Das Landgericht Berlin II hat festgestellt, dass Booking.com gegenüber insgesamt 1.099 Betreibern von Unterkünften zum Schadensersatz verpflichtet ist. Anlass dafür sind die über mehrere Jahre hinweg verlangten Bestpreisklauseln. Diese verstoßen gegen geltendes Kartellrecht, wie zuvor das BKartA bestandskräftig festgestellt hatte. Das Gericht entschied nun durch Urteil von gestern, dass grundsätzlich eine Pflicht zu Erstattung besteht (Aktenzeichen 61 O 60/24 Kart). Hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung von Buchungsprovisionen lehnte es eine Feststellung ab, da insofern die Leistungsklage vorrangig gewesen wäre.
Bislang ist nur die Pressemitteilung des Gerichts online verfügbar. Hieraus ein folgender Ausschnitt zu der Rechtsauffassung des Gerichts:
“Nach Auffassung der Kammer steht den klagenden Betreibern auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln bewirkten eine Beschränkung des Wettbewerbs, denn durch diese Klauseln werde jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Dies stehe für die von den Beklagten zwischen Juli 2015 und Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln bereits aufgrund der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 fest.
Durch Bestpreisklauseln werde dem Unterkunftsbetreiber die naheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision von durchschnittlich 10 bis 15 % des Zimmerpreises bei seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis für niedrigere Preise zu nutzen, um Kunden zu werben. Auch werde es Unterkunftsbetreibern erschwert, zur Kapazitätssteuerung Restkapazitäten mit Preiszugeständnissen direkt online zu vermarkten. Zwar könnten sie solche Angebote machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Booking.com entsprechend herabsetzten. Sie müssten dann aber die übliche Provision auf den niedrigeren Preis bei Vermittlungen auf Booking.com zahlen, so dass ihr Preissenkungsspielraum und damit die Chance zur erfolgreichen „Lastminute“-Vermarktung entsprechend verringert werde.”
Aktuell ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist absehbar. Sobald der Volltext der Entscheidung verfügbar ist, werden Sie hier darüber lesen.
