Ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men darf den Kün­di­gungs­but­ton nicht so gestal­ten, dass er zunächst zu einer wei­te­ren Bestä­ti­gungs­sei­te führt. Dies geht aus einem Urteils des OLG Köln vom 10.01.2025 her­vor (Az. 6 U 62/24). Eine Kün­di­gung muss hier­nach unmit­tel­bar mög­lich sein und dür­fe kei­ne vor­he­ri­gen zusätz­li­chen Anfra­gen verlangen.

Recht­li­cher Anknüp­fungs­punkt ist hier der § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Danach muss die Bestä­ti­gungs­schalt­flä­che stän­dig ver­füg­bar, unmit­tel­bar und leicht zugäng­lich sein. Das ist bei zusätz­li­chen Anfra­gen nicht mehr der Fall, die Schalt­flä­che ist so nicht sichtbar.

Der Klä­ger ist hier ein Ver­brau­cher­ver­band, der Ver­stö­ße gegen Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten rüg­te. Er wand­te sich gegen ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, wel­ches den Kün­di­gungs­but­ton erst nach meh­re­ren Abfra­gen die Kün­di­gung ermöglichte.

Das LG sah einen der­ar­ti­gen Ver­stoß nicht, da Iden­ti­fi­ka­ti­ons­fra­gen zuläs­sig sei­en. Vor dem OLG hat­te die Kla­ge nun Erfolg: die Kün­di­gungs­schalt­flä­che muss sofort zu einer Bestä­ti­gungs­sei­te füh­ren, wo die Kün­di­gung direkt erfol­gen kann. Jedes Ver­ste­cken oder ver­zö­ger­te Anzei­ge der Schalt­flä­che stellt eine unzu­läs­si­ge Erschwe­rung dar. Der­ar­ti­ge Hür­den woll­te der Gesetz­ge­ber aber gera­de ver­hin­dern. Denn dadurch könn­ten Ver­brau­cher sich von einer Kün­di­gung abge­hal­ten sehen.

Die Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen. Für Unter­neh­men wird anhand der Ent­schei­dung deut­lich, dass ein stren­ger recht­li­cher Rah­men gilt. Es darf kei­ne ver­zö­ger­ten oder ver­steck­ten Kün­di­gungs­op­tio­nen geben.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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