Regio­nal geför­der­ter Breit­band­aus­bau kann dazu bei­tra­gen, bis­lang schlecht ver­sorg­te Gebie­te effek­ti­ver und effi­zi­en­ter zu ver­sor­gen. Gleich­zei­tig kann durch die För­de­rung selbst ein wett­be­werb­li­ches Ungleich­ge­wicht geschaf­fen wer­den. Denn wo unter nor­ma­len Umstän­den der Markt und freie Wett­be­werb für bes­se­re Infra­struk­tu­ren sor­gen könn­te, greift nun der Staat ein. Das geför­der­te Unter­neh­men erhält damit regio­nal eine Mono­pol­stel­lung über den Zugang zu sei­nem Netz.

Die­ses Mono­pol durch staat­li­che För­de­rung kann dafür sor­gen, dass Wett­be­werb in der Regi­on aus­ge­schlos­sen oder ver­rin­gert wird. Um dies zu ver­mei­den, muss­ten sich bereits nach den bis­he­ri­gen För­der­re­geln Unter­neh­men ver­pflich­ten, ande­ren Unter­neh­men frei­en Zugang zu ihren Net­zen zu gewäh­ren. Dies wird mit der aktu­el­len TKG-Novel­le noch ein­mal kon­kre­ti­siert. In § 155 TKG wird ein gesetz­li­cher Netz­zu­gangs­an­spruch geregelt.

§ 155 Abs. 1 TKG schreibt hier­zu vor, dass Betrei­ber oder Eigen­tü­mer öffent­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze den Netz­zu­gang gewäh­ren müs­sen, wenn und soweit die­se öffent­lich geför­dert wur­den. § 155 Abs. 2 S. 1 TKG stellt dazu klar, dass die gesam­te ver­leg­te Infra­struk­tur als ver­legt gilt. Dies wie­der­um gilt nicht für zusätz­lich ein­ge­brach­te Infra­struk­tur, die auf jeweils eige­ne Kos­ten ver­legt wur­den. Mit ande­ren Wor­ten: Es besteht dann kein Zusam­men­hang mit der Förderung.

Die Grund­sät­ze des offe­nen Netz­zu­gangs las­sen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit: Kei­ne sach­lich nicht gerecht­fer­tig­ten Ungleichbehandlungen
  • Offen­heit: Kei­ne Beschrän­kun­gen der Pro­dukt­ge­stal­tungs­frei­heit des Nachfragenden.
  • Fair­ness und Ange­mes­sen­heit der Bedingungen

Inter­es­sant ist die Begrün­dung aus dem Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Zur Offen­heit heißt es da:

Grund­sätz­lich soll­ten geför­der­te Unter­neh­men im Bereich des offe­nen Netz­zu­gangs eine grö­ße­re Pro­dukt­aus­wahl anbie­ten als im Rah­men der sek­tor­spe­zi­fi­schen Regu­lie­rung für Unter­neh­men mit beträcht­li­cher Markt­macht vor­ge­schrie­ben, weil bei geför­der­ten Net­zen für den Infra­struk­tur­aus­bau nicht nur Res­sour­cen des betref­fen­den Unter­neh­mens, son­dern auch Steu­er­ein­nah­men ver­wen­det werden.

Mit ande­ren Wor­ten: Das ver­pflich­te­te Unter­neh­men kann nicht den Ein­wand erhe­ben, es habe eine bestimm­te Nut­zung des Netz­zu­gangs nicht vor­ge­se­hen. Es muss viel­mehr dem nach­fra­gen­den Unter­neh­men umfang­reich wett­be­werb­li­ches Tätig­wer­den ermög­li­chen. Das geht noch über die all­ge­mei­nen kar­tell­recht­li­chen Wer­tun­gen hin­aus, wo die Inter­es­sen des Zugangs­pe­ten­ten gegen­über denen des Ein­rich­tungs­in­ha­bers abge­wo­gen wer­den. Das Merk­mal der Offen­heit meint also, dass der Zugangs­nach­fra­ger die wett­be­werb­li­chen Zwe­cke defi­niert, nicht der Ver­pflich­te­te. Damit wird im Rah­men des Zugangs­an­spruchs auch die unter­neh­me­ri­sche Gestal­tungs­frei­heit des Infra­struk­tur­in­ha­bers eingeschränkt.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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