor­läu­fig – alles zu kom­pli­ziert! Wor­um geht es genau? Das Bun­des­kar­tell­amt hat im Febru­ar letz­tes Jahr ein Ver­fah­ren gegen­über Face­book abge­schlos­sen und dem Unter­neh­men gegen­über eine umfang­rei­che Ver­bots­ver­fü­gung erlas­sen. Die Ent­schei­dung hat­te ich damals auf Tele­me­di­cus aus­führ­lich kom­men­tiert (hier über archi­ve ver­füg­bar). Gegen die­se Ver­fü­gung des Bun­des­kar­tell­amts hat Face­book vor dem OLG Düs­sel­dorf zum einen das Rechts­mit­tel der Beschwer­de ein­ge­legt. Dies ist das Haupt­sa­che­ver­fah­ren, mit dem das Unter­neh­men die Ent­schei­dung des BKar­tA anfech­tet. Die­ses hat jedoch kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Das bedeu­tet, dass die Ent­schei­dung des BKar­tA grund­sätz­lich wei­ter­hin voll­zieh­bar ist – sofern das betrof­fe­ne Unter­neh­men sich nicht mit einem wei­te­ren Antrag auf vor­läu­fi­gen Rechts­schutz dage­gen wen­det. Vor­läu­fig ist die­ser Rechts­schutz des­halb, weil er nicht die Haupt­sa­che betrifft, son­dern allein die Fra­ge, ob schon vor­her die behörd­li­che Ent­schei­dung durch­ge­setzt wer­den dürf­te oder ob das BKar­tA damit bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fah­rens war­ten muss. Und in die­sem Ver­fah­ren auf vor­läu­fi­gen Rechts­schutz hat das OLG Düs­sel­dorf letz­tes Jahr im Som­mer die auf­schie­ben­de Wir­kung der Beschwer­de ange­ord­net. Der Grund: Das Gericht hat­te nach einer ers­ten „sum­ma­ri­schen“ Prü­fung ernst­haf­te Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit der Ent­schei­dung der Behör­de. Und gegen die­sen Beschluss über die Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung der Beschwer­de hat nun wie­der­um das Bun­des­kar­tell­amt die Rechts­be­schwer­de ein­ge­legt. Damit wird die Ent­schei­dung des OLG über­prüft und zwar nur hin­sicht­lich sei­ner Anord­nung der auf­schie­ben­den Wirkung.

Der BGH wird sich sicher auch schon mit inhalt­li­chen Fra­gen befas­sen, aller­dings wahr­schein­lich nicht der­art tief wie in dem spä­ter noch zu erwar­ten­den Haupt­sa­che­ver­fah­ren. Denn es geht hier zunächst nur um die (Meta-)Frage, ob das OLG Düs­sel­dorf rich­tig geprüft hat. Der Prüf­um­fang des Gerichts in dem Ver­fah­ren auf vor­läu­fi­gen Rechts­schutz ist jedoch beschränkt. Nicht die end­gül­ti­ge Bewer­tung der Recht­mä­ßig­keit der behörd­li­chen Ent­schei­dung steht im Raum, son­dern die Abwä­gungs­ent­schei­dung des Gerichts, ob die Ver­fü­gung voll­zo­gen wer­den kön­nen soll­te oder noch nicht.

War­um das Ver­fah­ren der Behör­de inhalt­lich auf wacke­li­gen Bei­nen steht, hat­te ich bereits vor vier Jah­ren in einem Bei­trag für die Zeit­schrift WRP geschrie­ben. Die Ent­schei­dung des BKar­tA vom Früh­jahr 2019 hat­te ich damals in der renom­mier­ten Zeit­schrift Com­pu­ter & Recht kom­men­tiert (CR 2019, S. 352 – 358). Vor ziem­lich genau einem Jahr durf­te ich dar­über hin­aus gleich in meh­re­ren Ver­an­stal­tun­gen inner­halb einer inten­si­ven Woche mei­ne dog­ma­ti­schen Gedan­ken zu die­sem The­men­kom­plex dar­stel­len. Für die wei­te­re mate­ri­ell-recht­li­che Debat­te hilft sicher das fol­gen­de sehr ein­fa­che Schaubild:

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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