Aktuell habe ich die zweite Entscheidung des BGH zu Porsche Tuning kommentiert. Diese Entscheidung schließt sich lose an die erste Porsche-Tuning-Entscheidung vor einigen Jahren an. Diese hatte ich damals in der Zeitschrift WRP kommentiert. Damals ging es um die Frage, ob Porsche die Belieferung von Tuning-Unternehmen verweigern darf. Nein, wenn nicht ganz gewichtige Gründe vorliegen, die in diesem Fall nicht (mehr) gegeben waren. Der BGH sah damals eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Tuning-Unternehmen von Porsche gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB, weshalb das Verbot des Behinderungsmissbrauchs unmittelbar anwendbar war. Eine unbillige Behinderung durch ein (relativ) marktmächtiges Unternehmen kann in der sachlich nicht gerechtfertigten Verweigerung eines Geschäfts liegen. In der Folge konnten die Unternehmen Belieferungsansprüche durchsetzen. Mit derselben rechtlichen Begründung musste Porsche auch Zugang zum Diagnose-System gewähren.
Wie stehen die Tuning-Unternehmen als Nachfrager nun zu dem Vertriebssystem Porsches? Der Auto-Hersteller kam zwar der ersten Entscheidung des BGH grundsätzlich nach und belieferte die Tuning-Unternehmen selbst. Allerdings versuchte er, die Belieferung im Rahmen seines Selektivvertriebs zu erschweren. Dem schob nun der BGH mit seiner zweiten Entscheidung einen Riegel vor. Die Tuning-Unternehmen seien nämlich keine Wiederverkäufer in vertriebskartellrechtlicher Hinsicht. Sie könnten also nicht als nicht-autorisierte Wiederverkäufer definiert werden mit dem Zweck, dass sie damit vom Selektivvertrieb berechtigtermaßen ausgeschlossen werden – in diesem Fall hätte Porsche seinen Vertriebspartnern die Querbelieferung verbieten und dieses Verbot durchsetzen können, weil sie die berechtigten qualitativen Anforderungen Porsches nicht erfüllen.
Sind die Tuning-Unternehmen aber keine Wiederverkäufer, so stellen sie im Sinne der Vertikal-GVO und des Vertriebskartellrechts Endnutzer dar. Der Verkauf an diese darf jedoch nicht beschränkt werden und stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar. An diesem Punkt stellt die Entscheidung eine wertvolle Klarstellung dar.
Etwas tiefer gehend habe ich dieses in der Dezember-Ausgabe der WRP dargestellt. Bei Bedarf kann ich hierzu ein PDF zur Verfügung stellen.