Konditionenkontrolle gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen

Vor kur­zem hat das BVerfG in der Sache Clau­dia Pech­stein ent­schie­den, sie­he BVerfG, Beschl. v. 3.6.2022 (Az. 1 BvR 2103/16). In der Sache hat die Sport­le­rin Recht bekom­men und es muss neu ent­schie­den wer­den. In der Begrün­dung lag es an den Grund­rech­ten und am Kar­tell­recht. Die Ent­schei­dung hat sehr hohe Aus­wir­kun­gen im Bereich des Sport- und Schieds­rechts. Denn die beklag­ten Sport­ver­bän­de kön­nen der Sport­le­rin in die­sem Fall nicht mehr ent­ge­gen hal­ten, sie müs­se nun­mehr allein mit der Sport­schieds­ge­richts­bar­keit Vor­lieb nehmen.

Die Ent­schei­dung hat auf der Meta-Ebe­ne aber auch eine hohe Bedeu­tung für das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht und die Digi­tal­wirt­schaft. Die­se habe ich in einem aktu­el­len Bei­trag in der Fach­zeit­schrift Com­pu­ter und Recht erläu­tert (Lou­venGrund­recht­li­che Kon­di­tio­nen­kon­trol­le gegen­über markt­be­herr­schen­den Unter­neh­menCR 2022, 542 – 548). Denn das Gericht bestä­tigt die Instan­zen jeden­falls in dem metho­di­schen Vor­ge­hen – ver­kürzt also dar­in, dass Grund­rech­te und Kar­tell­recht in einem Satz genannt wer­den können.

Auf die­se Ent­schei­dung hat die Digi­tal­bran­che seit eini­ger Zeit gewar­tet. Denn die Aus­sa­ge des BVerfG zu dem Vor­ge­hen des BGH lässt sich auf zahl­rei­che Fäl­le über­tra­gen, die sich unter dem Stich­wort des Kon­di­tio­nen­miss­brauchs zusam­men­fas­sen las­sen kön­nen. Ver­ein­facht han­delt es sich dabei um eine Form der Aus­beu­tung der Markt­ge­gen­sei­te durch ein markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men. Die­se erfolgt jedoch nicht in Form eines unan­ge­mes­se­nen Prei­ses, wie beim Preis­miss­brauch, son­dern hin­sicht­lich der sons­ti­gen Kon­di­tio­nen. Kon­di­tio­nen kön­nen aber – neben der Ver­ein­ba­rung eines Schieds­ge­richts­ver­fah­rens – sämt­li­che Bedin­gun­gen einer Leis­tungs­er­brin­gung sein. Wenn die­se Kon­di­tio­nen nicht als Prei­se betrach­tet wer­den kön­nen, wel­cher Maß­stab ergibt sich dann? Der BGH hat hier­bei in stän­di­ger Recht­spre­chung sei­ne Abwä­gungs­for­mel ange­wandt, was nun­mehr als ver­fas­sungs­kon­form bestä­tigt wurde.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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