EU-Kommission erlässt keine einstweiligen Maßnahmen gegen Lufthansa im Zusammenhang mit Joint Venture A++

Die Kom­mis­si­on hat eine Unter­su­chung wegen einst­wei­li­ger Maß­nah­men gegen Luft­han­sa ein­ge­stellt. Dies geht aus einer Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on her­vor. Dem­nach sei­en die Vor­aus­set­zun­gen für den Erlass der­ar­ti­ger einst­wei­li­ger Maß­nah­men nicht erfüllt.

Anlass der Unter­su­chung ist eine Koope­ra­ti­on zwi­schen den drei Unter­neh­men Luft­han­sa, United Air­lines und Air Cana­da über trans­at­lan­ti­sche Flug­ver­bin­dun­gen. Die­se hat­ten das Gemein­schafts­un­ter­neh­men A++ gegrün­det. Die Kom­mis­si­on unter­sucht die­ses seit August 2024 auf mög­li­che Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Eben­so im August 2024 über­mit­tel­te die Kom­mis­si­on dem betei­lig­ten Unter­neh­men Luft­han­sa eine Mit­tei­lung mit Beschwer­de­punk­ten. Laut die­ser Mit­tei­lung kam die Kom­mis­si­on zu dem vor­läu­fi­gen Schluss, dass zur Siche­rung eines künf­ti­gen Ver­fah­rens­ab­schlus­ses einst­wei­li­ge Maß­nah­men nach Art. 8 Ver­ord­nung (EU) 1/2003 erfor­der­lich sein könn­ten. Luft­han­sa soll­te danach dazu ver­pflich­tet wer­den, dem Unter­neh­men Con­dor wei­ter­hin Zugang zu ihren Anschluss­ver­bin­dun­gen vom und zum Flug­ha­fen Frank­furt zu gewäh­ren. Die­se Mit­tei­lung wur­de im Janu­ar 2025 noch ein­mal prä­zi­siert auf die Stre­cke Frank­furt nach New York.

Schon weni­ge Wochen spä­ter stell­te die Kom­mis­si­on die­ses Ver­fah­ren nun ein. Es sei­en nicht alle recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Anord­nung einst­wei­li­ger Maß­nah­men erfüllt. Die­se Ein­stel­lung zeigt sehr gut die Mög­lich­kei­ten einer anwalt­li­chen Beglei­tung in der­ar­ti­gen Ver­fah­ren. Selbst wenn eine Wett­be­werbs­be­hör­de ein sol­ches Ver­fah­ren bereits ein­ge­lei­tet hat, lohnt sich eine kri­ti­sche Prü­fung, um Mög­lich­kei­ten für eine Gegen­wehr zu eva­lu­ie­ren. Das gilt ins­be­son­de­re in Situa­tio­nen wie hier, wenn das Haupt­ver­fah­ren durch die Kom­mis­si­on fort­ge­führt wird.

Wir kön­nen Sie und Ihr Unter­neh­men mit unse­rer Erfah­rung in der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen begleiten.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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