Ein Telekommunikationsunternehmen darf den Kündigungsbutton nicht so gestalten, dass er zunächst zu einer weiteren Bestätigungsseite führt. Dies geht aus einem Urteils des OLG Köln vom 10.01.2025 hervor (Az. 6 U 62/24). Eine Kündigung muss hiernach unmittelbar möglich sein und dürfe keine vorherigen zusätzlichen Anfragen verlangen.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist hier der § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Danach muss die Bestätigungsschaltfläche ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein. Das ist bei zusätzlichen Anfragen nicht mehr der Fall, die Schaltfläche ist so nicht sichtbar.
Der Kläger ist hier ein Verbraucherverband, der Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften rügte. Er wandte sich gegen ein Telekommunikationsunternehmen, welches den Kündigungsbutton erst nach mehreren Abfragen die Kündigung ermöglichte.
Das LG sah einen derartigen Verstoß nicht, da Identifikationsfragen zulässig seien. Vor dem OLG hatte die Klage nun Erfolg: die Kündigungsschaltfläche muss sofort zu einer Bestätigungsseite führen, wo die Kündigung direkt erfolgen kann. Jedes Verstecken oder verzögerte Anzeige der Schaltfläche stellt eine unzulässige Erschwerung dar. Derartige Hürden wollte der Gesetzgeber aber gerade verhindern. Denn dadurch könnten Verbraucher sich von einer Kündigung abgehalten sehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Für Unternehmen wird anhand der Entscheidung deutlich, dass ein strenger rechtlicher Rahmen gilt. Es darf keine verzögerten oder versteckten Kündigungsoptionen geben.