Die Kommission hat vor Kurzem ihre Einschätzungen nach den ersten Ermittlungen gegenüber dem Alphabet-Konzern mitgeteilt. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor. Zwei Punkte seien demnach aktuell besonders relevant.
Selbstbevorzugung in der Google-Suche
Die Kommission sieht zunächstProbleme bei der Selbstbevorzugung im zentralen Plattformdienst Google Search. Gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA darf der Gatekeeper von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen. Der Gatekeeper muss außerdem das Ranking anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen. Diese Regelung verlangt umfangreiche Sicherstellungen eines derartigen Dienstes, dass keine Selbstbevorzugung stattfindet. Alphabet hatte in seinem vor kurzem veröffentlichten Compliance Report auf Änderungen hingewiesen.
Die Kommission sieht dennoch weiterhin eine derartige Selbstbevorzugung beim Ranking von Drittunternehmen. Sie hatte zuvor einen Workshop durchgeführt. Weiterhin hatte sie interessierte Dritte befragt. Zusammen fasst sie dies in zwei Punkten:
- Erstens behandele Alphabet seine eigenen Dienste zu allgemeinem Shopping, Hotelbuchungen, Transport sowie Finanz- und Sportergebnisse besser in den Google-Suchen als vergleichbare Dienste von Drittanbietern
- Zweitens stelle Alphabet seine eigenen Dienste prominenter dar, indem sie in Displays oben in der Google-Suche dargestellt werden. Es gebe erweiterter visuelle Darstellungen und Filtermechanismen.
Verstöße gegen Anti-Steering
Desweiteren sieht die Kommission fehlende Compliance mit Art. 5 Abs. 4 DMA. Danach muss der Torwächter gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, ihre Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck die zentralen Plattformdienste des Torwächters nutzen. Kurz gefasst darf ein Gatekeeper insbesondere nicht sanktionieren, dass sich die gewerblichen Nutzer außerhalb seiner Plattformdienste betätigen.
Die Kommission sieht derzeit Umstände, wonach Alphabet durch technisch die Möglichkeiten für ein Steering verhindert. Endnutzer könnten damit nicht mehr die Angebote oder Vertriebskanäle ihrer Wahl verwenden. Außerdem verlange Alphabet nicht gerechtfertigte Entgelte gegenüber App-Entwicklern.
Weiteres Vorgehen
Die Kommission hat aktuell nur ihre vorläufige Ansicht geäußert. Zu einem möglichen Ergebnis hat sie noch nichts geschrieben. Alphabet hat jetzt die Möglichkeit, auf kritische Punkte einzugehen und die Vorwürfe zu entkräften. Hier werden sich zukünftig noch Entwicklungen ergeben. Insbesondere kann ein Gatekeeper sich um eine einvernehmliche Beilegung bemühen, Abhilfen anbieten oder schlicht seine Compliance nachweisen.
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