Digital Markets Act: Vorläufige Befunde der Kommission zu Google’s Selbstbevorzugung und Anti-Steering

Die Kom­mis­si­on hat vor Kur­zem ihre Ein­schät­zun­gen nach den ers­ten Ermitt­lun­gen gegen­über dem Alpha­bet-Kon­zern mit­ge­teilt. Dies geht aus einer aktu­el­len Pres­se­mit­tei­lung her­vor. Zwei Punk­te sei­en dem­nach aktu­ell beson­ders relevant.

Selbstbevorzugung in der Google-Suche

Die Kom­mis­si­on sieht zunächst­Pro­ble­me bei der Selbst­be­vor­zu­gung im zen­tra­len Platt­form­dienst Goog­le Search. Gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA darf der Gate­kee­per von ihm selbst ange­bo­te­ne Dienst­leis­tun­gen und Pro­duk­te beim Ran­king sowie bei der damit ver­bun­de­nen Inde­xie­rung und dem damit ver­bun­de­nen Auf­fin­den gegen­über ähn­li­chen Dienst­leis­tun­gen oder Pro­duk­ten eines Drit­ten nicht bevor­zu­gen. Der Gate­kee­per muss außer­dem das Ran­king anhand trans­pa­ren­ter, fai­rer und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­er Bedin­gun­gen vor­neh­men. Die­se Rege­lung ver­langt umfang­rei­che Sicher­stel­lun­gen eines der­ar­ti­gen Diens­tes, dass kei­ne Selbst­be­vor­zu­gung statt­fin­det. Alpha­bet hat­te in sei­nem vor kur­zem ver­öf­fent­lich­ten Com­pli­ance Report auf Ände­run­gen hingewiesen.

Die Kom­mis­si­on sieht den­noch wei­ter­hin eine der­ar­ti­ge Selbst­be­vor­zu­gung beim Ran­king von Dritt­un­ter­neh­men. Sie hat­te zuvor einen Work­shop durch­ge­führt. Wei­ter­hin hat­te sie inter­es­sier­te Drit­te befragt. Zusam­men fasst sie dies in zwei Punkten:

  • Ers­tens behan­de­le Alpha­bet sei­ne eige­nen Diens­te zu all­ge­mei­nem Shop­ping, Hotel­bu­chun­gen, Trans­port sowie Finanz- und Sport­er­geb­nis­se bes­ser in den Goog­le-Suchen als ver­gleich­ba­re Diens­te von Drittanbietern
  • Zwei­tens stel­le Alpha­bet sei­ne eige­nen Diens­te pro­mi­nen­ter dar, indem sie in Dis­plays oben in der Goog­le-Suche dar­ge­stellt wer­den. Es gebe erwei­ter­ter visu­el­le Dar­stel­lun­gen und Filtermechanismen.

Verstöße gegen Anti-Steering

Des­wei­te­ren sieht die Kom­mis­si­on feh­len­de Com­pli­ance mit Art. 5 Abs. 4 DMA. Danach muss der Tor­wäch­ter gewerb­li­chen Nut­zern die Mög­lich­keit geben, ihre Ange­bo­te gegen­über End­nut­zern, die über sei­nen zen­tra­len Platt­form­dienst oder über ande­re Kanä­le akqui­riert wur­den, kos­ten­los zu kom­mu­ni­zie­ren und zu bewer­ben auch zu ande­ren Bedin­gun­gen – und mit die­sen End­nut­zern Ver­trä­ge zu schlie­ßen, unab­hän­gig davon, ob sie zu die­sem Zweck die zen­tra­len Platt­form­diens­te des Tor­wäch­ters nut­zen. Kurz gefasst darf ein Gate­kee­per ins­be­son­de­re nicht sank­tio­nie­ren, dass sich die gewerb­li­chen Nut­zer außer­halb sei­ner Platt­form­diens­te betätigen.

Die Kom­mis­si­on sieht der­zeit Umstän­de, wonach Alpha­bet durch tech­nisch die Mög­lich­kei­ten für ein Stee­ring ver­hin­dert. End­nut­zer könn­ten damit nicht mehr die Ange­bo­te oder Ver­triebs­ka­nä­le ihrer Wahl ver­wen­den. Außer­dem ver­lan­ge Alpha­bet nicht gerecht­fer­tig­te Ent­gel­te gegen­über App-Entwicklern.

Weiteres Vorgehen

Die Kom­mis­si­on hat aktu­ell nur ihre vor­läu­fi­ge Ansicht geäu­ßert. Zu einem mög­li­chen Ergeb­nis hat sie noch nichts geschrie­ben. Alpha­bet hat jetzt die Mög­lich­keit, auf kri­ti­sche Punk­te ein­zu­ge­hen und die Vor­wür­fe zu ent­kräf­ten. Hier wer­den sich zukünf­tig noch Ent­wick­lun­gen erge­ben. Ins­be­son­de­re kann ein Gate­kee­per sich um eine ein­ver­nehm­li­che Bei­le­gung bemü­hen, Abhil­fen anbie­ten oder schlicht sei­ne Com­pli­ance nachweisen.


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Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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