Im Wettbewerbsrecht spielt auch die Rechtsdurchsetzung durch Verbände eine Rolle. Sie können etwa Verbraucherrechte oder das Datenschutzrecht durchsetzen. Im Kartellrecht verfügen Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände über eine eigenständige Regelung zur Aktivlegitimation. Auf dieser Grundlage können sie eigenständig etwa Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Verstößen gegen die kartellrechtlichen Verbotsvorschriften und darauf basierenden Verfügungen der Kartellbehörden geltend machen. Dies nennt sich kollektive Rechtsdurchsetzung.
Das kartellrechtliche Regime des Private Enforcement an sich gilt seit der 11. GWB-Novelle auch für den Digital Markets Act. Verbände können damit gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 4 GWB auch gegen Verletzungen des DMA vorgehen.
Allerdings steht neben diesem Regime der privaten Rechtsdurchsetzung des DMA noch ein eigenständiges Regime für sogenannte Verbandsklagen. Hierfür sieht die Richtlinie (EU) 2020/1828 eigenständige Regelungen vor. Beispiele sind etwa die sogenannte Musterfeststellungsklage und das noch junge Instrument der Abhilfeklage.
Art. 42 DMA verweist auf dieses Verbandsklage-Regime:
“Richtlinie (EU) 2020/1828 findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Zuwiderhandlungen durch Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.”
Aufgrund dieser Verweisvorschrift sollen also auch Verbände kollektiv die Rechte aus dem DMA durchsetzen können. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich dem Zweck aus Art. 9 Abs. 4 DMA, wonach auch die Interessen der Verbraucher geschützt werden sollen. Der Verweis auf die Richtlinie (EU) 2020/1828 bedeutet allerdings auch, dass der nationale Gesetzgeber diese in Bezug auf die kollektive Rechtsdurchsetzung des DMA noch anpassen muss.
Erwägungsgrund 104 DMA sagt hierzu:
“Verbraucher sollten ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung für Torwächter geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates durchsetzen können. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 Anwendung auf Verbandsklagen findet, die wegen Verstößen der Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, angestrengt werden. Der Anhang der genannten Richtlinie sollte daher entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 erlassen, widergespiegelt wird, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Bedingung dafür ist, dass die genannte Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen der Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, sollte ab dem Geltungsbeginn der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlich sind, oder ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beginnen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.”