Regional geförderter Breitbandausbau kann dazu beitragen, bislang schlecht versorgte Gebiete effektiver und effizienter zu versorgen. Gleichzeitig kann durch die Förderung selbst ein wettbewerbliches Ungleichgewicht geschaffen werden. Denn wo unter normalen Umständen der Markt und freie Wettbewerb für bessere Infrastrukturen sorgen könnte, greift nun der Staat ein. Das geförderte Unternehmen erhält damit regional eine Monopolstellung über den Zugang zu seinem Netz.
Dieses Monopol durch staatliche Förderung kann dafür sorgen, dass Wettbewerb in der Region ausgeschlossen oder verringert wird. Um dies zu vermeiden, mussten sich bereits nach den bisherigen Förderregeln Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen freien Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Dies wird mit der aktuellen TKG-Novelle noch einmal konkretisiert. In § 155 TKG wird ein gesetzlicher Netzzugangsanspruch geregelt.
§ 155 Abs. 1 TKG schreibt hierzu vor, dass Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze den Netzzugang gewähren müssen, wenn und soweit diese öffentlich gefördert wurden. § 155 Abs. 2 S. 1 TKG stellt dazu klar, dass die gesamte verlegte Infrastruktur als verlegt gilt. Dies wiederum gilt nicht für zusätzlich eingebrachte Infrastruktur, die auf jeweils eigene Kosten verlegt wurden. Mit anderen Worten: Es besteht dann kein Zusammenhang mit der Förderung.
Die Grundsätze des offenen Netzzugangs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Diskriminierungsfreiheit: Keine sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen
- Offenheit: Keine Beschränkungen der Produktgestaltungsfreiheit des Nachfragenden.
- Fairness und Angemessenheit der Bedingungen
Interessant ist die Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren. Zur Offenheit heißt es da:
Grundsätzlich sollten geförderte Unternehmen im Bereich des offenen Netzzugangs eine größere Produktauswahl anbieten als im Rahmen der sektorspezifischen Regulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorgeschrieben, weil bei geförderten Netzen für den Infrastrukturausbau nicht nur Ressourcen des betreffenden Unternehmens, sondern auch Steuereinnahmen verwendet werden.
Mit anderen Worten: Das verpflichtete Unternehmen kann nicht den Einwand erheben, es habe eine bestimmte Nutzung des Netzzugangs nicht vorgesehen. Es muss vielmehr dem nachfragenden Unternehmen umfangreich wettbewerbliches Tätigwerden ermöglichen. Das geht noch über die allgemeinen kartellrechtlichen Wertungen hinaus, wo die Interessen des Zugangspetenten gegenüber denen des Einrichtungsinhabers abgewogen werden. Das Merkmal der Offenheit meint also, dass der Zugangsnachfrager die wettbewerblichen Zwecke definiert, nicht der Verpflichtete. Damit wird im Rahmen des Zugangsanspruchs auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Infrastrukturinhabers eingeschränkt.