Koreanische Gesetzgebungsinitiative gegen Beschränkungen von Bezahloptionen auf App-Plattformen

Apple und Goog­le sol­len zukünf­tig auch ande­re Bezahl­sys­te­me erlau­ben. In die­se Rich­tung geht ein Geset­zes­vor­schlag in Süd­ko­rea, über den letz­te Woche berich­tet wur­de. Er hat im Wesent­li­chen die bei­den gro­ßen Anbie­ter im Blick, die auf ihren Sys­te­men die wesent­li­chen Platt­for­men für Apps anbieten.

Um die­se hat es immer wie­der Ärger gege­ben. Legen­där ist die Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Apple und Epic in den USA, die sich sowohl über die Höhe der Pro­vi­sio­nen als auch die soge­nann­te In-App-Ver­gü­tung aus­ließ. In Euro­pa hat die Kom­mis­si­on zwei Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Das eine rich­tet sich gegen den Zwang zum In-app purcha­se (IAP), das ande­re gegen die Kon­di­tio­nen über Apple Pay. Bei der Höhe der Pro­vi­sio­nen stellt sich die Fra­ge, ob eine pau­scha­le Fest­set­zung auf 30 % gene­rell gerecht­fer­tigt ist. So könn­te sie als zu hoch ange­se­hen wer­den oder feh­len­de Dif­fe­ren­zie­run­gen nach Anbie­tern aufweisen.

Die bei­den Unter­neh­men haben erwar­tungs­ge­mäß erheb­li­che Ein­wen­dun­gen gegen die­se Initia­ti­ve, kom­men jedoch den Zweif­lern auch ent­ge­gen. Wahr­schein­lich wird die Wage auch in der Mit­te lie­gen. Denn es wird auf einer all­ge­mei­nen wett­be­werb­li­chen Ebe­ne nur wenig gute Argu­men­te dafür geben, war­um etwa Apps kei­ne ande­ren Zah­lungs­me­tho­den anbie­ten kön­nen dür­fen. Soweit es um Aspek­te der Sicher­heit gin­ge, könn­ten die­se etwa auf ande­re Wei­se durch­ge­setzt wer­den. Auf der ande­ren Sei­te ist es wie auch bei ande­ren Ver­triebs­ver­mitt­lern nach­voll­zieh­bar, dass eine wert­be­zo­ge­ne Ver­gü­tung ver­langt wird.

Nicht mehr lan­ge wird sich das Argu­ment hal­ten, dass sich Platt­for­men dage­gen weh­ren kön­nen, ihre Leis­tun­gen wer­den zweck­ent­frem­det. Dass die­ses nicht beson­ders hoch steht, hat der BGH erst zuletzt gezeigt, als er den engen Best­preis­klau­seln zur Ver­mei­dung des Tritt­brett­fah­rens eine Absa­ge erteilt hat.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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