Kartellschadensersatz bei verweigertem Zugang zu Daten

Kar­tell­scha­dens­er­satz bei Daten­zu­gang kommt in Betracht, wenn die kar­tell­rechts­wid­ri­ge Ver­wei­ge­rung des Zugangs zu Daten einen wirt­schaft­li­chen Scha­den ver­ur­sacht hat.

Bei Vor­lie­gen beson­de­rer Vor­aus­set­zun­gen kann sich ein Anspruch auf Belie­fe­rung erge­ben. Das kommt zum einen bei einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung in Betracht und zum ande­ren bei Vor­lie­gen einer beson­de­ren Abhän­gig­keit eines Unter­neh­mens. Das Letz­te­re nennt sich rela­ti­ve Markt­macht. Hier­zu gibt es seit der letz­ten GWB-Novel­le eini­ge Klar­stel­lun­gen in § 20 Abs. 1a GWB, die sich auf den Daten­zu­gang bezie­hen.

Die kar­tell­recht­li­che Ver­wei­ge­rung eines Daten­zu­gangs kann unter­schied­li­che Rechts­fol­gen aus­lö­sen. Neben dem auf die Gewäh­rung des Zugangs gerich­te­ten Rechts­schutz kommt ins­be­son­de­re ein Anspruch auf Ersatz der Schä­den in Betracht, die durch die bis­he­ri­ge Zugangs­ver­wei­ge­rung ent­stan­den sind. Mit der Durch­set­zung des kar­tell­recht­li­chen Daten­zu­gangs habe ich mich in einem geson­der­ten Bei­trag befasst.

Vor kur­zem haben wir hier die Mög­lich­kei­ten dar­ge­stellt, wie ein Daten­zu­gang im Zusam­men­hang mit dem DGA erzwun­gen wer­den kann. Dies bezieht sich auf soge­nann­te öffent­li­che Stel­len, also den soge­nann­ten G2B-Daten­zu­gang. Auch für den B2B-Daten­zu­gang kann sich ein Anspruch auf Belie­fe­rung ergeben.

Schadensersatz nach § 33a GWB

Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig gegen eine Vor­schrift des Kar­tell­rechts ver­stößt und dadurch einen ande­ren schä­digt, kann nach § 33a GWB zum Ersatz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ver­pflich­tet sein. Das gilt grund­sätz­lich auch dann, wenn der Kar­tell­rechts­ver­stoß in der miss­bräuch­li­chen Ver­wei­ge­rung eines Daten­zu­gangs besteht.

Der Scha­dens­er­satz­an­spruch ist dabei vom Anspruch auf Besei­ti­gung oder Unter­las­sung der Zugangs­ver­wei­ge­rung zu unter­schei­den. Wäh­rend die­ser auf die Abstel­lung des Kar­tell­rechts­ver­sto­ßes gerich­tet ist, betrifft der Scha­dens­er­satz die wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le, die auf­grund der bis­he­ri­gen Ver­wei­ge­rung bereits ein­ge­tre­ten sind.

Kartellschadensersatz bei Datenzugang: Welche Schäden sind ersatzfähig?

Bei einem ver­wei­ger­ten Daten­zu­gang muss der Scha­den nicht im wirt­schaft­li­chen Wert der Daten selbst lie­gen. Ent­schei­dend kön­nen viel­mehr die wirt­schaft­li­chen Fol­gen sein, die dar­aus ent­ste­hen, dass das betrof­fe­ne Unter­neh­men die Daten nicht für sei­ne eige­ne Tätig­keit nut­zen konnte.

Eine Zugangs­ver­wei­ge­rung kann bei­spiels­wei­se dazu füh­ren, dass ein Unter­neh­men einen Markt nicht oder erst ver­spä­tet betre­ten kann. Eben­so kann es dar­an gehin­dert wer­den, ein bestimm­tes Pro­dukt oder eine bestimm­te Dienst­leis­tung anzu­bie­ten. Ist ein Ange­bot auch ohne die betref­fen­den Daten mög­lich, kann sich der Scha­den dar­aus erge­ben, dass ledig­lich ein qua­li­ta­tiv schlech­te­res oder weni­ger wett­be­werbs­fä­hi­ges Ange­bot bereit­ge­stellt wer­den kann.

Je nach Sach­ver­halt kön­nen damit ins­be­son­de­re ent­gan­ge­ne Gewin­ne, ver­zö­ger­te Markt­zu­trit­te oder wirt­schaft­li­che Nach­tei­le auf­grund eines qua­li­ta­tiv ein­ge­schränk­ten Ange­bots in Betracht kom­men. Für die Scha­dens­be­rech­nung ist des­halb nicht allein zu fra­gen, wel­chen Wert die ver­wei­ger­ten Daten haben. Viel­mehr ist die tat­säch­li­che Ent­wick­lung mit der hypo­the­ti­schen wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung zu ver­glei­chen, die bei recht­zei­ti­ger Gewäh­rung des Daten­zu­gangs ein­ge­tre­ten wäre.

Kausalität zwischen Zugangsverweigerung und Schaden

Vor­aus­set­zung eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs ist, dass der gel­tend gemach­te Scha­den auf der kar­tell­rechts­wid­ri­gen Zugangs­ver­wei­ge­rung beruht. Gera­de bei einem ver­hin­der­ten oder ver­zö­ger­ten Markt­zu­tritt kann sich des­halb die Fra­ge stel­len, wie sich das betrof­fe­ne Unter­neh­men bei recht­zei­ti­gem Daten­zu­gang ent­wi­ckelt hätte.

Dabei kön­nen neben dem Daten­zu­gang wei­te­re Fak­to­ren für die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung des Unter­neh­mens maß­geb­lich sein. Die blo­ße Fest­stel­lung einer kar­tell­rechts­wid­ri­gen Zugangs­ver­wei­ge­rung beant­wor­tet des­halb noch nicht die Fra­ge, wel­cher Scha­den hier­durch tat­säch­lich ver­ur­sacht wurde.

Ermittlung und Schätzung des Schadens

Gera­de bei ent­gan­ge­nen Gewin­nen oder einem ver­hin­der­ten Markt­zu­tritt lässt sich der Scha­den regel­mä­ßig nicht unmit­tel­bar aus einem ein­zel­nen Ver­mö­gens­ab­fluss able­sen. Er setzt viel­mehr einen Ver­gleich zwi­schen der tat­säch­li­chen wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung und der hypo­the­ti­schen Ent­wick­lung ohne die kar­tell­rechts­wid­ri­ge Zugangs­ver­wei­ge­rung voraus.

Damit gewinnt die Scha­dens­schät­zung beson­de­re Bedeu­tung. Maß­geb­lich kön­nen etwa die bis­he­ri­ge Geschäfts­ent­wick­lung, Markt­ver­hält­nis­se, Geschäfts­pla­nun­gen oder die Ent­wick­lung ver­gleich­ba­rer Ange­bo­te sein. Wel­che Ver­gleichs­maß­stä­be trag­fä­hig sind, hängt vom jewei­li­gen Geschäfts­mo­dell und der kon­kre­ten Bedeu­tung der ver­wei­ger­ten Daten ab.

Die spä­te­re Gewäh­rung des Daten­zu­gangs lässt einen bereits ent­stan­de­nen Scha­den nicht ent­fal­len. Hat die vor­he­ri­ge Zugangs­ver­wei­ge­rung bei­spiels­wei­se einen Markt­ein­tritt ver­zö­gert oder dazu geführt, dass ein Unter­neh­men über einen bestimm­ten Zeit­raum nur ein ein­ge­schränk­tes Ange­bot bereit­stel­len konn­te, kön­nen die hier­durch ent­stan­de­nen Nach­tei­le auch nach Gewäh­rung des Zugangs fortbestehen.

Hypothetischer Gewinn bei Marktzulassung

Doch wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es, wenn ein Unter­neh­men sich hart­nä­ckig wei­gert, Daten bereit zustel­len? Wenn die Ver­wei­ge­rung einer Belie­fe­rung kar­tell­rechts­wid­rig ist, kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Die Grund­la­ge dafür bil­det § 33a GWB. Und bei einer Geschäfts­ver­wei­ge­rung kann dies sehr ernst­haf­te Fol­gen für das han­deln­de Unter­neh­men haben. Denn mög­li­cher­wei­se hat­te es nicht ein­mal ein wirt­schaft­li­ches Eigen­in­ter­es­se an den Daten, woll­te die­se also nicht ein­mal selbst auf einem Markt ver­wer­ten. Gege­be­nen­falls ist der erziel­ba­re Kauf­wert der Daten sogar eher gering. 

Trotz­dem kann der Scha­den für das betrof­fe­ne Unter­neh­men sehr hoch sein und den Kauf­wert erheb­lich über­tref­fen. Das ist dann der Fall, wenn die Daten wich­tig für den Markt­ein­tritt sind. Indem ein Unter­neh­men die Belie­fe­rung mit Daten ver­wei­gert, ver­hin­dert es gleich­zei­tig den Markt­zu­tritt des betrof­fe­nen Unter­neh­mens. Die­ser ver­hin­der­te Markt­zu­tritt es ist aber, der dann wie­der­um Maß­ga­be für die Bemes­sung eines Scha­dens ist, den das han­deln­de Unter­neh­men erset­zen muss. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men konn­te dann nicht den Nut­zen zie­hen, den es ohne die Wett­be­werbs­be­schrän­kung gehabt hät­te. Wäre es für den Markt zuge­las­sen wor­den, so hät­ten sich aber Gewin­ne erge­ben. Die­se hypo­the­ti­schen Gewin­ne sind ent­spre­chend zu ersetzen. 

Public Enforcement und Bindungswirkung

Hat eine Wett­be­werbs­be­hör­de den zugrun­de lie­gen­den Kar­tell­rechts­ver­stoß bereits fest­ge­stellt, kann dies für den anschlie­ßen­den Scha­dens­er­satz­pro­zess erheb­li­che Bedeu­tung haben. Die Bin­dungs­wir­kung kar­tell­be­hörd­li­cher Ent­schei­dun­gen rich­tet sich ins­be­son­de­re nach § 33b GWB.

Zinsanspruch ab Schadenseintritt

Zusätz­lich zu den hypo­the­ti­schen Gewin­nen hat der Betrof­fe­ne gemäß § 33a Abs. 4 S. 1 GWB einen Anspruch auf Zin­sen und zwar ab Scha­dens­ein­tritt. Bei einer Geschäfts­ver­wei­ge­rung tritt der Scha­den bereits dann ein, wenn der Betrof­fe­ne die hypo­the­ti­schen Gewin­ne hät­te erzie­len kön­nen. Das ist spä­tes­tens dann der Fall, wenn er den Zugang der Daten nach­ge­fragt hat und ihm die­ser ver­wei­gert wurde.

Ein Bei­spiel hier­zu: Ein Unter­neh­men mit Daten­macht ver­wei­gert seit 2019 die Belie­fe­rung mit Daten und behin­dert damit einen Markt­zu­tritt. Ein nach­fra­gen­des Unter­neh­men ist von die­ser Markt­zu­tritts­be­schrän­kung betrof­fen. Es hät­te bei Zulas­sung im Jahr 2019 Gewin­ne erzie­len kön­nen. Die­se Gewin­ne kön­nen berech­net wer­den. Die ent­gan­ge­nen Gewin­ne stel­len den ein­ge­tre­te­nen Scha­den dar. Die­ser ist seit 2019 zu ver­zin­sen. Das gilt auch für die Gewin­ne in den Jah­ren danach.

Mit ande­ren Wor­ten muss dann ein grö­ße­rer Scha­den ersetzt wer­den, als das han­deln­de Unter­neh­men ursprüng­lich an mög­li­chem wirt­schaft­li­chem Vor­teil hatte. 

Über die­sen soge­nann­ten Ver­wei­ge­rungs­scha­den habe ich mit Prof. Ralf Dewen­ter letz­tes Jahr in einem Work­shop dis­ku­tiert. Die Ergeb­nis­se fas­sen wir in einem aktu­el­len Bei­trag in der WuW zusam­men, der hier auch online ein­ge­se­hen wer­den kann.

Fazit

Bei Kar­tell­scha­dens­er­satz wegen ver­wei­ger­ten Daten­zu­gangs liegt der wirt­schaft­li­che Scha­den nicht not­wen­dig im Wert der vor­ent­hal­te­nen Daten. Ent­schei­dend ist viel­mehr, wel­che wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung die Zugangs­ver­wei­ge­rung ver­hin­dert oder beein­träch­tigt hat.

Der Scha­den kann des­halb ins­be­son­de­re in einem ver­hin­der­ten oder ver­zö­ger­ten Markt­zu­tritt, ent­gan­ge­nen Gewin­nen oder den wirt­schaft­li­chen Fol­gen eines qua­li­ta­tiv ein­ge­schränk­ten Ange­bots lie­gen. Die zen­tra­le Fra­ge der Scha­dens­be­rech­nung lau­tet damit, wie sich das betrof­fe­ne Unter­neh­men bei recht­zei­ti­gem Zugang zu den Daten ent­wi­ckelt hätte.

Der Anspruch auf Daten­zu­gang und der Anspruch auf Kar­tell­scha­dens­er­satz erfül­len dabei unter­schied­li­che Funk­tio­nen: Der eine rich­tet sich auf die Been­di­gung der Zugangs­ver­wei­ge­rung, der ande­re auf den Aus­gleich ihrer bereits ein­ge­tre­te­nen wirt­schaft­li­chen Folgen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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