In den letzten Monaten haben wir immer mal wieder etwas von Sektoruntersuchungen gelesen. So hat die EU-Kommission vor kurzem bekannt gegeben, dass sie eine Sektoruntersuchung im Bereich digitale Assistenten und Verbraucher-IoT eröffnet hat. Das Bundeskartellamt hat seinen Abschlussbericht für seine Sektoruntersuchung Smart-TVs veröffentlicht. Was aber steckt dahinter? Wird jetzt reguliert? Was können die Wettbewerbsbehörden mit der Sektoruntersuchung anstellen und welche Befugnisse haben sie? Was müssen Unternehmen jetzt befürchten? Was kann man überhaupt erwarten?
Was ist der Zweck der Sektoruntersuchung?
Bei der Sektoruntersuchung handelt es sich um ein sehr allgemeines Ermittlungsinstrument. Es soll die Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzen, sich über bestimmte Wirtschaftsbereiche allgemein zu informieren und mögliche Wettbewerbsbeschränkungen zu ermitteln. Es richtet sich nicht gegen konkrete Unternehmen, verlangt aber den Verdacht, dass in einem bestimmten Bereich wettbewerbsrechtlich nicht gewünschte Zustände bestehen.
Was wird bei der Sektoruntersuchung untersucht?
Anlass sind grundsätzlich nur mögliche Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, etwa durch wettbewerbsschädliche Praktiken, Preisabsprachen oder Geschäftsbedingungen. Das deutsche BKartA kann außerdem gemäß § 32e Abs. 5 GWB auch bestimmte massenhafte Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Vorschriften untersuchen.
Was ist ein Sektor?
Die Wettbewerbsbehörden können bei begründetem Anlass ganze Bereiche untersuchen. Der Untersuchungsgegenstand ist nicht genau festgelegt, etwa wie der Markt bei den materiellen Verbotsvorschriften. Hintergrund ist der Zweck der Sektoruntersuchung, dass sich die Behörden zunächst eine Übersicht verschaffen können. Stellt sie in einem Sektor mögliche Verstöße fest, muss sich dies wiederum an den jeweils geltenden Vorschriften orientieren. Das bedeutet für Unternehmen, dass sie im Rahmen einer Sektoruntersuchung befragt werden können, aber längst kein Verdacht eines kartellrechtswidrigen Handelns vorliegt.
Können mit der Sektoruntersuchung andere Interessen durchgesetzt werden?
Nein, da die Sektoruntersuchung allein dem Zweck dient, negative Entwicklungen im Wettbewerb aufzudecken. Private Interessen oder andere öffentliche Interessen wie etwa Datenschutz, Umweltschutz oder Sicherheit können nicht allein untersucht werden. Allerdings ist der Schutzbereich Wettbewerb sehr weit. Alle möglichen Umstände können damit auch Gegenstand von Wettbewerb sein. Ergeben sich dann Anlässe für zum Beispiel datenbezogene Wettbewerbsnachteile, ist auch eine Sektoruntersuchung wieder möglich. Eine kleine Besonderheit besteht im deutschen Kartellrecht mit der verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung in § 32e Abs. 5 GWB. Danach kann das BKartA eine Sektoruntersuchung auch einleiten, wenn es den Verdacht erheblicher, dauerhafter und wiederholter Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Vorschriften hat.
Was sind die Rechtsfolgen?
Die Einleitung einer Sektoruntersuchung bedeutet für betroffene Unternehmen noch nicht, dass sie Adressaten von Untersuchungen sind. Allerdings können die Behörden bei ihnen die erforderlichen Untersuchungen durchführen. In diesem Zusammenhang könnten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht aufgedeckt werden. Daran können sich eigenständige Verfahren gegen Unternehmen anschließen.
Was passiert nach der Sektoruntersuchung?
Stellt die Wettbewerbsbehörde Verstöße gegen das geltende Kartellrecht fest, so kann sie eigenständige Verfahren einleiten. In anderen Fällen gibt sie Empfehlungen an Unternehmen und Politik. Grundsätzlich könnten auch Unternehmen selbst die Informationen aus einem Abschlussbericht für sich verwerten und ihre eigenen Interessen durchsetzen. Bei der verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung ist jedoch gemäß § 32e Abs. 5 GWB der Anspruch auf Ersatz von lauterkeitsrechtlichen Abmahnkosten ausgeschlossen.
Müssen Unternehmen bei der Sektoruntersuchung mitwirken?
Grundsätzlich ja, soweit sie Adressaten rechtmäßiger Untersuchungsmaßnahmen sind. Allerdings gilt auch hier, dass Unternehmen sich nicht selbst belasten müssen. Ebenso können sie berechtigten Schutz vor einer Aufdeckung sensibler Informationen haben.
Können sich Unternehmen schützen?
Gegen eine Sektoruntersuchung selbst gibt es keinen Rechtsschutz. Jedoch können Unternehmen sich gegen Untersuchungsmaßnahmen wehren. Diese wären etwa rechtswidrig, wenn die zugrundeliegende Sektoruntersuchung rechtswidrig wäre. Denkbar wäre etwa, dass offensichtlich kein Anlass für wettbewerbliche Bedenken besteht, sondern die Behörde andere Interessen verfolgt.
Was wird sich im Bereich der Sektoruntersuchungen ändern?
Insgesamt hat die Sektoruntersuchung an Bedeutung gewonnen, weil mit ihr breites Wissen erlangt werden kann. Damit ließen sich insbesondere in einem dynamischen Umfeld Entwicklungen besser vorhersagen oder einordnen. Die auf diesem Wissen basierenden Entscheidungen könnten also tiefgründiger oder schneller getroffen werden. In Deutschland sollen mit der 10. GWB-Novelle nach aktuellem Stand erweiterte Ermittlungsbefugnisse wie Betretung eingeräumt werden. Auf der europäischen Ebene gibt es Überlegungen für ein „New Competition Tool“. Dieses scheint ähnlich zur Sektoruntersuchung, soll der Kommission jedoch auch materielle Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.