Kartellschadensersatz bei verweigertem Zugang zu Daten

Vor kur­zem haben wir hier die Mög­lich­kei­ten dar­ge­stellt, wie ein Daten­zu­gang im Zusam­men­hang mit dem DGA erzwun­gen wer­den kann. Dies bezieht sich auf soge­nann­te öffent­li­che Stel­len, also den soge­nann­ten G2B-Daten­zu­gang. Auch für den B2B-Daten­zu­gang kann sich ein Anspruch auf Belie­fe­rung ergeben.

Bei Vor­lie­gen beson­de­rer Vor­aus­set­zun­gen kann sich ein Anspruch auf Belie­fe­rung erge­ben. Das kommt zum einen bei einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung in Betracht und zum ande­ren bei Vor­lie­gen einer beson­de­ren Abhän­gig­keit eines Unter­neh­mens. Das Letz­te­re nennt sich rela­ti­ve Markt­macht. Hier­zu gibt es seit der letz­ten GWB-Novel­le eini­ge Klar­stel­lun­gen in § 20 Abs. 1a GWB, die sich auf den Daten­zu­gang bezie­hen.

Hypothetischer Gewinn bei Marktzulassung

Doch wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es, wenn ein Unter­neh­men sich hart­nä­ckig wei­gert, Daten bereit zustel­len? Wenn die Ver­wei­ge­rung einer Belie­fe­rung kar­tell­rechts­wid­rig ist, kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Die Grund­la­ge dafür bil­det § 33a GWB. Und bei einer Geschäfts­ver­wei­ge­rung kann dies sehr ernst­haf­te Fol­gen für das han­deln­de Unter­neh­men haben. Denn mög­li­cher­wei­se hat­te es nicht ein­mal ein wirt­schaft­li­ches Eigen­in­ter­es­se an den Daten, woll­te die­se also nicht ein­mal selbst auf einem Markt ver­wer­ten. Gege­be­nen­falls ist der erziel­ba­re Kauf­wert der Daten sogar eher gering. 

Trotz­dem kann der Scha­den für das betrof­fe­ne Unter­neh­men sehr hoch sein und den Kauf­wert erheb­lich über­tref­fen. Das ist dann der Fall, wenn die Daten wich­tig für den Markt­ein­tritt sind. Indem ein Unter­neh­men die Belie­fe­rung mit Daten ver­wei­gert, ver­hin­dert es gleich­zei­tig den Markt­zu­tritt des betrof­fe­nen Unter­neh­mens. Die­ser ver­hin­der­te Markt­zu­tritt es ist aber, der dann wie­der­um Maß­ga­be für die Bemes­sung eines Scha­dens ist, den das han­deln­de Unter­neh­men erset­zen muss. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men konn­te dann nicht den Nut­zen zie­hen, den es ohne die Wett­be­werbs­be­schrän­kung gehabt hät­te. Wäre es für den Markt zuge­las­sen wor­den, so hät­ten sich aber Gewin­ne erge­ben. Die­se hypo­the­ti­schen Gewin­ne sind ent­spre­chend zu ersetzen. 

Zinsanspruch ab Schadenseintritt

Zusätz­lich zu den hypo­the­ti­schen Gewin­nen hat der Betrof­fe­ne gemäß § 33a Abs. 4 S. 1 GWB einen Anspruch auf Zin­sen und zwar ab Scha­dens­ein­tritt. Bei einer Geschäfts­ver­wei­ge­rung tritt der Scha­den bereits dann ein, wenn der Betrof­fe­ne die hypo­the­ti­schen Gewin­ne hät­te erzie­len kön­nen. Das ist spä­tes­tens dann der Fall, wenn er den Zugang der Daten nach­ge­fragt hat und ihm die­ser ver­wei­gert wurde. 

Ein Bei­spiel hier­zu: Ein Unter­neh­men mit Daten­macht ver­wei­gert seit 2019 die Belie­fe­rung mit Daten und behin­dert damit einen Markt­zu­tritt. Ein nach­fra­gen­des Unter­neh­men ist von die­ser Markt­zu­tritts­be­schrän­kung betrof­fen. Es hät­te bei Zulas­sung im Jahr 2019 Gewin­ne erzie­len kön­nen. Die­se Gewin­ne kön­nen berech­net wer­den. Die ent­gan­ge­nen Gewin­ne stel­len den ein­ge­tre­te­nen Scha­den dar. Die­ser ist seit 2019 zu ver­zin­sen. Das gilt auch für die Gewin­ne in den Jah­ren danach.

Mit ande­ren Wor­ten muss dann ein grö­ße­rer Scha­den ersetzt wer­den, als das han­deln­de Unter­neh­men ursprüng­lich an mög­li­chem wirt­schaft­li­chem Vor­teil hatte. 

Über die­sen soge­nann­ten Ver­wei­ge­rungs­scha­den habe ich mit Prof. Ralf Dewen­ter letz­tes Jahr in einem Work­shop dis­ku­tiert. Die Ergeb­nis­se fas­sen wir in einem aktu­el­len Bei­trag in der WuW zusam­men, der hier auch online ein­ge­se­hen wer­den kann.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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