Vor weni­gen Wochen wur­de in Bran­chen­krei­sen über das Aus für Maes­tro auf der Mas­ter­card berich­tet. So lässt sich jeden­falls die der­zei­ti­ge Ent­wick­lung sei­tens des Kre­dit­kar­ten-Anbie­ters beschrei­ben. Er plant näm­lich eine tech­ni­sche Umge­stal­tung sei­nes Sys­tems, sodass der Magnet­strei­fen nicht mehr ent­hal­ten wäre. Das hat wie­der­um Aus­wir­kun­gen auf das Maes­tro-Sys­tem, das auf den Magnet­strei­fen ange­wie­sen ist.

Wird die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Mas­ter­card und Maes­tro aus tech­ni­schen Grün­den nicht mehr mög­lich, so wird damit auch die bis­he­ri­ge Geschäfts­be­zie­hung hin­fäl­lig. Geht das über­haupt aus kar­tell­recht­li­chen Gründen?

Kre­dit­kar­ten-Betrei­ber gel­ten als ein Urtyp der soge­nann­ten mehr­sei­ti­gen Märk­te. Anhand die­ser Bei­spie­le wur­den Erkennt­nis­se der Indus­trie­po­li­tik ent­wi­ckelt, die wie­der­um auf digi­ta­le Platt­for­men anwend­bar sind. Dies wird noch ein­mal dar­an mehr deut­lich, dass sich Kre­dit­kar­ten-Sys­te­me immer mehr digi­ta­li­sie­ren und hin zu digi­ta­len Platt­for­men ent­wi­ckeln. Dazu kann dann wie­der­um der Ver­zicht auf kon­ven­tio­nel­le oder ver­al­te­te Tech­no­lo­gien gehören.

Um einen sol­chen Fall scheint es sich hier aber zu han­deln. Die bis­he­ri­ge Giro­kar­ten-Tech­no­lo­gie wird in der Bran­che als eher hin­fäl­lig und inter­na­tio­nal nicht aner­kannt beschrie­ben. Dann stellt sich aber die Fra­ge, ob eine Platt­form ihr Geschäfts­mo­dell ver­än­dern darf oder Geschäf­te auf­kün­di­gen kann.

Grund­sätz­lich sind markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men an das Ver­bot des Markt­macht­miss­brauchs gebun­den. Ver­bo­ten ist dabei auch der Behin­de­rungs­miss­brauch, zu dem wie­der­um die miss­bräuch­li­che Geschäfts­ver­wei­ge­rung gehört. Eben­so unter dem Gesichts­punkt der miss­bräuch­li­chen Geschäfts­ver­wei­ge­rung kön­nen Sys­tem­ver­än­de­run­gen oder Design-Anpas­sun­gen gehö­ren. Maß­geb­lich ist in sol­chen Fäl­len dann, ob eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung vorliegt.

Tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung bie­tet eine Viel­zahl an Mög­lich­kei­ten auch für Unter­neh­men, die vom Markt­macht­miss­brauchs­ver­bot erfasst sind. Denn sie müs­sen nicht stets Tech­no­lo­gien auf­recht erhal­ten, die bereits ablau­fen. Sie kön­nen viel­mehr sich wei­ter ent­wi­ckeln. Aller­dings müs­sen sie eine beson­de­re Rück­sicht­nah­me auf den Rest­wett­be­werb zei­gen. Dazu kann auch die früh­zei­ti­ge Ankün­di­gung tech­no­lo­gi­scher Ent­wick­lun­gen gehö­ren, wenn sie nach außen wett­be­werb­li­che Aus­wir­kun­gen haben.

Anders her­um soll­ten der­ar­ti­ge Ankün­di­gun­gen wie­der­um sorg­fäl­tig betrach­tet wer­den. Denn ein markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men kann sei­ne Markt­stel­lung auch durch Ankün­di­gung von Ver­drän­gungs­stra­te­gien miss­bräuch­lich aus­nut­zen. Des­halb kann es Sinn machen, bei der­ar­ti­gen Ent­wick­lun­gen zunächst ledig­lich die Ein­stel­lung eines Tech­no­lo­gie-Stan­dards anzukündigen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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