Ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men darf den Kün­di­gungs­but­ton nicht so gestal­ten, dass er zunächst zu einer wei­te­ren Bestä­ti­gungs­sei­te führt. Dies geht aus einem Urteils des OLG Köln vom 10.01.2025 her­vor (Az. 6 U 62/24). Eine Kün­di­gung muss hier­nach unmit­tel­bar mög­lich sein und dür­fe kei­ne vor­he­ri­gen zusätz­li­chen Anfra­gen verlangen.

Recht­li­cher Anknüp­fungs­punkt ist hier der § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Danach muss die Bestä­ti­gungs­schalt­flä­che stän­dig ver­füg­bar, unmit­tel­bar und leicht zugäng­lich sein. Das ist bei zusätz­li­chen Anfra­gen nicht mehr der Fall, die Schalt­flä­che ist so nicht sichtbar.

Der Klä­ger ist hier ein Ver­brau­cher­ver­band, der Ver­stö­ße gegen Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten rüg­te. Er wand­te sich gegen ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, wel­ches den Kün­di­gungs­but­ton erst nach meh­re­ren Abfra­gen die Kün­di­gung ermöglichte.

Das LG sah einen der­ar­ti­gen Ver­stoß nicht, da Iden­ti­fi­ka­ti­ons­fra­gen zuläs­sig sei­en. Vor dem OLG hat­te die Kla­ge nun Erfolg: die Kün­di­gungs­schalt­flä­che muss sofort zu einer Bestä­ti­gungs­sei­te füh­ren, wo die Kün­di­gung direkt erfol­gen kann. Jedes Ver­ste­cken oder ver­zö­ger­te Anzei­ge der Schalt­flä­che stellt eine unzu­läs­si­ge Erschwe­rung dar. Der­ar­ti­ge Hür­den woll­te der Gesetz­ge­ber aber gera­de ver­hin­dern. Denn dadurch könn­ten Ver­brau­cher sich von einer Kün­di­gung abge­hal­ten sehen.

Die Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen. Für Unter­neh­men wird anhand der Ent­schei­dung deut­lich, dass ein stren­ger recht­li­cher Rah­men gilt. Es darf kei­ne ver­zö­ger­ten oder ver­steck­ten Kün­di­gungs­op­tio­nen geben.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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