Google hat mit dem BKartA einvernehmlich wettbewerbliche Bedenken ausgeräumt. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Behörde hervor. Demnach hat das Unternehmen Verpflichtungszusagen abgegeben, welche das BKartA für bindend erklärt hat. Damit konnte das Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB dahingehend eingestellt werden.
Dies demonstriert eindrücklich die Möglichkeiten auch zu einer einvernehmlichen Beilegung kartellrechtlicher Fälle. Kein Paukenschlag, sondern gewöhnliches Geschäft für ein großes Unternehmen.
Worum ging es?
Anlass dieser Beilegung ist ein Verfahren, welches das BKartA bereits etwas länger gegen den Plattformkonzern Alphabet führt. Es handelt sich laut der Pressemitteilung der Behörde um eines nach den “neuen Vorschriften für Digitalkonzerne” in § 19a GWB. Konkret handelte es sich um eines nach § 19a Abs. 2 GWB auf der zweiten Stufe, bei dem das BKartA konkrete Handlungsbefugnisse erhält. Die Feststellungsverfügung gemäß § 19a Abs. 1 GWB auf der ersten Stufe erging bereits im Jahr 2021. Dort hatte das BKartA festgestellt, dass es sich um ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb handelt.
Konkret beschreibt das BKartA zwei Problembereiche, die mit den Verpflichtungszusagen geklärt werden konnten:
- Google Automotive Services: Fahrzeughersteller konnten für ihre In-Vehicle-Infotainment-Systeme nur gemeinsam Google Maps, Google Play und den Google Assistant lizensieren. Jetzt soll ein Einzelbezug möglich sein. Zusätzlich sollen einzelne als kritisch betrachtete Vertragsgestaltungen aufgegeben werden. Schließlich verpflichtet sich Google, die notwendigen Voraussetzungen für Diensteinteroperabilität zu schaffen.
- Google Maps Plattform: Hier sollen die verschiedenen Kartendieste einfacher mit Diensten anderer Anbieter kombiniert werden, wofür bisherige vertragliche Beschränkungen aufgehoben werden sollen. Die Inhalte der Kartendienste sollen also für eine Dienstekompatibilität geöffnet werden.
Was bring eine kartellrechtliche Verpflichtungszusage?
Kartellrechtliche Verpflichtungszusagen sind eine gute Möglichkeit, um kartellbehördliche Bedenken selbstbestimmt und einvernehmlich mit der Kartellbehörde auszuräumen. Gleichzeitig wird für das betreffende Unternehmen und andere möglicherweise betroffene Unternehmen Verbindlichkeit hergestellt.
Gemäß § 32b Abs. 1 GWB kann ein Unternehmen im Rahmen von Verfahren anbieten Verpflichtungen einzugehen, um Bedenken der Kartellbehörde auszuräumen. Die Kartellbehörde kann diese Verflichtungen darauf prüfen, ob sie auch tatsächlich zur Ausräumung ihrer Bedenken geeignet sind. Kommt sie zu diesem Ergebnis, so kann sie die Verpflichtungserklärung für bindend erklären. Dies erfolgt durch eine Verfügung. Das BKartA kann das Verfahren bei begründeten Anlässen wieder aufnehmen.
Aus dem Verfahren
Im Vorfeld zu den Verpflichtungszusagen zu Google Automotive Services gab es im Zusammenhang mit diesem Verfahren bereits eine relevante Entscheidung des BGH zur Offenlegung von Informationen durch das BKartA gegenüber Beigeladenen (Az.: KVB 69/23).
Das BKartA hatte angekündigt, das Anhörungsschreiben an beigeladene Unternehmen offenzulegen. Google hatte hiergegen beim BKartA Beschwerde eingelegt und begehrte mehrere Schwärzungen. Der BGH erklärte sich auch für solche Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit § 19a GWB für Zuständig. Das bedeutet, dass auch derartige Beschwerden direkt durch ihn entschieden werden und nicht das OLG Düsseldorf zuständig ist.
Inhaltlich verlangte der BGH eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Offenlegung von möglichen Geschäftsgeheimnissen. Allerdings könnten laut dem Leitsatz auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse den Geheimnisschutz einschränken. Insbesondere sei eine Offenlegung aber nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die Ermittlungen des BKartA zu fördern.
In kartellrechtlichen Verfahren betroffene Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie auf mögliche Offenlegungen und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung vorbereitet sind. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen und die eigenen Interessen im Verfahren zu wahren.