Aktu­ell habe ich die zwei­te Ent­schei­dung des BGH zu Por­sche Tuning kom­men­tiert. Die­se Ent­schei­dung schließt sich lose an die ers­te Por­sche-Tuning-Ent­schei­dung vor eini­gen Jah­ren an. Die­se hat­te ich damals in der Zeit­schrift WRP kom­men­tiert. Damals ging es um die Fra­ge, ob Por­sche die Belie­fe­rung von Tuning-Unter­neh­men ver­wei­gern darf. Nein, wenn nicht ganz gewich­ti­ge Grün­de vor­lie­gen, die in die­sem Fall nicht (mehr) gege­ben waren. Der BGH sah damals eine unter­neh­mens­be­ding­te Abhän­gig­keit der Tuning-Unter­neh­men von Por­sche gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB, wes­halb das Ver­bot des Behin­de­rungs­miss­brauchs unmit­tel­bar anwend­bar war. Eine unbil­li­ge Behin­de­rung durch ein (rela­tiv) markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men kann in der sach­lich nicht gerecht­fer­tig­ten Ver­wei­ge­rung eines Geschäfts lie­gen. In der Fol­ge konn­ten die Unter­neh­men Belie­fe­rungs­an­sprü­che durch­set­zen. Mit der­sel­ben recht­li­chen Begrün­dung muss­te Por­sche auch Zugang zum Dia­gno­se-Sys­tem gewähren.

Wie ste­hen die Tuning-Unter­neh­men als Nach­fra­ger nun zu dem Ver­triebs­sys­tem Por­sches? Der Auto-Her­stel­ler kam zwar der ers­ten Ent­schei­dung des BGH grund­sätz­lich nach und belie­fer­te die Tuning-Unter­neh­men selbst. Aller­dings ver­such­te er, die Belie­fe­rung im Rah­men sei­nes Selek­tiv­ver­triebs zu erschwe­ren. Dem schob nun der BGH mit sei­ner zwei­ten Ent­schei­dung einen Rie­gel vor. Die Tuning-Unter­neh­men sei­en näm­lich kei­ne Wie­der­ver­käu­fer in ver­triebs­kar­tell­recht­li­cher Hin­sicht. Sie könn­ten also nicht als nicht-auto­ri­sier­te Wie­der­ver­käu­fer defi­niert wer­den mit dem Zweck, dass sie damit vom Selek­tiv­ver­trieb berech­tig­ter­ma­ßen aus­ge­schlos­sen wer­den – in die­sem Fall hät­te Por­sche sei­nen Ver­triebs­part­nern die Quer­be­lie­fe­rung ver­bie­ten und die­ses Ver­bot durch­set­zen kön­nen, weil sie die berech­tig­ten qua­li­ta­ti­ven Anfor­de­run­gen Por­sches nicht erfüllen.

Sind die Tuning-Unter­neh­men aber kei­ne Wie­der­ver­käu­fer, so stel­len sie im Sin­ne der Ver­ti­kal-GVO und des Ver­triebs­kar­tell­rechts End­nut­zer dar. Der Ver­kauf an die­se darf jedoch nicht beschränkt wer­den und stellt eine Wett­be­werbs­be­schrän­kung dar. An die­sem Punkt stellt die Ent­schei­dung eine wert­vol­le Klar­stel­lung dar.

Etwas tie­fer gehend habe ich die­ses in der Dezem­ber-Aus­ga­be der WRP dar­ge­stellt. Bei Bedarf kann ich hier­zu ein PDF zur Ver­fü­gung stellen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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