Vor eini­gen Wochen hat­te das OLG Köln einen Eil­rechts­schutz­an­trag der VZ NRW abge­lehnt. Seit eini­gen Tagen ist die Ent­schei­dung nun im Voll­text ver­füg­bar. Sie wer­den hier im Blog dazu noch mehr lesen und eine Urteils­be­spre­chung berei­te ich auch noch vor.

Vor­ab möch­te ich aber auf klei­ne­re Beson­der­hei­ten aus Ver­fah­ren und Durch­set­zung eingehen.

Verhältnis zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung des DMA

Der Antrag der Ver­brau­cher­zen­tra­le stützt sich auf das Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setzt, eine beson­de­re Rechts­grund­la­ge für qua­li­fi­zier­te Ver­bän­de. War­um auch Ver­bands­kla­gen nach dem DMA grund­sätz­lich zuläs­sig sind, hat­te ich letz­tes Jahr schon ein­mal im Blog beschrie­ben. Es han­delt sich auch dabei um pri­va­te Rechtsdurchsetzung.

Aus der Ent­schei­dung lässt sich ent­neh­men, dass Meta hier für ein Stu­fen­ver­hält­nis zwi­schen pri­va­ter Rechts­durch­set­zung und öffent­li­cher Rechts­durch­set­zung argu­men­tiert hat­te. Die pri­va­te Rechts­durch­set­zung müs­se hin­ter einer Durch­set­zung der Kom­mis­si­on zurücktreten. 

Dem folgt das Gericht nicht und ver­weist auf Art. 42 DMA sowie die außer­dem anwend­ba­re Ver­bands­kla­ge­richt­li­nie. Das allein reicht schon aus, da es für die Aus­le­gung des DMA allein auf sei­nen Text ankommt. Wür­de die pri­va­te Rechts­durch­set­zung hin­ter der öffent­li­chen Rechts­durch­set­zung zurück­ste­hen müs­sen, käme dies einer Ein­schrän­kung der wirk­sa­men Durch­setz­bar­keit des DMA gleich.

Internationale gerichtliche Zuständigkeit bei privater Rechtsdurchsetzung des DMA

Das Gericht nimmt sei­ne inter­na­tio­na­le gericht­li­che Zustän­dig­keit auf der Basis von Art. 7 Nr. 2 Brüs­sel-Ia-VO (EuGG­VO) an. Die­se Vor­schrift bezieht sich auf unter­laub­te Hand­lun­gen. Das ist bei Ver­stö­ßen gegen den DMA völ­lig ver­tret­bar und rich­tig. Es kommt dann auf das Gericht des Ortes an, an dem das schä­di­gen­de Ereig­nis ein­ge­tre­ten ist oder ein­zu­tre­ten droht.

Nicht kor­rekt ist jedoch die Sub­sum­ti­on des Gerichts. Es nimmt die inter­na­tio­na­le gericht­li­che Zustän­dig­keit aus Art. 7 Nr. 2 Brüs­sel-Ia-VO an, “da die bean­stan­de­te Daten­ver­ar­bei­tung bestim­mungs­ge­mäß Daten von Nut­zern in Deutsch­land betrifft”. Der gerüg­te Ver­stoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA besteht nach des­sen Wort­laut nicht in der Ver­ar­bei­tung der Nut­zer­da­ten allein, son­dern in der Zusam­mern­füh­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Es dürf­te sich um einen flie­gen­den Gerichts­stand han­deln, da die­se Zusam­men­füh­rung bestim­mungs­ge­mäß zahl­rei­che Per­so­nen betrifft.

Aus der Begrün­dung des Gerichts lässt sich aber auch an die­ser Stel­le schon das Fehl­ver­ständ­nis hin­sicht­lich der Aus­le­gung des Art. 5 Abs. 2 DMA ent­neh­men. Der OLG-Senat legt die Vor­schrift schlicht feh­ler­haft als eine Art erwei­ter­tes Daten­schutz­recht aus und nicht sei­nem Wort­laut und Zweck nach als wett­be­werbs­recht­li­che oder markt­re­gu­la­to­ri­sche Vor­schrift aus. Hät­te er sich von sei­nem engen daten­schutz­recht­li­chen Ver­ständ­nis gelöst, wäre ihm auf­ge­fal­len, dass es bei Art. 5 Abs. 2 DMA nicht um die Daten­ver­ar­bei­tung bezüg­lich ein­zel­ner Nut­zer geht, son­dern um den wett­be­werb­lich nicht bestreit­ba­ren Daten­vor­sprung von Gate­kee­pern durch ihre Zusam­men­füh­rung von Daten.

Auch einstweiliger Rechtsschutz bei Verbandsklagen möglich

Wo pri­va­te Rechts­durch­set­zung mög­lich ist, da geht auch Eil­rechts­schutz, auch für den DMA. Hier stützt sich der Eil­rechts­schutz auf die Ver­bands­kla­ge­be­fug­nis­se. § 5 UKlaG ver­weist auf § 12 Abs. 1 UWG, der Erleich­te­run­gen hin­sicht­lich der Dar­le­gung und Glaub­haft­ma­chung der Eil­be­dürf­tig­keit vor­sieht. Die Vor­schrift setzt also die Mög­lich­keit zur Gel­tend­ma­chung eines Eil­rechts­schut­zes vor­aus, was als Klar­stel­lung ver­stan­den wer­den kann. 

Grund­sätz­lich lässt sich auch hier mit den Argu­men­ten aus der Cou­ra­ge-Recht­spre­chung argu­men­tie­ren, wonach es dem Zweck der Ver­ord­nung wider­spre­chen wür­de, wenn nicht jede betrof­fe­ne Per­son effek­tiv Abhil­fe­an­sprü­che durch­set­zen könn­te. Das schließt den Eil­rechts­schutz mit ein.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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