Pay or consent — EU-Kommission sieht Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA

Die Kom­mis­si­on wird Metas “Pay or consent”-Werbemodell ein­ge­hen­der unter­su­chen. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung vom 1.7.2024 her­vor. Danach hat die Kom­mis­si­on dem Unter­neh­men mit­ge­teilt, dass die­ses Wer­be­mo­dell gegen den DMA ver­stößt. Das Ver­fah­ren hat­te die Kom­mis­si­on bereits am 25.3.2024 eingeleitet.

Kon­kret geht es um Art. 5 Abs. 2 DMA, der für desi­gnier­te Gate­kee­per ein Ver­bot der Daten­zu­sam­men­füh­rung vor­sieht und die Wahl­frei­heit der Nut­zer stär­ken soll. Die Nut­zer sol­len hier­für die Mög­lich­keit einer aus­drück­li­chen und frei­en Ein­wil­li­gung in die Daten­zu­sam­men­füh­rung erhal­ten. Die Bereit­stel­lung der Diens­te darf nicht von der Ertei­lung der Ein­wil­li­gung abhän­gig sein. Wenn Nut­zer ihre Ein­wil­li­gung ver­wei­gern, müs­sen sie Zugang zu einer weni­ger per­so­na­li­sier­ten, aber gleich­wer­ti­gen Alter­na­ti­ve haben.

Meta hat­te für eini­ge sei­ner Diens­te im Novem­ber 2023 ein neu­es “Pay or consent”-Werbemodell ein­ge­führt, das auch bereits von ande­rer Sei­te ange­grif­fen wird. Die Nut­zer haben dabei ledig­lich die Wahl zwi­schen einem ent­we­der wer­be­frei­en ent­gelt­li­chen Abon­ne­ment oder aber unent­gelt­li­chen und mit per­so­na­li­sier­ter Wer­bung ver­se­he­nen Zugang.

Die Kom­mis­si­on sieht in die­ser Pra­xis einen Ver­stoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA, da ins­be­son­de­re kei­ne freie Ein­wil­li­gung in die Zusam­men­füh­rung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mög­lich sei. Die­je­ni­gen Nut­zer, die nicht ein­wil­li­gen, erhal­ten danach kei­nen Zugang zu einem gleich­wer­ti­gen Dienst, der aber weni­ger ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten verwendet.

Die Unter­su­chung wird in zwölf Mona­ten abge­schlos­sen. Im Rah­men die­ser wird Meta auch die Mög­lich­keit nut­zen kön­nen, sich gegen die vor­läu­fi­ge Ein­schät­zung zu weh­ren oder die Beden­ken aus­zu­räu­men, etwa durch selbst­ge­wähl­te Abhil­fe­maß­nah­men. Der Anreiz für eine der­ar­ti­ge Mit­wir­kung dürf­te recht hoch lie­gen, da der DMA bei Ver­stö­ßen unmit­tel­bar emp­find­li­che Geld­bu­ßen zulässt. Zudem kann die Behör­de umfang­reich Maß­nah­men zur Abstel­lung erlas­sen. Aus der Pres­se­mit­tei­lung erge­ben sich hier­zu auch Hin­wei­se der Kom­mis­si­on auf die Mög­lich­keit zum Erlass struk­tu­rel­ler oder stra­te­gisch wir­ken­der Maßnahmen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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