Das Bun­des­kar­tell­amt (BKar­tA) hat mit Beschluss vom 26.3.2026 (Akten­zei­chen V‑37/25) die Koope­ra­ti­on von Tele­kom und EWE im Gemein­schafts­un­ter­neh­men Glas­fa­ser Nord­west (GFNW) erneut kar­tell­recht­lich bewer­tet und das Ver­fah­ren nach § 32b GWB gegen neue Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen ein­ge­stellt. Das geht aus einer aktu­el­len Pres­se­mit­tei­lung nebst Beschluss der Behör­de her­vor. Im Mit­tel­punkt stand dabei die Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Infra­struk­tur­ko­ope­ra­ti­on zwi­schen Wett­be­wer­bern mit dem Kar­tell­ver­bot ver­ein­bar ist. 

Worum ging es?

Aus­gangs­punkt ist die seit 2020 bestehen­de Zusam­men­ar­beit der bei­den Unter­neh­men beim Aus­bau von Glas­fa­ser­net­zen im Nord­wes­ten Deutsch­lands. Tele­kom und EWE bün­deln ihre Aus­bau­ak­ti­vi­tä­ten in einem gemein­sa­men Toch­ter­un­ter­neh­men, blei­ben jedoch auf den End­kun­den­märk­ten Wett­be­wer­ber. Dort tritt die GFNW nicht auf. Sol­che Model­le sind kar­tell­recht­lich sen­si­bel, weil sie eine Koor­di­nie­rung wett­be­werb­li­cher Ent­schei­dun­gen dar­stel­len und damit grund­sätz­lich unter das Ver­bot des § 1 GWB fal­len. Im Jahr 2019 hat­te das BKar­tA das Kar­tell­ver­fah­ren gegen die Abga­be von Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen der Betei­lig­ten ein­ge­stellt, dies aber bis zum 31.12.2026 befris­tet. Eine Neu­be­wer­tung war aber bereits jetzt nötig gewor­den, weil ver­bind­lich zuge­sag­te Ver­mark­tungs­zie­le nicht ein­ge­hal­ten wer­den konnten.

Das BKar­tA qua­li­fi­ziert die Koope­ra­ti­on wei­ter­hin als tat­be­stand­li­che Wett­be­werbs­be­schrän­kung, da ins­be­son­de­re Aus­bau­ent­schei­dun­gen und Inves­ti­ti­ons­stra­te­gien zwi­schen den Betei­lig­ten abge­stimmt wer­den. Ent­schei­dend ist daher, ob die wett­be­werb­li­chen Beden­ken der Kar­tell­be­hör­de aus­ge­räumt wer­den. Hier­bei hat das BKar­tA auch die Vor­aus­set­zun­gen einer Frei­stel­lung nach § 2 GWB herangezogen.

Veränderte Rahmenbedingungen

Im Ver­gleich zur Erst­prü­fung im Jahr 2019 stützt sich die Behör­de nun maß­geb­lich auf ver­än­der­te tat­säch­li­che Rah­men­be­din­gun­gen. Her­vor­ge­ho­ben wird ins­be­son­de­re ein deut­lich inten­si­vier­ter Infra­struk­tur­wett­be­werb im Aus­bau­ge­biet. Die­ser erhöh­te Wett­be­werbs­druck min­de­re die Gefahr, dass die Koope­ra­ti­on zu einer spür­ba­ren Ein­schrän­kung des Wett­be­werbs führt. Zugleich habe das Gemein­schafts­un­ter­neh­men selbst erheb­lich zum Glas­fa­ser­aus­bau bei­getra­gen und damit Effi­zi­enz­ge­win­ne realisiert.

Ein wei­te­rer zen­tra­ler Fak­tor für das BKar­tA ist die inzwi­schen aus­ge­bau­te sek­tor­spe­zi­fi­sche Regu­lie­rung durch die Bun­des­netz­agen­tur, die ins­be­son­de­re dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang zu Vor­leis­tun­gen gewähr­leis­tet. Die­se regu­la­to­ri­sche Flan­kie­rung wirkt nach Auf­fas­sung des Bun­des­kar­tell­amts als wirk­sa­mes Kor­rek­tiv gegen mög­li­che Abschottungseffekte.

Neue Verpflichtungszusagen

Die ver­blei­ben­den wett­be­werb­li­chen Risi­ken adres­sie­ren die Betei­lig­ten durch aktua­li­sier­te Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen. Die­se umfas­sen ins­be­son­de­re die Fort­füh­rung des Short­list-Mecha­nis­mus, der stra­te­gi­sche Aus­bau­an­pas­sun­gen ver­hin­dert, die Bei­be­hal­tung dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er Zugangs­be­din­gun­gen sowie eine ver­län­ger­te För­der­zu­sa­ge, die eine unab­hän­gi­ge Teil­nah­me der bei­den Mut­ter­ge­sell­schaf­ten an För­der­ver­fah­ren sicher­stellt und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch begrenzt. Die För­der­zu­sa­ge beinhal­te, dass sich das Gemein­schafts­un­ter­neh­men nicht an För­der­ver­fah­ren betei­ligt, soweit es sich nicht um die Absichts­be­kun­dung in Markt­er­kun­dungs­ver­fah­ren zum eigen­wirt­schaft­li­chen Aus­bau handelt.

Vor die­sem Hin­ter­grund gelangt das Bun­des­kar­tell­amt zu dem Ergeb­nis, dass die Koope­ra­ti­on trotz ihrer wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Ele­men­te unter den aktu­el­len Markt­be­din­gun­gen und unter Berück­sich­ti­gung der Zusa­gen kei­ne wett­be­werb­li­chen Beden­ken auf­wirft. Das Ver­fah­ren wird daher ein­ge­stellt und die Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen wer­den für ver­bind­lich erklärt. Das bewirkt, dass die Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen im Wett­be­werb bin­dend sind und sich etwa auch ande­re Unter­neh­men auf sie stüt­zen können.

Einordnung

Der Beschluss bestä­tigt die bekann­te dog­ma­ti­sche Struk­tur des Kar­tell­ver­bots: Koope­ra­tio­nen zwi­schen Wett­be­wer­bern unter­fal­len regel­mä­ßig § 1 GWB, kön­nen aber bei nach­weis­ba­ren Effi­zi­enz­ge­win­nen und aus­rei­chen­den Siche­rungs­me­cha­nis­men frei­ge­stellt wer­den. Ent­schei­dend ist dabei eine dyna­mi­sche Gesamt­be­trach­tung, die Markt­ver­hält­nis­se, regu­la­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen und kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Zusam­men­ar­beit einbezieht.

Für die Pra­xis unter­streicht die Ent­schei­dung, dass Infra­struk­tur­ko­ope­ra­tio­nen wei­ter­hin zuläs­sig sein kön­nen, wenn sie wett­be­werb­lich ein­ge­hegt sind – ins­be­son­de­re durch Zugangs­pflich­ten, Trans­pa­renz­me­cha­nis­men und regu­la­to­ri­sche Kon­trol­le. Gleich­zei­tig bleibt die Frei­stel­lung stets ein­zel­fall­ab­hän­gig und über­prüf­bar, sodass sich Unter­neh­men nicht auf ein­mal erteil­te Bewer­tun­gen dau­er­haft ver­las­sen kön­nen. Das bedeu­tet, dass sich auch die Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen in der Zukunft erneut ändern kön­nen, etwa bei noch mehr ver­bes­ser­ten Wettbewerbsbedingungen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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