OLG Köln stärkt Verbraucherrechte: Klare Preisangaben bei Router-Miete bei Angebotspaketen verpflichtend – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Die tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­chen Regeln der Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung sind streng ein­zu­hal­ten: Auch alle Preis­be­stands­tei­le eines Ange­bots­pa­kets müs­sen voll­stän­dig und trans­pa­rent ange­ge­ben wer­den — selbst wenn sie optio­na­le Zusatz­leis­tun­gen dar­stel­len. Dies hat das OLG Köln mit Ent­schei­dung vom 10.1.2025 bestä­tigt (Az. 6 U 68/24).

Für Unter­neh­men in der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­bran­che sowie alle Anbie­ter von Zusatz­diens­ten bedeu­tet dies eine wich­ti­ge Klar­stel­lung: Wer Trans­pa­renz­pflich­ten miss­ach­tet, ris­kiert wett­be­werbs­recht­li­che Kon­se­quen­zen. Hier kann man nicht auf Lücke arbeiten.

Hin­ter­grund der Entscheidung:

Im vor­lie­gen­den Fall bot die Deut­sche Tele­kom auf ihrer Web­site den Tarif “Magen­ta Zuhau­se” an. Wäh­rend des Bestell­vor­gangs konn­ten Kun­den optio­nal einen Rou­ter zur Mie­te hin­zu­wäh­len. Die Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung ent­hielt jedoch kei­ne Anga­ben zum Preis der gemie­te­ten Hard­ware, son­dern ledig­lich eine Gut­schrift, was als unzu­rei­chend erach­tet wur­de. Der vzbv klag­te auf Unterlassung.

Ent­schei­dung des OLG Köln:

Das OLG Köln bestä­tig­te die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz und urteil­te, dass Anbie­ter sämt­li­che Preis­be­stand­tei­le, die für den Ver­trags­schluss rele­vant sind, in der Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung auf­füh­ren müs­sen. Dabei beton­te das Gericht, dass auch optio­na­le Zusatz­leis­tun­gen wie die Mie­te eines Rou­ters klar und trans­pa­rent ange­zeigt wer­den müs­sen, um den Anfor­de­run­gen des § 54 TKG gerecht zu wer­den. Die unzu­rei­chen­de Anga­be des Miet­prei­ses für den Rou­ter wur­de als Ver­stoß gegen die wett­be­werbs­recht­li­chen Vor­ga­ben bewertet.

Fol­gen für Unternehmen:

  1. Über­prü­fung der Preis­an­ga­ben in Ver­trags­do­ku­men­ten: Unter­neh­men soll­ten ihre Ver­trags­do­ku­men­te und ins­be­son­de­re die Zusam­men­fas­sun­gen der Bestell­vor­gän­ge regel­mä­ßig auf die voll­stän­di­ge und trans­pa­ren­te Anga­be aller rele­van­ten Preis­be­stand­tei­le hin über­prü­fen. Dies betrifft sowohl Kern­leis­tun­gen als auch optio­na­le Zusatz­an­ge­bo­te wie etwa Hard­ware-Mie­ten oder Zusatz­diens­te. Hier gab es 2021 mit der letz­ten gro­ßen TKG-Novel­le eini­ge Ände­run­gen mit erheb­li­chen Umsetzungsbedarf.
  2. Anpas­sung von Ver­kaufs- und Bestell­pro­zes­sen: Da der vor­lie­gen­de Fall einen Online-Bestell­vor­gang betraf, soll­ten Unter­neh­men ihre digi­ta­len Ver­kaufs­pro­zes­se, ein­schließ­lich der Bestell­über­sich­ten und Preis­an­ga­ben, dahin­ge­hend über­prü­fen, dass Kun­den alle Kos­ten vor dem Ver­trags­ab­schluss klar nach­voll­zie­hen kön­nen. Ein kla­rer, trans­pa­ren­ter und voll­stän­di­ger Preis­über­blick ist nicht nur gesetz­lich erfor­der­lich, son­dern trägt auch zur Kun­den­zu­frie­den­heit und Ver­trau­en bei.
  3. Schu­lung der Ver­triebs­ab­tei­lun­gen: Unter­neh­men soll­ten ihre Ver­triebs­teams in Bezug auf die recht­li­chen Anfor­de­run­gen schu­len und dar­auf hin­wei­sen, dass alle zusätz­li­chen Leis­tun­gen, die dem Kun­den zur Aus­wahl gestellt wer­den, kor­rekt und voll­stän­dig abge­bil­det wer­den müs­sen. Feh­ler­haf­te oder unvoll­stän­di­ge Preis­an­ga­ben kön­nen nicht nur die Kun­den­bin­dung gefähr­den, son­dern auch recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.
  4. Ver­mei­dung wett­be­werbs­recht­li­cher Risi­ken: Unter­neh­men soll­ten sich bewusst sein, dass Ver­stö­ße gegen die Trans­pa­renz­vor­ga­ben im Bereich der Preis­an­ga­ben zu wett­be­werbs­recht­li­chen Kla­gen füh­ren kön­nen. Die Ent­schei­dung des OLG Köln hat erneut ver­deut­licht, dass Unter­neh­men für die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich sind und dass Wett­be­werbs­ver­stö­ße nicht nur juris­ti­sche Risi­ken ber­gen, son­dern auch den Ruf der Mar­ke lang­fris­tig schä­di­gen können.

War­um die­ses Urteil auch in 2025 rele­vant ist:

Obwohl die Ent­schei­dung des OLG Köln rela­tiv frisch ist, hat sie weit­rei­chen­de Bedeu­tung für die lau­fen­de Pra­xis von Unter­neh­men. In Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung und des Online-Han­dels, in denen Ver­trä­ge häu­fig über Platt­for­men abge­schlos­sen wer­den, gewin­nen trans­pa­ren­te Preis­an­ga­ben zuneh­mend an Bedeu­tung. Ver­brau­cher und Wett­be­werbs­be­hör­den legen immer mehr Wert auf eine kla­re und nach­voll­zieh­ba­re Kom­mu­ni­ka­ti­on der Gesamt­kos­ten, was die Ver­ant­wor­tung der Anbie­ter, ihre Ver­kaufs­pro­zes­se rechts­si­cher zu gestal­ten, noch wei­ter erhöht. Die Ent­schei­dung zeigt, dass ein Ver­fol­gungs­ri­si­ko durch Ver­brau­cher­ver­bän­de oder Wett­be­wer­ber sehr hoch ist.

Unter­neh­men im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sek­tor sowie Anbie­ter von Zusatz­leis­tun­gen wie Hard­ware müs­sen ihre Preis­an­ga­ben in den Ver­trags­un­ter­la­gen und Bestell­pro­zes­sen sorg­fäl­tig über­prü­fen und anpassen. 

Wir bera­ten als Kanz­lei regel­mä­ßig Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men bei der Umset­zung der spe­zi­fi­schen Vor­schrif­ten aus dem TKG. Spre­chen Sie uns an, wenn Sie auch von die­ser Erfah­rung pro­fi­tie­ren möchten.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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