Prüfung von erheblichen Wettbewerbsstörungen im Kraftstoffgroßhandel — BKartA leitet erstes Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB ein

Das Bun­des­kar­tell­amt hat erst­ma­lig ein Ver­fah­ren auf Basis des deut­schen neu­en Wett­be­werbs­in­stru­ments ein­ge­lei­tet. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Wett­be­werbs­be­hör­de vom 6.3.2025 her­vor. Es geht um den § 32f Abs. 3 GWB. Die­ser wur­de 2023 auf­ge­nom­men. Die Behör­de prüft auf die­ser Basis nun, ob unab­hän­gig von etwa­igen Ver­stö­ßen gegen Kar­tell­recht eine erheb­li­che und dau­er­haf­te Stö­rung des Wett­be­werbs vor­liegt. Im Anschluss kann sie Abhil­fe­maß­nah­men auferlegen.

Die­ses Ver­fah­ren kann sich an eine Sek­tor­un­ter­su­chung anschlie­ßen. Das BKar­tA hat­te im Febru­ar sei­ne Sek­tor­un­ter­su­chung Raf­fi­ne­rien und Krafstoff­groß­han­del abge­schlos­sen. Dort hat­te es ers­te Anhalts­punk­te fest­ge­stellt, dass sich auf­grund der im Kraft­stoff­groß­han­del ein­ge­setz­ten Preis­in­for­ma­ti­ons­diens­te erheb­li­che Risi­ken für den Wett­be­werb erge­ben. Kon­kre­te Kar­tell­rechts­ver­stö­ße hat­te die Behör­de aber nicht festgestellt.

Beson­ders ist, dass es nicht auf einen kon­kre­ten vor­werf­ba­ren Ver­stoß ankommt. Eine Wett­be­werbs­ab­spra­che oder auch ein miss­bräuch­li­ches Ver­fah­ren muss nicht vor­lie­gen. Ergän­zend muss die Behör­de fest­stel­len, dass der all­ge­mei­ne Teil des Kar­tell­rechts nicht aus­rei­chend zur Besei­ti­gung der Wett­be­werbs­stö­rung ist.

Hier sieht das BKar­tA bei den Preis­in­for­ma­ti­ons­diens­ten ein stei­gen­des Risi­ko für wett­be­werbs­wid­ri­ge Kol­lu­sio­nen, hier in der Form von still­schwei­gen­den Eini­gun­gen der Markt­teil­neh­mer auf ein Preis­ni­veau über dem eigent­li­chen Wett­be­werbs­preis. Es wer­den sehr detail­lier­te Markt­in­for­ma­tio­nen ver­öf­fent­licht. Ein­zel­ne Markt­teil­neh­mer könn­ten zudem Preis­no­tie­run­gen gezielt manipulieren.

Das BKar­tA hat ange­kün­digt, in dem Ver­fah­ren die wett­be­werb­li­chen Aus­wir­kun­gen der bei­den Preis­in­for­ma­ti­ons­diens­te zu unter­su­chen, die am meis­ten in Deutsch­land genutzt werden.

Sofern das BKar­tA eine erheb­li­che und fort­wäh­ren­de Stö­rung des Wett­be­werbs fest­stellt, kann sie ver­sto­ßun­ab­hän­gig im nächs­ten Schritt Abhil­fe­maß­nah­men erlas­sen. Die­se kön­nen sowohl ver­hal­tens­ori­en­tiert als auch struk­tu­rell sein. Sie müs­sen zur Besei­ti­gung oder Ver­rin­ge­rung der Wett­be­werbs­stö­rung erfor­der­lich sein. Unter den sehr stren­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 32f Abs. 4 GWB kann das Unter­neh­men sogar zur Ver­äu­ße­rung von Unter­neh­mens­tei­len oder Ver­mö­gen ver­pflich­ten. Dies kann dann wie­der­um zu Ersatz­an­sprü­chen füh­ren, wie ich ein­mal zum Ent­wurf mit Prof. Ralf Dewen­ter dis­ku­tiert hat­te.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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