Facebook/Meta-Verfahren des BKartA: EuGH verkündet am 4.7.2023 seine Entscheidung

Im März 2021 hat das OLG Düs­sel­dorf sei­ne Vor­la­ge­fra­gen an den EuGH im Beschwer­de­ver­fah­ren des Unter­neh­mens Facebook/​Meta beschlos­sen. Im Mai 2022 fand dann die münd­li­che Ver­hand­lung beim EuGH in Luxem­burg statt. Ich war als anwalt­li­cher Ver­tre­ter für den Bei­gela­de­nen dabei. Ganz aktu­ell wur­de der Ter­min für die Ver­kün­dung der Ent­schei­dung fest­ge­legt, auf die wir alle gespannt war­ten. Er fin­det am 4.7.2023 statt.

Dr. Sebas­ti­an Lou­ven, Ter­min beim EuGH in der Sache C‑252/21

Worum geht es in dem Verfahren?

Im März 2016 hat das Bun­des­kar­tell­amt sei­nen Ver­dacht geäu­ßert, dass Face­book mit sei­nen Daten­ver­ar­bei­tungs­prak­ti­ken gegen das kar­tell­recht­li­che Markt­macht­miss­brauchs­ver­bot ver­stößt, indem es daten­schutz­rechts­wid­ri­ge Ver­ar­bei­tungs­prak­ti­ken ver­wen­de. Das war noch vor der DSGVO. Dog­ma­tisch stütz­te sich die Behör­de damals schon auf eine BGH-Ent­schei­dung, wonach ein soge­nann­ter Kon­di­tio­nen­miss­brauch auch bei Ver­stö­ßen gegen das AGB-Recht ange­nom­men wer­den kön­ne. Die­sen Ansatz über­trug sie in der Fol­ge auf das Daten­schutz­recht. Im Früh­jahr 2019 erging dann eine Unter­sa­gungs­ver­fü­gung. Die­se greift Face­book mit einer Beschwer­de vor dem OLG Düs­sel­dorf an.

Da Beschwer­den gegen Ent­schei­dun­gen des BKar­tA kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung haben, hat­te das Unter­neh­men zudem einen Antrag auf vor­läu­fi­gen Rechts­schutz erho­ben. Das OLG gab dem zunächst statt. Der BGH hob die­se Ent­schei­dung auf und nahm dies zum Anlass für ers­te sehr aus­führ­li­che Erläu­te­run­gen. Die­se kön­nen in gro­ßen Tei­len als Klar­stel­lun­gen zu sei­ner eige­nen kar­tell­recht­li­chen Dog­ma­tik ver­stan­den wer­den. Unter ande­rem fand der Senat deut­li­che Wor­te zum Ver­hält­nis zwi­schen Daten­schutz und Kartellrecht. 

Die Sache schien also schon auf einem frü­hen Stand­punkt geklärt. Den­noch setz­te das OLG das Ver­fah­ren aus und leg­te dem EuGH ver­schie­de­ne Fra­gen vor. 

Worum geht es nun beim EuGH?

Die Vor­la­ge­fra­gen gehen tief an die Grund­la­gen, wie Kar­tell­be­hör­den in der­ar­ti­gen Fäl­len wohl noch ent­schei­den könn­ten. So geht es zum einen um die Zustän­dig­keit der Kar­tell­be­hör­den, wenn mög­li­cher­wei­se auch ande­re Behör­den Berüh­rungs­punk­te haben könn­ten. Darf also das BKar­tA über­haupt in Fäl­len ent­schei­den, die mög­li­cher­wei­se auch von Daten­schutz­be­hör­den behan­delt wer­den? Zum ande­ren folgt hier­aus die Fra­ge nach dem mate­ri­ell-recht­li­chen Maß­stab. Wie kann über­haupt ein Miss­brauch in die­sem Kon­text fest­ge­stellt wer­den? Neben die Zustän­dig­keits­fra­ge tritt dabei die nach der mate­ri­el­len Betrach­tung. Kann oder muss sogar die Kar­tell­be­hör­de einen Ver­stoß nur am Maß­stab des Daten­schutz­rechts bewerten?

Und schließ­lich erfas­sen die Vor­la­ge­fra­ge daten­schutz­recht­li­che Ein­zel­fra­gen. Eine bezieht sich dar­auf, ob eine frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung auch gegen­über einem markt­be­herr­schen­den Unter­neh­men abge­ge­ben wer­den kann. 

Am 20.9.2022 hat der Gene­ral­an­walt beim EuGH dann sei­ne Schluss­an­trä­ge ver­öf­fent­licht, über die ich hier berich­tet hat­te.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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