Vor wenigen Wochen wurde in Branchenkreisen über das Aus für Maestro auf der Mastercard berichtet. So lässt sich jedenfalls die derzeitige Entwicklung seitens des Kreditkarten-Anbieters beschreiben. Er plant nämlich eine technische Umgestaltung seines Systems, sodass der Magnetstreifen nicht mehr enthalten wäre. Das hat wiederum Auswirkungen auf das Maestro-System, das auf den Magnetstreifen angewiesen ist.
Wird die Zusammenarbeit zwischen Mastercard und Maestro aus technischen Gründen nicht mehr möglich, so wird damit auch die bisherige Geschäftsbeziehung hinfällig. Geht das überhaupt aus kartellrechtlichen Gründen?
Kreditkarten-Betreiber gelten als ein Urtyp der sogenannten mehrseitigen Märkte. Anhand dieser Beispiele wurden Erkenntnisse der Industriepolitik entwickelt, die wiederum auf digitale Plattformen anwendbar sind. Dies wird noch einmal daran mehr deutlich, dass sich Kreditkarten-Systeme immer mehr digitalisieren und hin zu digitalen Plattformen entwickeln. Dazu kann dann wiederum der Verzicht auf konventionelle oder veraltete Technologien gehören.
Um einen solchen Fall scheint es sich hier aber zu handeln. Die bisherige Girokarten-Technologie wird in der Branche als eher hinfällig und international nicht anerkannt beschrieben. Dann stellt sich aber die Frage, ob eine Plattform ihr Geschäftsmodell verändern darf oder Geschäfte aufkündigen kann.
Grundsätzlich sind marktbeherrschende Unternehmen an das Verbot des Marktmachtmissbrauchs gebunden. Verboten ist dabei auch der Behinderungsmissbrauch, zu dem wiederum die missbräuchliche Geschäftsverweigerung gehört. Ebenso unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Geschäftsverweigerung können Systemveränderungen oder Design-Anpassungen gehören. Maßgeblich ist in solchen Fällen dann, ob eine sachliche Rechtfertigung vorliegt.
Technologische Entwicklung bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten auch für Unternehmen, die vom Marktmachtmissbrauchsverbot erfasst sind. Denn sie müssen nicht stets Technologien aufrecht erhalten, die bereits ablaufen. Sie können vielmehr sich weiter entwickeln. Allerdings müssen sie eine besondere Rücksichtnahme auf den Restwettbewerb zeigen. Dazu kann auch die frühzeitige Ankündigung technologischer Entwicklungen gehören, wenn sie nach außen wettbewerbliche Auswirkungen haben.
Anders herum sollten derartige Ankündigungen wiederum sorgfältig betrachtet werden. Denn ein marktmächtiges Unternehmen kann seine Marktstellung auch durch Ankündigung von Verdrängungsstrategien missbräuchlich ausnutzen. Deshalb kann es Sinn machen, bei derartigen Entwicklungen zunächst lediglich die Einstellung eines Technologie-Standards anzukündigen.