Vor kurzem hat das BVerfG in der Sache Claudia Pechstein entschieden, siehe BVerfG, Beschl. v. 3.6.2022 (Az. 1 BvR 2103/16). In der Sache hat die Sportlerin Recht bekommen und es muss neu entschieden werden. In der Begründung lag es an den Grundrechten und am Kartellrecht. Die Entscheidung hat sehr hohe Auswirkungen im Bereich des Sport- und Schiedsrechts. Denn die beklagten Sportverbände können der Sportlerin in diesem Fall nicht mehr entgegen halten, sie müsse nunmehr allein mit der Sportschiedsgerichtsbarkeit Vorlieb nehmen.
Die Entscheidung hat auf der Meta-Ebene aber auch eine hohe Bedeutung für das allgemeine Kartellrecht und die Digitalwirtschaft. Diese habe ich in einem aktuellen Beitrag in der Fachzeitschrift Computer und Recht erläutert (Louven, Grundrechtliche Konditionenkontrolle gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen, CR 2022, 542 – 548). Denn das Gericht bestätigt die Instanzen jedenfalls in dem methodischen Vorgehen – verkürzt also darin, dass Grundrechte und Kartellrecht in einem Satz genannt werden können.
Auf diese Entscheidung hat die Digitalbranche seit einiger Zeit gewartet. Denn die Aussage des BVerfG zu dem Vorgehen des BGH lässt sich auf zahlreiche Fälle übertragen, die sich unter dem Stichwort des Konditionenmissbrauchs zusammenfassen lassen können. Vereinfacht handelt es sich dabei um eine Form der Ausbeutung der Marktgegenseite durch ein marktbeherrschendes Unternehmen. Diese erfolgt jedoch nicht in Form eines unangemessenen Preises, wie beim Preismissbrauch, sondern hinsichtlich der sonstigen Konditionen. Konditionen können aber – neben der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens – sämtliche Bedingungen einer Leistungserbringung sein. Wenn diese Konditionen nicht als Preise betrachtet werden können, welcher Maßstab ergibt sich dann? Der BGH hat hierbei in ständiger Rechtsprechung seine Abwägungsformel angewandt, was nunmehr als verfassungskonform bestätigt wurde.