In der aktu­el­len Aus­ga­be der Zeit­schrift Kom­mu­ni­ka­ti­on und Recht (K&R) ist ein Bei­trag von mir erschie­nen. Er trägt den Titel „Kar­tell­recht­li­cher Rechts­schutz gegen unbe­rech­tig­te Ver­käu­fer-Sper­ren durch Ama­zon“. Dar­in befas­se ich mich mit den recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, um ein gericht­li­ches Ver­fah­ren gegen­über Ama­zon wegen der Sper­re eines Ver­käu­fer-Kon­tos auf ihrer Platt­form durchzuführen.

Der­ar­ti­ge Fäl­le schei­nen sich zuletzt leicht zu häu­fen. Aus mate­ri­ell-recht­li­cher Sicht ent­hal­ten sie nicht viel Über­ra­schen­des. Erstaun­li­cher­wei­se stüt­zen sich die bis­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen über­wie­gend allein auf die markt­be­herr­schen­de Stel­lung gemäß § 18 Abs. 1 GWB. Die wesent­lich ein­fa­cher in die­sen Fäl­len fest­stell­ba­re rela­ti­ve Markt­macht gemäß § 20 Abs. 1 GWB wur­de bis­lang noch nicht the­ma­ti­siert. Dabei wäre hier mit der Abhän­gig­keit von Inter­me­dia­ti­ons­leis­tun­gen sogar die Schwel­le noch ein­mal tie­fer gelegt.

Neben den mate­ri­el­len Fra­gen des kar­tell­recht­li­chen Unter­las­sungs­an­spruchs wegen miss­bräuch­li­cher Kon­to­sper­re stellt sich regel­mä­ßig das Pro­blem der Zustän­dig­keit des ange­ru­fe­nen Gerichts. Da es sich hier­bei um delikt­i­sche Ansprü­che han­delt, soll­te die inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit eines deut­schen Gerichts wegen Art. 7 Nr. 2 Brüs­sel-Ia-VO eigent­lich kein Pro­blem sein. Es kommt dann dar­auf an, deut­lich zu machen, dass gera­de kei­ne Aus­le­gung des bestehen­den Busi­ness-Ver­tra­ges in Betracht kommt. Statt­des­sen soll­ten sich der­ar­ti­ge Ansprü­che allein auf das kar­tell­recht­li­che Markt­macht­miss­brauchs­ver­bot stützen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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