Vor einigen Wochen hatte das OLG Köln einen Eilrechtsschutzantrag der VZ NRW abgelehnt. Seit einigen Tagen ist die Entscheidung nun im Volltext verfügbar. Sie werden hier im Blog dazu noch mehr lesen und eine Urteilsbesprechung bereite ich auch noch vor.
Vorab möchte ich aber auf kleinere Besonderheiten aus Verfahren und Durchsetzung eingehen.
Verhältnis zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung des DMA
Der Antrag der Verbraucherzentrale stützt sich auf das Unterlassungsklagengesetzt, eine besondere Rechtsgrundlage für qualifizierte Verbände. Warum auch Verbandsklagen nach dem DMA grundsätzlich zulässig sind, hatte ich letztes Jahr schon einmal im Blog beschrieben. Es handelt sich auch dabei um private Rechtsdurchsetzung.
Aus der Entscheidung lässt sich entnehmen, dass Meta hier für ein Stufenverhältnis zwischen privater Rechtsdurchsetzung und öffentlicher Rechtsdurchsetzung argumentiert hatte. Die private Rechtsdurchsetzung müsse hinter einer Durchsetzung der Kommission zurücktreten.
Dem folgt das Gericht nicht und verweist auf Art. 42 DMA sowie die außerdem anwendbare Verbandsklagerichtlinie. Das allein reicht schon aus, da es für die Auslegung des DMA allein auf seinen Text ankommt. Würde die private Rechtsdurchsetzung hinter der öffentlichen Rechtsdurchsetzung zurückstehen müssen, käme dies einer Einschränkung der wirksamen Durchsetzbarkeit des DMA gleich.
Internationale gerichtliche Zuständigkeit bei privater Rechtsdurchsetzung des DMA
Das Gericht nimmt seine internationale gerichtliche Zuständigkeit auf der Basis von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (EuGGVO) an. Diese Vorschrift bezieht sich auf unterlaubte Handlungen. Das ist bei Verstößen gegen den DMA völlig vertretbar und richtig. Es kommt dann auf das Gericht des Ortes an, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Nicht korrekt ist jedoch die Subsumtion des Gerichts. Es nimmt die internationale gerichtliche Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO an, “da die beanstandete Datenverarbeitung bestimmungsgemäß Daten von Nutzern in Deutschland betrifft”. Der gerügte Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA besteht nach dessen Wortlaut nicht in der Verarbeitung der Nutzerdaten allein, sondern in der Zusammernführung personenbezogener Daten. Es dürfte sich um einen fliegenden Gerichtsstand handeln, da diese Zusammenführung bestimmungsgemäß zahlreiche Personen betrifft.
Aus der Begründung des Gerichts lässt sich aber auch an dieser Stelle schon das Fehlverständnis hinsichtlich der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 DMA entnehmen. Der OLG-Senat legt die Vorschrift schlicht fehlerhaft als eine Art erweitertes Datenschutzrecht aus und nicht seinem Wortlaut und Zweck nach als wettbewerbsrechtliche oder marktregulatorische Vorschrift aus. Hätte er sich von seinem engen datenschutzrechtlichen Verständnis gelöst, wäre ihm aufgefallen, dass es bei Art. 5 Abs. 2 DMA nicht um die Datenverarbeitung bezüglich einzelner Nutzer geht, sondern um den wettbewerblich nicht bestreitbaren Datenvorsprung von Gatekeepern durch ihre Zusammenführung von Daten.
Auch einstweiliger Rechtsschutz bei Verbandsklagen möglich
Wo private Rechtsdurchsetzung möglich ist, da geht auch Eilrechtsschutz, auch für den DMA. Hier stützt sich der Eilrechtsschutz auf die Verbandsklagebefugnisse. § 5 UKlaG verweist auf § 12 Abs. 1 UWG, der Erleichterungen hinsichtlich der Darlegung und Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit vorsieht. Die Vorschrift setzt also die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Eilrechtsschutzes voraus, was als Klarstellung verstanden werden kann.
Grundsätzlich lässt sich auch hier mit den Argumenten aus der Courage-Rechtsprechung argumentieren, wonach es dem Zweck der Verordnung widersprechen würde, wenn nicht jede betroffene Person effektiv Abhilfeansprüche durchsetzen könnte. Das schließt den Eilrechtsschutz mit ein.