Die Kommission hat eine Untersuchung wegen einstweiliger Maßnahmen gegen Lufthansa eingestellt. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Kommission hervor. Demnach seien die Voraussetzungen für den Erlass derartiger einstweiliger Maßnahmen nicht erfüllt.
Anlass der Untersuchung ist eine Kooperation zwischen den drei Unternehmen Lufthansa, United Airlines und Air Canada über transatlantische Flugverbindungen. Diese hatten das Gemeinschaftsunternehmen A++ gegründet. Die Kommission untersucht dieses seit August 2024 auf mögliche Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV.
Ebenso im August 2024 übermittelte die Kommission dem beteiligten Unternehmen Lufthansa eine Mitteilung mit Beschwerdepunkten. Laut dieser Mitteilung kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass zur Sicherung eines künftigen Verfahrensabschlusses einstweilige Maßnahmen nach Art. 8 Verordnung (EU) 1/2003 erforderlich sein könnten. Lufthansa sollte danach dazu verpflichtet werden, dem Unternehmen Condor weiterhin Zugang zu ihren Anschlussverbindungen vom und zum Flughafen Frankfurt zu gewähren. Diese Mitteilung wurde im Januar 2025 noch einmal präzisiert auf die Strecke Frankfurt nach New York.
Schon wenige Wochen später stellte die Kommission dieses Verfahren nun ein. Es seien nicht alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung einstweiliger Maßnahmen erfüllt. Diese Einstellung zeigt sehr gut die Möglichkeiten einer anwaltlichen Begleitung in derartigen Verfahren. Selbst wenn eine Wettbewerbsbehörde ein solches Verfahren bereits eingeleitet hat, lohnt sich eine kritische Prüfung, um Möglichkeiten für eine Gegenwehr zu evaluieren. Das gilt insbesondere in Situationen wie hier, wenn das Hauptverfahren durch die Kommission fortgeführt wird.
Wir können Sie und Ihr Unternehmen mit unserer Erfahrung in derartigen Konstellationen begleiten.