Wozu das BKartA im Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Messenger leider nichts sagt

Vor kur­zem hat das BKar­tA sei­nen Abschluss­be­richt zur Sek­tor­un­ter­su­chung Mes­sen­ger ver­öf­fent­licht. Dort ent­hal­ten ist viel zu mög­li­chen Ver­stö­ßen gegen die DSGVO und das UWG, was zunächst nicht über­rascht. Den Ele­fant im Raum spricht die Behör­de jedoch nicht an: Das Telekommunikationsrecht. 

Telekommunikationsrecht und Verbraucherschutz

Was wäre dort zu fin­den gewe­sen? Ein gro­ßer Teil, wenn nicht sogar alle Mes­sen­ger­diens­te dürf­ten elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te und damit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te dar­stel­len, für die stren­ge­re Regeln gel­ten. War­um, habe ich in einem ande­ren Bei­trag genau­er dar­ge­stellt. Die­se sek­tor­spe­zi­fi­schen Regeln beschäf­ti­gen sich mit Kun­den­schutz, bereichs­spe­zi­fi­schem Daten­schutz und dann dem Fern­mel­de­ge­heim­nis. Der ers­te The­men­kom­plex legt bereits begriff­lich eine Befas­sung in der Unter­su­chung nahe. 

Sektorspezifisches Datenschutzrecht

Die ande­ren bei­den Berei­che sind mitt­ler­wei­le im TTDSG gere­gelt, das jedoch mit kei­nem Wort in dem Abschluss­be­richt erwähnt wird. Zumin­dest eine Nega­tiv­ab­gren­zung wäre jedoch wün­schens­wert gewe­sen, war­um etwa nur mög­li­che DSGVO-Ver­stö­ße geprüft wur­den und nicht das sek­tor­spe­zi­fi­sche Daten­schutz­recht. Immer­hin gibt es eigen­stän­di­ge Anwen­dungs­re­geln. Auch die recht­li­chen Anfor­de­run­gen sind an eini­gen Stel­len stren­ger und man hät­te hier wohl noch eini­ges raus­ho­len kön­nen. War­um die Unter­su­chung aber der­art ver­engt wur­de, bleibt offen. Der Zweck einer Sek­tor­un­ter­su­chung gebie­tet die­ses Vor­ge­hen nicht.

Und schließlich das dringendste: Fernmeldegeheimnis

Noch deut­li­cher wird dies schließ­lich bei den feh­len­den Unter­su­chun­gen zum Fern­mel­de­ge­heim­nis, das selbst­stän­dig neben dem Daten­schutz steht, ins­be­son­de­re zur DSGVO. Die Vor­schrif­ten hier­zu wur­den im Bereich Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und damit auch für Mes­sen­ger mit den Neu­re­ge­lun­gen in TKG und TTDSG aus 2021 noch ein­mal deut­li­cher ver­schärft: Aus­drück­lich auch elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te als geschäfts­mä­ßig ange­bo­te­ne Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te müs­sen gemäß § 3 TTDSG das Fern­mel­de­ge­heim­nis wah­ren und dür­fen nicht ohne Erlaub­nis auf Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te zugrei­fen. Für die Erlaub­nis­se gilt § 3 Abs. 2 TTDSG. 

Die­se wer­den in der Pra­xis jedoch nicht immer beson­ders gut umge­setzt. Schon öfter habe ich hier Ver­wei­se auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO gele­sen, obwohl die­se Vor­schrift für das Fern­mel­de­ge­heim­nis nicht anwend­bar ist. Ande­re las­sen sich eine weit­ge­hen­de Ein­wil­li­gung für den Zugriff auf Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te mit unter­schied­li­chen Begrün­dun­gen geben. Ob die­se ein­grei­fen, bleibt dabei frag­lich, aber jeden­falls ver­brau­cher­schutz­recht­lich dürf­ten sie regel­mä­ßig kri­tisch bis offen­sicht­lich unzu­läs­sig sein. 

Dane­ben kann der Zugriff auf Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te auch ein wett­be­werb­li­ches und eigen­stän­di­ges kar­tell­recht­li­ches Pro­blem dar­stel­len. Auch in dem Ver­fah­ren gegen­über Face­book tra­ten Fra­gen hier­zu auf und waren der Behör­de des­halb nicht neu. Selbst der DMA adres­siert dies, wor­auf ich in einem fol­gen­den Bei­trag ein­ge­hen wer­de. Die­se Pro­blem­stel­lung wur­de dem BKar­tA zudem im Zusam­men­hang mit einer Miss­brauchs­be­schwer­de schon aus­führ­lich geschil­dert. Beson­ders dras­tisch stellt sich die­ses Pro­blem dar, wenn eine Ver­mitt­lungs­platt­form sich und ihrer eige­nen Retail-Toch­ter den unbe­schränk­ten Zugriff auf sämt­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­hal­te einräumt.

Es ist des­halb schon ver­wun­der­lich, dass die Behör­de sich hier­mit über­haupt nicht beschäf­tigt und statt­des­sen nur mit den low han­ging fruits der DSGVO.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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