Das Bundeskartellamt hat erstmalig ein Verfahren auf Basis des deutschen neuen Wettbewerbsinstruments eingeleitet. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbsbehörde vom 6.3.2025 hervor. Es geht um den § 32f Abs. 3 GWB. Dieser wurde 2023 aufgenommen. Die Behörde prüft auf dieser Basis nun, ob unabhängig von etwaigen Verstößen gegen Kartellrecht eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Im Anschluss kann sie Abhilfemaßnahmen auferlegen.
Dieses Verfahren kann sich an eine Sektoruntersuchung anschließen. Das BKartA hatte im Februar seine Sektoruntersuchung Raffinerien und Krafstoffgroßhandel abgeschlossen. Dort hatte es erste Anhaltspunkte festgestellt, dass sich aufgrund der im Kraftstoffgroßhandel eingesetzten Preisinformationsdienste erhebliche Risiken für den Wettbewerb ergeben. Konkrete Kartellrechtsverstöße hatte die Behörde aber nicht festgestellt.
Besonders ist, dass es nicht auf einen konkreten vorwerfbaren Verstoß ankommt. Eine Wettbewerbsabsprache oder auch ein missbräuchliches Verfahren muss nicht vorliegen. Ergänzend muss die Behörde feststellen, dass der allgemeine Teil des Kartellrechts nicht ausreichend zur Beseitigung der Wettbewerbsstörung ist.
Hier sieht das BKartA bei den Preisinformationsdiensten ein steigendes Risiko für wettbewerbswidrige Kollusionen, hier in der Form von stillschweigenden Einigungen der Marktteilnehmer auf ein Preisniveau über dem eigentlichen Wettbewerbspreis. Es werden sehr detaillierte Marktinformationen veröffentlicht. Einzelne Marktteilnehmer könnten zudem Preisnotierungen gezielt manipulieren.
Das BKartA hat angekündigt, in dem Verfahren die wettbewerblichen Auswirkungen der beiden Preisinformationsdienste zu untersuchen, die am meisten in Deutschland genutzt werden.
Sofern das BKartA eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs feststellt, kann sie verstoßunabhängig im nächsten Schritt Abhilfemaßnahmen erlassen. Diese können sowohl verhaltensorientiert als auch strukturell sein. Sie müssen zur Beseitigung oder Verringerung der Wettbewerbsstörung erforderlich sein. Unter den sehr strengen Voraussetzungen des § 32f Abs. 4 GWB kann das Unternehmen sogar zur Veräußerung von Unternehmensteilen oder Vermögen verpflichten. Dies kann dann wiederum zu Ersatzansprüchen führen, wie ich einmal zum Entwurf mit Prof. Ralf Dewenter diskutiert hatte.