Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 26.1.2027 darüber, wie weit § 19a GWB neben dem Digital Markets Act (DMA) trägt. Im Verfahren KVB 13/26 geht es um einen Eilantrag von Amazon gegen eine Verfügung des Bundeskartellamts zu den Preiskontrollmechanismen auf amazon.de. Im ersten Termin klärt der Kartellsenat, ob der DMA und die E‑Commerce-Richtlinie es dem Bundeskartellamt verwehren, einem Torwächter nach § 19a Abs. 2 GWB konkrete Verhaltenspflichten aufzuerlegen. Das geht aus einer Pressemitteilung des BGH vom 23.10.2026 hervor.
Was das Bundeskartellamt Amazon untersagt hat
Das Bundeskartellamt hat Amazon mit Beschluss vom 4.2.2026 (B 2 – 73/20) untersagt, Angebote konzernfremder Händler zu deaktivieren oder vom „Hervorgehobenen Angebot“ auszuschließen, weil ihre Preise von Amazon errechnete Schwellenwerte überschreiten. Nach der Verfügung darf Amazon nur noch Angebote erfassen, deren Preise in einem besonders groben Missverhältnis zur Leistung stehen oder gegen gesetzliche Preisvorgaben verstoßen. Amazon hat dagegen Beschwerde zum BGH eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bis zum Abschluss des Eilverfahrens sind die Umsetzungsfristen nach dem Beschluss des Bundeskartellamts gehemmt.
Worüber der BGH am 26.1.2027 verhandelt
Amazon wendet ein, dem Bundeskartellamt habe die Befugnis zu den Anordnungen gefehlt. Amazon stützt sich insbesondere auf Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act). Danach dürfen nationale Vorschriften Torwächtern nur „weitere Verpflichtungen“ auferlegen. Außerdem beruft sich Amazon auf das Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG und § 3 Abs. 2 DDG, obwohl beide Regelungen Verhaltensweisen ausnehmen, die dem Kartellrecht unterliegen. Im Eilverfahren prüft der BGH, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen. Weitere Verhandlungstermine hat der Senat bereits angekündigt.
Was an dem Verfahren zu § 19a GWB neu ist
Im Beschluss vom 23.4.2024 (KVB 56/22) hat der BGH nur über die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden, also über die überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb. Im Verfahren KVB 13/26 muss der BGH erstmals klären, ob konkrete Verhaltenspflichten nach § 19a Abs. 2 GWB neben dem DMA Bestand haben.
Dr. Sebastian Louven kommentiert § 19a GWB im Spindler/Schuster/Kaesling, § 18 GWB im Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht sowie Art. 5 bis 7 DMA im BeckOK Informations- und Medienrecht (Gersdorf/Paal).