Im Wett­be­werbs­recht spielt auch die Rechts­durch­set­zung durch Ver­bän­de eine Rol­le. Sie kön­nen etwa Ver­brau­cher­rech­te oder das Daten­schutz­recht durch­set­zen. Im Kar­tell­recht ver­fü­gen Wirt­schafts­ver­bän­de und Ver­brau­cher­ver­bän­de über eine eigen­stän­di­ge Rege­lung zur Aktiv­le­gi­ti­ma­ti­on. Auf die­ser Grund­la­ge kön­nen sie eigen­stän­dig etwa Unter­las­sungs- und Besei­ti­gungs­an­sprü­che bei Ver­stö­ßen gegen die kar­tell­recht­li­chen Ver­bots­vor­schrif­ten und dar­auf basie­ren­den Ver­fü­gun­gen der Kar­tell­be­hör­den gel­tend machen. Dies nennt sich kol­lek­ti­ve Rechtsdurchsetzung.

Das kar­tell­recht­li­che Regime des Pri­va­te Enforce­ment an sich gilt seit der 11. GWB-Novel­le auch für den Digi­tal Mar­kets Act. Ver­bän­de kön­nen damit gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 4 GWB auch gegen Ver­let­zun­gen des DMA vorgehen. 

Aller­dings steht neben die­sem Regime der pri­va­ten Rechts­durch­set­zung des DMA noch ein eigen­stän­di­ges Regime für soge­nann­te Ver­bands­kla­gen. Hier­für sieht die Richt­li­nie (EU) 2020/1828 eigen­stän­di­ge Rege­lun­gen vor. Bei­spie­le sind etwa die soge­nann­te Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge und das noch jun­ge Instru­ment der Abhilfeklage.

Art. 42 DMA ver­weist auf die­ses Verbandsklage-Regime:

“Richt­li­nie (EU) 2020/1828 fin­det Anwen­dung auf Ver­bands­kla­gen gegen Zuwi­der­hand­lun­gen durch Tor­wäch­ter gegen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung, die die Kol­lek­tiv­in­ter­es­sen der Ver­brau­cher beein­träch­ti­gen oder zu beein­träch­ti­gen drohen.”

Auf­grund die­ser Ver­weis­vor­schrift sol­len also auch Ver­bän­de kol­lek­tiv die Rech­te aus dem DMA durch­set­zen kön­nen. Die­ses Vor­ge­hen ent­spricht grund­sätz­lich dem Zweck aus Art. 9 Abs. 4 DMA, wonach auch die Inter­es­sen der Ver­brau­cher geschützt wer­den sol­len. Der Ver­weis auf die Richt­li­nie (EU) 2020/1828 bedeu­tet aller­dings auch, dass der natio­na­le Gesetz­ge­ber die­se in Bezug auf die kol­lek­ti­ve Rechts­durch­set­zung des DMA noch anpas­sen muss.

Erwä­gungs­grund 104 DMA sagt hierzu:

“Ver­brau­cher soll­ten ihre Rech­te im Zusam­men­hang mit den gemäß die­ser Ver­ord­nung für Tor­wäch­ter gel­ten­den Ver­pflich­tun­gen im Wege von Ver­bands­kla­gen gemäß der Richt­li­nie (EU) 2020/1828 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates durch­set­zen kön­nen. Zu die­sem Zweck soll­te in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­hen wer­den, dass die Richt­li­nie (EU) 2020/1828 Anwen­dung auf Ver­bands­kla­gen fin­det, die wegen Ver­stö­ßen der Tor­wäch­ter gegen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung, die die Kol­lek­tiv­in­ter­es­sen der Ver­brau­cher beein­träch­ti­gen oder beein­träch­ti­gen kön­nen, ange­strengt wer­den. Der Anhang der genann­ten Richt­li­nie soll­te daher ent­spre­chend geän­dert wer­den. Es obliegt den Mit­glied­staa­ten, dafür zu sor­gen, dass die­se Ände­rung in den Umset­zungs­maß­nah­men, die sie gemäß der Richt­li­nie (EU) 2020/1828 erlas­sen, wider­ge­spie­gelt wird, wenn­gleich der Erlass dies­be­züg­li­cher natio­na­ler Umset­zungs­maß­nah­men kei­ne Bedin­gung dafür ist, dass die genann­te Richt­li­nie auf die­se Ver­bands­kla­gen Anwen­dung fin­det. Die Anwend­bar­keit der Richt­li­nie (EU) 2020/1828 auf Ver­bands­kla­gen wegen Ver­stö­ßen der Tor­wäch­ter gegen Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung, die die Kol­lek­tiv­in­ter­es­sen der Ver­brau­cher beein­träch­ti­gen oder beein­träch­ti­gen kön­nen, soll­te ab dem Gel­tungs­be­ginn der Rechts- und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten, die für die Umset­zung der genann­ten Richt­li­nie erfor­der­lich sind, oder ab dem Gel­tungs­be­ginn die­ser Ver­ord­nung begin­nen, je nach­dem, wel­cher Zeit­punkt der spä­te­re ist.”

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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