Wenn erst/​auch öffentlicher Druck den DMA wirksam macht

Seit eini­ger Zeit gilt der DMA. Er zwingt desi­gnier­te Gate­kee­per dazu, für Nut­zer ihrer Betriebs­sys­te­me die Mög­lich­keit anzu­bie­ten, auch ande­re Anwen­dun­gen als Stan­dard einzurichten.

Dass dies nicht ganz so ein­fach ist, dar­über berich­tet hei­se aktu­ell. Ein Anbie­ter eines Mai­ling­diens­tes wand­te sich mit einem sol­chen Begeh­ren an Apple. Doch es erfolg­te zunächst weder Zulas­sung noch eine begrün­de­te Ableh­nung. Der Gate­kee­per reagier­te laut dem Bericht meh­re­re Wochen über­haupt nicht. Auch öffent­li­che Posts durch das Unter­neh­men erziel­ten kei­ne Änderung.

Das Unter­neh­men leg­te gegen die­se Ver­wei­ge­rung Beschwer­de bei der Kom­mis­si­on ein und ver­öf­fent­lich­te hier­zu eine Pres­se­mit­tei­lung. Laut dem Bericht wand­te sich dar­auf bezo­gen ein Jour­na­list mit Fra­gen an Apple — der Gate­kee­per reagier­te dann sehr schnell und reagier­te auf das nach­fra­gen­de Unter­neh­men. Die­ses zog dar­auf­hin sei­ne Beschwer­de zurück.

Der Fall zeigt sehr anschau­lich, dass in eini­gen Fäl­len erst der Druck mit dem mög­li­chen Ein­schrei­ten einer mäch­ti­gen Auf­sichts­be­hör­de mög­li­che Ergeb­nis­se erzielt. Sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße gegen den DMA kön­nen zu wei­te­ren emp­find­li­chen Buß­gel­dern füh­ren. Hier hat­te zusätz­lich eine kom­mu­ni­ka­ti­ve Gestal­tung eine Wirkung.


Unter­neh­men, die sich durch markt­mäch­ti­ge Platt­for­men benach­tei­ligt füh­len, soll­ten recht­zei­tig stra­te­gi­schen und juris­ti­schen Bei­stand suchen. Wir bera­ten Sie kom­pe­tent zur effek­ti­ven Durch­set­zung Ihrer Rech­te nach dem Digi­tal Mar­kets Act. Wenn erfor­der­lich, bin­den wir dabei auch Koope­ra­ti­ons­part­ner für die stra­te­gi­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ein.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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