VG Köln stärkt fairen Wettbewerb in der 5G-Frequenzvergabe

Letz­tes Jahr hat­te das VG Köln zur 5G-Fre­quenz­ver­ga­be ent­schie­den und die­se für rechts­wid­rig erklärt. Das dama­li­ge Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um habe auf die Bun­des­netz­agen­tur bei der Ent­schei­dung ein­ge­wirkt. Die Bun­des­netz­agen­tur wur­de vom Gericht zur Neu­be­schei­dung ver­pflich­tet (Urteil vom 26.8.20224, Az. 1 K 1281/22).

Die Ent­schei­dung betrifft aber nicht nur die Ver­gan­gen­heit – sie hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf aktu­el­le Markt­be­din­gun­gen und zukünf­ti­ge Ver­ga­be­ver­fah­ren. Für Unter­neh­men, ins­be­son­de­re Wett­be­wer­ber der eta­blier­ten Netz­be­trei­ber, stellt sich nun die Fra­ge: Wel­che neu­en recht­li­chen Angriffs­punk­te bie­tet die­se Ent­schei­dung? Und wie kön­nen Unter­neh­men davon profitieren?


Verfahrensgeschichte: Vom VG Köln bis zum BVerwG

Bereits 2019 hat­te die Bun­des­netz­agen­tur die umstrit­te­ne Fre­quenz­ver­ga­be durch­ge­führt. Meh­re­re über­gan­ge­ne Unter­neh­men, die sich durch die Ver­ga­be­be­din­gun­gen benach­tei­ligt sahen, erho­ben Kla­ge, ins­be­son­de­re mit Blick auf die feh­len­de Diens­te­an­bie­ter­ver­pflich­tung. Die­se hät­te klei­ne­ren Markt­teil­neh­mern ermög­licht, unter regu­lier­ten Bedin­gun­gen Kapa­zi­tä­ten der eta­blier­ten Anbie­ter zu nutzen.

Die Kla­ge schei­ter­te zunächst vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Köln. Auch in der Beru­fung ent­schied das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW gegen sie. Doch nach einer Revi­si­on vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) wur­de das Ver­fah­ren an das VG Köln zurück­ver­wie­sen. Die Begrün­dung: Die Unab­hän­gig­keit der Bun­des­netz­agen­tur sei mög­li­cher­wei­se nicht gewahrt worden.

Das VG Köln kam nach erneu­ter Prü­fung zu dem Schluss, dass das Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um unzu­läs­si­gen Druck auf die Bun­des­netz­agen­tur aus­ge­übt habe – eine kla­re Ver­let­zung des Prin­zips der regu­la­to­ri­schen Unabhängigkeit.


Kernfeststellungen des VG Köln

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln stützt sei­ne Ent­schei­dung im Wesent­li­chen auf fol­gen­de drei Punkte:

  1. Rechts­wid­ri­ge Ein­fluss­nah­me: Das Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um hat­te die Ver­ga­be beein­flusst und damit die Ent­schei­dungs­frei­heit der BNetzA beein­flusst. Die Ent­schei­dung konn­te damit nicht mehr rechts­kon­form ergehen.
  2. Benach­tei­li­gung von Wett­be­wer­bern: Klei­ne und mitt­le­re Anbie­ter wur­den durch den Ver­zicht auf eine Anbie­ter­ver­pflich­tung von ihren wett­be­werb­li­chen Mög­lich­kei­ten ausgeschlossen.
  3. Hand­lungs­be­darf für die Fre­quenz­ver­ga­be: Das Gericht hebt her­vor, dass der­ar­ti­ge Ent­schei­dun­gen frei von poli­ti­schem Druck allein als fach­li­che Sach­ent­schei­dung erge­hen müssen.

Welche Folgen hat das Urteil für Unternehmen?

1. Neue rechtliche Ansatzpunkte für benachteiligte Unternehmen

Unter­neh­men, die sich durch die 5G-Fre­quenz­ver­ga­be 2019 benach­tei­ligt füh­len, soll­ten prü­fen, ob die Ent­schei­dung des VG Köln Anspruchs­grund­la­gen für recht­li­che Schrit­te bie­tet. Dies könn­te etwa neue Mög­lich­kei­ten für eine regu­la­to­ri­sche Über­prü­fung eröff­nen. Beson­ders inter­es­sant ist dies für Unter­neh­men, die durch das Feh­len einer Diens­te­an­bie­ter­ver­pflich­tung vom Markt­zu­gang aus­ge­schlos­sen wurden.

2. Mögliche Neuausrichtung der Vergabepraxis

Die Ent­schei­dung könn­te dazu füh­ren, dass zukünf­ti­ge Fre­quenz­ver­ga­ben unter stren­ge­ren Trans­pa­renz- und Unab­hän­gig­keits­kri­te­ri­en erfol­gen müs­sen. Unter­neh­men soll­ten genau beob­ach­ten, ob sich dies auf anste­hen­de Ver­ga­ben aus­wirkt – ins­be­son­de­re, ob eine Diens­te­an­bie­ter­ver­pflich­tung künf­tig doch ein­ge­führt wird.

3. Auswirkungen auf den Wettbewerb im Telekommunikationssektor

Die Ent­schei­dung könn­te lang­fris­ti­ge Markt­ver­än­de­run­gen nach sich zie­hen. Soll­te die Bun­des­netz­agen­tur ihre Ver­ga­be­pra­xis anpas­sen, könn­te dies klei­ne­ren und mitt­le­ren Anbie­tern den Markt­ein­tritt erleich­tern. Gleich­zei­tig müs­sen eta­blier­te Anbie­ter damit rech­nen, dass regu­la­to­ri­sche Vor­ga­ben in Zukunft weni­ger leicht zu ihren Guns­ten beein­flusst wer­den können.

4. Strategischer Handlungsbedarf für Unternehmen

Für Wett­be­wer­ber lohnt es sich, die aktu­el­le Rechts­la­ge genau zu ana­ly­sie­ren und gezielt neue recht­li­che Hebel zu prü­fen. Dies betrifft sowohl lau­fen­de als auch zukünf­ti­ge Ver­ga­be­ver­fah­ren. Unter­neh­men, die von einer fai­re­ren Fre­quenz­ver­ga­be pro­fi­tie­ren wür­den, soll­ten früh­zei­tig ihre Posi­ti­on stär­ken – sei es durch poli­ti­sche Ein­fluss­nah­me, juris­ti­sche Schrit­te oder stra­te­gi­sche Allianzen.


Was hängen bleibt

Die Ent­schei­dung des VG Köln ist nicht nur juris­tisch inter­es­sant, son­dern ein Signal an den gesam­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­markt. Unter­neh­men, die sich durch die 5G-Fre­quenz­ver­ga­be 2019 benach­tei­ligt sahen, kön­nen die­se aktu­el­len Ent­wick­lun­gen nutzen.

Unse­re Kanz­lei berät Unter­neh­men bei der recht­li­chen Bewer­tung die­ses Urteils und unter­stützt gezielt bei stra­te­gi­schen Schrit­ten. Kon­tak­tie­ren Sie uns für eine indi­vi­du­el­le Ein­schät­zung Ihrer Optionen!

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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