Das Land­ge­richt Ber­lin II hat fest­ge­stellt, dass Boo​king​.com gegen­über ins­ge­samt 1.099 Betrei­bern von Unter­künf­ten zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet ist. Anlass dafür sind die über meh­re­re Jah­re hin­weg ver­lang­ten Best­preis­klau­seln. Die­se ver­sto­ßen gegen gel­ten­des Kar­tell­recht, wie zuvor das BKar­tA bestands­kräf­tig fest­ge­stellt hat­te. Das Gericht ent­schied nun durch Urteil von ges­tern, dass grund­sätz­lich eine Pflicht zu Erstat­tung besteht (Akten­zei­chen 61 O 60/24 Kart). Hin­sicht­lich der Pflicht zur Erstat­tung von Buchungs­pro­vi­sio­nen lehn­te es eine Fest­stel­lung ab, da inso­fern die Leis­tungs­kla­ge vor­ran­gig gewe­sen wäre.

Bis­lang ist nur die Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts online ver­füg­bar. Hier­aus ein fol­gen­der Aus­schnitt zu der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts:

“Nach Auf­fas­sung der Kam­mer steht den kla­gen­den Betrei­bern auch ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz zu. Sowohl die engen als auch die wei­ten Best­preis­klau­seln bewirk­ten eine Beschrän­kung des Wett­be­werbs, denn durch die­se Klau­seln wer­de jeden­falls die Preis­ge­stal­tungs­frei­heit der Unter­kunfts­be­trei­ber und damit der Wett­be­werb beim Ver­trieb von Unter­künf­ten ein­ge­schränkt. Dies ste­he für die von den Beklag­ten zwi­schen Juli 2015 und Janu­ar 2016 ver­wen­de­ten engen Best­preis­klau­seln bereits auf­grund der Bin­dungs­wir­kung der bestands­kräf­ti­gen Ent­schei­dung des Bun­des­kar­tell­amts vom 22. Dezem­ber 2015 fest.

Durch Best­preis­klau­seln wer­de dem Unter­kunfts­be­trei­ber die nahe­lie­gen­de Mög­lich­keit genom­men, die im Eigen­ver­trieb nicht anfal­len­de Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on von durch­schnitt­lich 10 bis 15 % des Zim­mer­prei­ses bei sei­ner Preis­ge­stal­tung zu berück­sich­ti­gen und die­se Erspar­nis für nied­ri­ge­re Prei­se zu nut­zen, um Kun­den zu wer­ben. Auch wer­de es Unter­kunfts­be­trei­bern erschwert, zur Kapa­zi­täts­steue­rung Rest­ka­pa­zi­tä­ten mit Preis­zu­ge­ständ­nis­sen direkt online zu ver­mark­ten. Zwar könn­ten sie sol­che Ange­bo­te machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Boo​king​.com ent­spre­chend her­ab­setz­ten. Sie müss­ten dann aber die übli­che Pro­vi­si­on auf den nied­ri­ge­ren Preis bei Ver­mitt­lun­gen auf Boo​king​.com zah­len, so dass ihr Preis­sen­kungs­spiel­raum und damit die Chan­ce zur erfolg­rei­chen „Lastminute“-Vermarktung ent­spre­chend ver­rin­gert werde.”

Aktu­ell ist die Ent­schei­dung noch nicht rechts­kräf­tig. Eine Beru­fung ist abseh­bar. Sobald der Voll­text der Ent­schei­dung ver­füg­bar ist, wer­den Sie hier dar­über lesen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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