Goog­le hat mit dem BKar­tA ein­ver­nehm­lich wett­be­werb­li­che Beden­ken aus­ge­räumt. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de her­vor. Dem­nach hat das Unter­neh­men Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen abge­ge­ben, wel­che das BKar­tA für bin­dend erklärt hat. Damit konn­te das Ver­fah­ren nach § 19a Abs. 2 GWB dahin­ge­hend ein­ge­stellt werden.

Dies demons­triert ein­drück­lich die Mög­lich­kei­ten auch zu einer ein­ver­nehm­li­chen Bei­le­gung kar­tell­recht­li­cher Fäl­le. Kein Pau­ken­schlag, son­dern gewöhn­li­ches Geschäft für ein gro­ßes Unternehmen.

Worum ging es?

Anlass die­ser Bei­le­gung ist ein Ver­fah­ren, wel­ches das BKar­tA bereits etwas län­ger gegen den Platt­form­kon­zern Alpha­bet führt. Es han­delt sich laut der Pres­se­mit­tei­lung der Behör­de um eines nach den “neu­en Vor­schrif­ten für Digi­tal­kon­zer­ne” in § 19a GWB. Kon­kret han­del­te es sich um eines nach § 19a Abs. 2 GWB auf der zwei­ten Stu­fe, bei dem das BKar­tA kon­kre­te Hand­lungs­be­fug­nis­se erhält. Die Fest­stel­lungs­ver­fü­gung gemäß § 19a Abs. 1 GWB auf der ers­ten Stu­fe erging bereits im Jahr 2021. Dort hat­te das BKar­tA fest­ge­stellt, dass es sich um ein Unter­neh­men mit über­ra­gen­der markt­über­grei­fen­der Bedeu­tung für den Wett­be­werb handelt.

Kon­kret beschreibt das BKar­tA zwei Pro­blem­be­rei­che, die mit den Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen geklärt wer­den konnten:

  1. Goog­le Auto­mo­ti­ve Ser­vices: Fahr­zeug­her­stel­ler konn­ten für ihre In-Vehic­le-Info­tain­ment-Sys­te­me nur gemein­sam Goog­le Maps, Goog­le Play und den Goog­le Assistant lizen­sie­ren. Jetzt soll ein Ein­zel­be­zug mög­lich sein. Zusätz­lich sol­len ein­zel­ne als kri­tisch betrach­te­te Ver­trags­ge­stal­tun­gen auf­ge­ge­ben wer­den. Schließ­lich ver­pflich­tet sich Goog­le, die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen für Dienst­ein­ter­ope­ra­bi­li­tät zu schaf­fen.
  2. Goog­le Maps Platt­form: Hier sol­len die ver­schie­de­nen Kar­ten­dies­te ein­fa­cher mit Diens­ten ande­rer Anbie­ter kom­bi­niert wer­den, wofür bis­he­ri­ge ver­trag­li­che Beschrän­kun­gen auf­ge­ho­ben wer­den sol­len. Die Inhal­te der Kar­ten­diens­te sol­len also für eine Diens­te­kom­pa­ti­bi­li­tät geöff­net werden. 

Was bring eine kartellrechtliche Verpflichtungszusage?

Kar­tell­recht­li­che Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen sind eine gute Mög­lich­keit, um kar­tell­be­hörd­li­che Beden­ken selbst­be­stimmt und ein­ver­nehm­lich mit der Kar­tell­be­hör­de aus­zu­räu­men. Gleich­zei­tig wird für das betref­fen­de Unter­neh­men und ande­re mög­li­cher­wei­se betrof­fe­ne Unter­neh­men Ver­bind­lich­keit hergestellt. 

Gemäß § 32b Abs. 1 GWB kann ein Unter­neh­men im Rah­men von Ver­fah­ren anbie­ten Ver­pflich­tun­gen ein­zu­ge­hen, um Beden­ken der Kar­tell­be­hör­de aus­zu­räu­men. Die Kar­tell­be­hör­de kann die­se Ver­flich­tun­gen dar­auf prü­fen, ob sie auch tat­säch­lich zur Aus­räu­mung ihrer Beden­ken geeig­net sind. Kommt sie zu die­sem Ergeb­nis, so kann sie die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung für bin­dend erklä­ren. Dies erfolgt durch eine Ver­fü­gung. Das BKar­tA kann das Ver­fah­ren bei begrün­de­ten Anläs­sen wie­der aufnehmen. 

Aus dem Verfahren 

Im Vor­feld zu den Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen zu Goog­le Auto­mo­ti­ve Ser­vices gab es im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­fah­ren bereits eine rele­van­te Ent­schei­dung des BGH zur Offen­le­gung von Infor­ma­tio­nen durch das BKar­tA gegen­über Bei­gela­de­nen (Az.: KVB 69/23).

Das BKar­tA hat­te ange­kün­digt, das Anhö­rungs­schrei­ben an bei­gela­de­ne Unter­neh­men offen­zu­le­gen. Goog­le hat­te hier­ge­gen beim BKar­tA Beschwer­de ein­ge­legt und begehr­te meh­re­re Schwär­zun­gen. Der BGH erklär­te sich auch für sol­che Ver­fah­rens­hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit § 19a GWB für Zustän­dig. Das bedeu­tet, dass auch der­ar­ti­ge Beschwer­den direkt durch ihn ent­schie­den wer­den und nicht das OLG Düs­sel­dorf zustän­dig ist.

Inhalt­lich ver­lang­te der BGH eine Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung bei der Offen­le­gung von mög­li­chen Geschäfts­ge­heim­nis­sen. Aller­dings könn­ten laut dem Leit­satz auch unge­schrie­be­ne Offen­ba­rungs­be­fug­nis­se den Geheim­nis­schutz ein­schrän­ken. Ins­be­son­de­re sei eine Offen­le­gung aber nur zuläs­sig, wenn sie geeig­net und erfor­der­lich ist, um die Ermitt­lun­gen des BKar­tA zu fördern.


In kar­tell­recht­li­chen Ver­fah­ren betrof­fe­ne Unter­neh­men soll­ten sicher­stel­len, dass sie auf mög­li­che Offen­le­gun­gen und eine ein­ver­nehm­li­che Ver­fah­rens­be­en­di­gung vor­be­rei­tet sind. Eine früh­zei­ti­ge recht­li­che Bera­tung kann hel­fen, Geschäfts­ge­heim­nis­se effek­tiv zu schüt­zen und die eige­nen Inter­es­sen im Ver­fah­ren zu wahren.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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